Urteile chronologisch

Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 11.03.2004 - Az.: 3 U 146/03
Leitsatz:

Es ist nicht zu beanstanden, wenn ein Webhoster für ein Webhosting-Paket mit inkl. 10 GB Transfervolumen/Monat nicht unmittelbar im Angebot, sondern erst in der ausführlichen Beschreibung darauf hinweist, dass bei Überschreiten der Traffic-Grenzen weitere Kosten anfallen.

Bundesgerichtshof , Urteil v. 11.03.2004 - Az.: I ZR 81/01
Leitsatz:

 
a)
Die Zusendung einer unverlangten E-Mail zu Werbezwecken verstößt grundsätzlich gegen die guten Sitten im Wettbewerb. Eine solche Werbung ist nur dann ausnahmsweise zulässig, wenn der Empfänger ausdrücklich oder konkludent sein Einverständnis erklärt hat, E-Mail-Werbung zu erhalten, oder wenn bei der Werbung gegenüber Gewerbetreibenden auf Grund konkreter tatsächlicher Umstände ein sachliches Interesse des Empfängers vermutet werden kann.
 
b)
Ein die Wettbewerbswidrigkeit ausschließendes Einverständnis des Empfängers der E-Mail hat der Werbende darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen.
 
c)
Der Werbende hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass es nicht zu einer fehlerhaften Zusendung einer E-Mail zu Werbezwecken auf Grund des Schreibversehens eines Dritten kommt.

Bundesgerichtshof , Urteil v. 11.03.2004 - Az.: I ZR 304/01
Leitsatz:

 
a)
Das Haftungsprivileg des § 11 Satz 1 TDG, das den Diensteanbieter, der fremde Informationen für einen Nutzer speichert ("Hosting"), von einer Verantwortlichkeit freistellt, betrifft nicht den Unterlassungsanspruch.
 
b)
Der Umstand, daß ein Diensteanbieter im Rahmen des Hosting eine Plattform eröffnet, auf der private und gewerbliche Anbieter Waren im Internet versteigern können, reicht nicht aus, um ihn als Täter einer Markenverletzung anzusehen, falls ein Anbieter gefälschte Markenware (hier: falsche ROLEX-Uhren) zur Versteigerung stellt. Eine Haftung als Teilnehmer an der durch den Anbieter begangenen Markenverletzung setzt zumindest bedingten Vorsatz voraus.
 
c)
Eine Haftung als Störer setzt voraus, daß für Diensteanbieter zumutbare Kontrollmöglichkeiten bestehen, um eine solche Markenverletzung zu unterbinden. Ihm ist es nicht zuzumuten, jedes in einem automatisierten Verfahren unmittelbar ins Internet gestellte Angebot darauf zu überprüfen, ob Schutzrechte Dritter verletzt werden. Wird einem Diensteanbieter ein Fall einer Markenverletzung bekannt, muß er nicht nur das konkrete Angebot unverzüglich sperren, sondern auch technisch mögliche und zumutbare Maßnahmen ergreifen, um Vorsorge dafür zu treffen, daß es nicht zu weiteren entsprechenden Markenverletzungen kommt.
 
d)
Eine markenrechtliche Verwechslungsgefahr wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß die mit dem fremden Zeichen versehene Ware ausdrücklich als "Replika" oder "Nachbildung" bezeichnet wird.

Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 11.03.2004 - Az.: 3 U 146/03
Leitsatz:

 
1.
Zur Irreführung über den Preis durch das Unterlassen von Angaben zu verbrauchsabhängigen Preisbestandteilen bei Telekommunikationsdienstleistungen (hier: Web-Hosting).
 
2.
Eine Hinweispflicht auf laufzeit- und verbrauchsabhängige Preisbestandteile gemäß § 1 II PAngV besteht lediglich dann, wenn diese Bestandteile Inhalt des konkret beworbenen Angebots sind.

Landgericht Karlsruhe, Urteil v. 10.03.2004 - Az.: 1 S 123/03
Landgericht Karlsruhe, Urteil v. 10.03.2004 - Az.: 1 S 123/03
Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 04.03.2004 - Az.: 3 U 158/02
Bundesgerichtshof, Urteil v. 04.03.2004 - Az.: III ZR 96/03
Leitsatz:

 
a)
Der Telefonnetzbetreiber und nicht der Anschlussinhaber trägt das Risiko der heimlichen Installation eines automatischen Einwahlprogramms (so genannter Dialer) in einen Computer, das für den durchschnittlichen Anschlussnutzer unbemerkbar die Verbindungen in das Internet über eine Mehrwertdienstenummer herstellt, sofern der Anschlussnutzer dies nicht zu vertreten hat (Rechtsgedanke des § 16 Abs. 3 Satz 3 TKV).
 
b)
Es obliegt dem Anschlussnutzer nicht, Vorkehrungen gegen so genannte Dialer zu treffen, solange kein konkreter Hinweis auf einen Missbrauch vorliegt.

Bundesgerichtshof, Beschluss v. 04.03.2004 - Az.: I ZR 50/03
Bundesgerichtshof , Urteil v. 04.03.2004 - Az.: III ZR 96/03
Leitsatz:

 
a)
Der Telefonnetzbetreiber und nicht der Anschlussinhaber trägt das Risiko der heimlichen Installation eines automatischen Einwahlprogramms (so genannter Dialer) in einen Computer, das für den durchschnittlichen Anschlussnutzer unbemerkbar die Verbindungen in das Internet über eine Mehrwertdienstenummer herstellt, sofern der Anschlussnutzer dies nicht zu vertreten hat (Rechtsgedanke des § 16 Abs. 3 Satz 3 TKV).
 
b)
Es obliegt dem Anschlussnutzer nicht, Vorkehrungen gegen so genannte Dialer zu treffen, solange kein konkreter Hinweis auf einen Missbrauch vorliegt.