Urteile chronologisch
- Landgericht Mannheim, Urteil v. 19.03.2004 - Az.: 7 O 47/04
- Oberlandesgericht Köln, Beschluss v. 19.03.2004 - Az.: 16 W 39/03
- Landgericht Bochum, Beschluss v. 18.03.2004 - Az.: 9 S 289/03
- Leitsatz:
Für rechtsmissbräuchliche Abmahnungen, die nur darauf abzielen, Umsätze zu generieren, haften sowohl der abmahnende Unternehmer als auch der Rechtsanwalt.
- Arbeitsgericht Frankfurt am Main, Urteil v. 16.03.2004 - Az.: 4 Ga 43/04
- Arbeitsgericht Frankfurt am Main, Urteil v. 16.03.2004 - Az.: 4 Ga 43/04
- Oberlandesgericht Bremen, Beschluss v. 15.03.2004 - Az.: 2 W 24/04
- Oberlandesgericht Bremen, Beschluss v. 15.03.2004 - Az.: 2 W 24/04
- Leitsatz:
Der Streitwert für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, mit der die Übermittlung von unverlangter Werbung im E-Mail-Wege untersagt werden soll, beträgt regelmäßig mindestens EUR 7.500,--, weil nicht allein auf die Kosten abzustellen ist, unter deren Aufwendung der Antragsteller die Übermittlung der Sendungen unterbinden könnte, sondern auf sein materielles und immaterielles Interesse, von derartigen Belästigungen verschont zu bleiben.
Sachverhalt zu 2 W 24/04 = 5 (8) T 69/04
Die Antragsteller beantragten beim Landgericht den Erlass einer einstweiligen Verfügung, mit der der Antragsgegnerin unter Androhung von Ordnungsmitteln untersagt werden sollte, künftig im Wege der E-Mail-Werbung unter einer E-Mail-Adresse sowie einer Domain, jeweils bestimmt bezeichnet, an die Antragsteller heranzutreten, es sei denn, diese hätten zugestimmt oder ihr Einverständnis sei zu vermuten. Den Streitwert bezifferten die Antragsteller mit EUR 5.001,--. Entgegen dieser Wertangabe setzte das Landgericht den Streitwert auf EUR 1.000,-- fest, weil die infolge der unerwünschten Werbung verursachte Belästigung und der möglicherweise erforderliche Blockadeaufwand mit vier Stunden zu je EUR 250,-- zu bemessen sei, und verwies den Rechtsstreit auf Antrag der Antragsteller an das Amtsgericht Bremen.
Gegen den Streitwertbeschluss des Landgerichts haben die Antragsteller Beschwerde erhoben. Das Landgericht hat ihr nicht abgeholfen. Zur Begründung hat es darauf verwiesen, dass derjenige, der E-Mail-Adressen mit den Benutzernamen(sbestandteilen) "info" oder "office" einrichte, im Eigeninteresse geeignete Vorkehrungen gegen Spam-E-Mails treffen müsse. Solche Vorkehrungen seien in Gestalt des Einsatzes von Anti-Spam-Software möglich und zumutbar. - Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 11.03.2004 - Az.: 3 U 146/03
- Bundesgerichtshof, Urteil v. 11.03.2004 - Az.: I ZR 81/01
- Leitsatz:
a)
Die Zusendung einer unverlangten E-Mail zu Werbezwecken verstößt grundsätzlich gegen die guten Sitten im Wettbewerb. Eine solche Werbung ist nur dann ausnahmsweise zulässig, wenn der Empfänger ausdrücklich oder konkludent sein Einverständnis erklärt hat, E-Mail-Werbung zu erhalten, oder wenn bei der Werbung gegenüber Gewerbetreibenden auf Grund konkreter tatsächlicher Umstände ein sachliches Interesse des Empfängers vermutet werden kann.
b)
Ein die Wettbewerbswidrigkeit ausschließendes Einverständnis des Empfängers der E-Mail hat der Werbende darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen.
c)
Der Werbende hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass es nicht zu einer fehlerhaften Zusendung einer E-Mail zu Werbezwecken auf Grund des Schreibversehens eines Dritten kommt. - Bundesgerichtshof, Urteil v. 11.03.2004 - Az.: I ZR 304/01
- Leitsatz:
a)
Das Haftungsprivileg des § 11 Satz 1 TDG, das den Diensteanbieter, der fremde Informationen für einen Nutzer speichert ("Hosting"), von einer Verantwortlichkeit freistellt, betrifft nicht den Unterlassungsanspruch.
b)
Der Umstand, daß ein Diensteanbieter im Rahmen des Hosting eine Plattform eröffnet, auf der private und gewerbliche Anbieter Waren im Internet versteigern können, reicht nicht aus, um ihn als Täter einer Markenverletzung anzusehen, falls ein Anbieter gefälschte Markenware (hier: falsche ROLEX-Uhren) zur Versteigerung stellt. Eine Haftung als Teilnehmer an der durch den Anbieter begangenen Markenverletzung setzt zumindest bedingten Vorsatz voraus.
c)
Eine Haftung als Störer setzt voraus, daß für Diensteanbieter zumutbare Kontrollmöglichkeiten bestehen, um eine solche Markenverletzung zu unterbinden. Ihm ist es nicht zuzumuten, jedes in einem automatisierten Verfahren unmittelbar ins Internet gestellte Angebot darauf zu überprüfen, ob Schutzrechte Dritter verletzt werden. Wird einem Diensteanbieter ein Fall einer Markenverletzung bekannt, muß er nicht nur das konkrete Angebot unverzüglich sperren, sondern auch technisch mögliche und zumutbare Maßnahmen ergreifen, um Vorsorge dafür zu treffen, daß es nicht zu weiteren entsprechenden Markenverletzungen kommt.
d)
Eine markenrechtliche Verwechslungsgefahr wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß die mit dem fremden Zeichen versehene Ware ausdrücklich als "Replika" oder "Nachbildung" bezeichnet wird.

