Urteile chronologisch

Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 24.06.2004 - Az.: 3 U 201/03
Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 24.06.2004 - Az.: 3 U 201/03
Leitsatz:

 
1.
Auch bei Angeboten im Internet sind für die Anwendung der PAngV-Ausnahmeregelung bei Angebot und Werbung, die nur an gewerbliche Unternehmen gerichtet sind (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 PAngV), die Umstände des Einzelfalles maßgeblich. So richtet sich das Internet-Angebot eines "deutschen Eintragungsservices für Gewerbetreibende" mit "professionellem Eintrag in Suchmaschinen für Unternehmen" nur an gewerbliche Unternehmen und nicht an private Letztverbraucher. Hierfür sind bei einer Website mit Unterseiten auf das Angebot und dessen Darstellung insgesamt auf der Website abzustellen und nicht einzelne Elemente auf einer Unterseite herauszugreifen.
 
2.
Bei einer Website mit Unterseiten müssen Betreiberhinweise im Sinne des § 6 TDG nicht auf jeder Unterseite wiederholt werden, sie sind "unmittelbar erreichbar", wenn sie auf der Hauptseite stehen, auf die man mit einem "Klick" gelangt oder zurückkehren kann.

Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 23.06.2004 - Az.: 4 K 1162/04 VTa,Z,EU
Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 23.06.2004 - Az.: 4 K 1162/04 VTa,Z,EU
Landgericht Hamburg, Urteil v. 22.06.2004 - Az.: 312 O 1052/03
Landgericht Hamburg, Urteil v. 22.06.2004 - Az.: 312 O 1052/03
Bundesgerichtshof, Urteil v. 17.06.2004 - Az.: I ZR 284/01
Leitsatz:

Zu den Voraussetzungen, unter denen Allein- und Spitzenstellungsberühmungen eines Online-Dienstes irreführend sind.

Bundesgerichtshof , Urteil v. 17.06.2004 - Az.: I ZR 284/01
Leitsatz:

Zu den Voraussetzungen, unter denen Allein- und Spitzenstellungsberühmungen eines Online-Dienstes irreführend sind.

Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 16.06.2004 - Az.: 5 U 162/03
Leitsatz:

 
1.
Die Verwendung der ccTLD "*.ag" kann nach den Umständen des Einzelfalls i.S.v. § 3 UWG irreführend sein, wenn die angesprochenen Verkehrskreise dadurch zu der unrichtigen - und für die Aufnahme geschäftlicher Kontakte relevanten - Annahme veranlasst werden, bei dem Anbieter handele es sich um ein Unternehmen in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft.
 
2.
Eine derartige Irreführungsgefahr besteht bei der Domainbezeichnung "tipp.ag" für das Angebot von Lottospielgemeinschaften durch ein Unternehmen in der Rechtsform einer GmbH. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Domainbezeichnung von dem angegriffenen Wettbewerber in der Werbung auch wie eine Unternehmensbezeichnung verwendet wird.

Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 16.06.2004 - Az.: 5 U 162/03
Leitsatz:

 
1.
Die Verwendung der ccTLD "*.ag" kann nach den Umständen des Einzelfalls i.S.v. § 3 UWG irreführend sein, wenn die angesprochenen Verkehrskreise dadurch zu der unrichtigen - und für die Aufnahme geschäftlicher Kontakte relevanten - Annahme veranlasst werden, bei dem Anbieter handele es sich um ein Unternehmen in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft.
 
2.
Eine derartige Irreführungsgefahr besteht bei der Domainbezeichnung "tipp.ag" für das Angebot von Lottospielgemeinschaften durch ein Unternehmen in der Rechtsform einer GmbH. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Domainbezeichnung von dem angegriffenen Wettbewerber in der Werbung auch wie eine Unternehmensbezeichnung verwendet wird.