Urteile chronologisch

Landgericht Hamburg, Urteil v. 07.07.2004 - Az.: 308 O 264/04
Finanzgericht Köln, Urteil v. 07.07.2004 - Az.: 7 K 932/03
Landgericht Hamburg, Urteil v. 07.07.2004 - Az.: 308 O 264/04
Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 07.07.2004 - Az.: 5 U 143/03
Leitsatz:

 
1.
Das "Anbieten" von Verletzungsstücken eines in Deutschland urheberrechtlich geschützten Werks gegenüber Endverbrauchern ist nur dann gem. § 17 Abs. 1 UrhG rechtswidrig, wenn sich diese Handlung auch auf ein Inverkehrbringen im Inland bezieht. Wird der Erwerbsvorgang vollständig und rechtskonform im Ausland abgeschlossen, liegt selbst bei einer Bewerbung gegenüber den inländischen Verkehrskreisen keine in Deutschland verfolgbare Urheberrechtsverletzung vor.
 
2.
Die hierdurch entstehenden Beeinträchtigungen sind von dem Berechtigten als Folge eines Schutzrechtsgefälles zwischen europäischen Staaten im nicht-harmonisierten Bereich des Urheberrechts hinzunehmen.
 
3.
Das Verbot solcher Maßnahmen stellte sich als ein Eingriff in den freien Warenverkehr entgegen Art. 28, 30 EG dar und wäre gemeinschaftsrechtswidrig. Einschränkungen der grenzüberschreitenden Bewerbung von im Ausland zulässigerweise hergestellten und vertriebenen Gütern können als "Maßnahmen gleicher Wirkung" wie mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen den Marktzugang erschweren.
 
4.
Zum Bestandsschutzes bei der Unterstellung von Designobjekten unter den Urheberrechtsschutz nach italienischem Recht (Gesetzesdekret Nr. 164/2001 vom 12.04.01).

Landgericht Coburg, Endurteil v. 06.07.2004 - Az.: 22 O 43/04
Landgericht Coburg, Endurteil v. 06.07.2004 - Az.: 22 O 43/04
Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss v. 01.07.2004 - Az.: 3 U 5/04
Leitsatz:

Das Konnektierthalten einer Internet-Domain durch die DENIC, soweit auf den Websites der Domain für ausländische Online-Casinos geworben wird, verstößt als solches nicht gegen § 284 StGB, § 1 UWG, denn ein solches Verbot betrifft mangels näherer Bestimmung keine Werbung für ein verbotenes Glücksspiel.
Eine Störerhaftung der DENIC für die Inhalte auf der Website eines Dritten besteht bei der Erstregistrierung der Domain mangels Prüfungspflicht nicht (Fortführung von BGH GRUR 2001, 1038 - "ambiente.de"), etwaige Versäumnisse der DENIC nach positiver Kenntnis von Verstößen betreffen einen anderen Streitgegenstand.

Kammergericht Berlin, Urteil v. 28.06.2004 - Az.: 10 U 182/03
Leitsatz:

Ein Internetanbieter haftet grundsätzlich nicht für den deliktischen Inhalt von Kontaktanzeigen, die unbekannte Dritte verfaßt haben.
Eine Ausnahme hiervon gilt, wenn er positive Kenntnis von der Verletzungshandlung; insbesondere vom fehlenden Einverständnis des Geschädigten mit der Veröffentlichung hat.

Kammergericht Berlin, Urteil v. 28.06.2004 - Az.: 10 U 182/03
Leitsatz:

Ein Internetanbieter haftet grundsätzlich nicht für den deliktischen Inhalt von Kontaktanzeigen, die unbekannte Dritte verfaßt haben.
Eine Ausnahme hiervon gilt, wenn er positive Kenntnis von der Verletzungshandlung; insbesondere vom fehlenden Einverständnis des Geschädigten mit der Veröffentlichung hat.

Bundesgerichtshof, Urteil v. 24.06.2004 - Az.: I ZR 26/02
Leitsatz:

1. Zwischen einem (privaten) Fernsehsendeunternehmen und einem Unternehmen, das ein zum Anschluß an den Fernseher oder Videorekorder bestimmtes Gerät produziert und vertreibt, mit dem Werbeinseln aus dem laufenden Programm automatisch ausgeblendet werden können (Werbeblocker), besteht ein konkretes Wettbewerbsverhältnis.

2. Die Werbung und der Vertrieb eines Werbeblockers und die Ausstrahlung von Befehlssignalen für diesen verstoßen auch unter Berücksichtigung des verfassungsrechtlichen Schutzes, den das Fernsehsendeunternehmen aus Art. 5 und Art. 12 GG genießt, weder unter dem Gesichtspunkt einer produktbezogenen Behinderung noch wegen Werbebehinderung gegen § 1 UWG und stellen auch keine nach dieser Bestimmung unzulässige allgemeine Marktbehinderung dar.