Urteile chronologisch
- Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 14.07.2004 - Az.: 5 U 160/03
- Leitsatz:
1. Es bedarf einer deutschen Genehmigung, um in Deutschland Sportwetten anbieten oder vermitteln zu dürfen. Die Lizenz eines
europäischen Nachbarstaates ist nicht ausreichend.
2. Eine Verlinkung auf die Seite eines ausländischen Glücksspiel-Anbieters ist somit nach § 284 StGB strafbar und zugleich
eine wettbewerbswidrige Handlung.
3. Eine Haftung des Verlinkenden tritt erst ab Kenntnisnahme bzw. Kennenmüssen ein. Erklärt der Verlinkende aber ausdrücklich,
er prüfe jede Webseite, bevor er sie verlinke, begründet dies eine Haftung. - Arbeitsgericht Frankfurt am Main, Urteil v. 14.07.2004 - Az.: 9 Ca 10256/03
- Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 14.07.2004 - Az.: 5 U 160/03
- Leitsatz:
Ein Unternehmen, das auf seiner Internetseite fremde Domains zum Verkauf anbietet und zugleich auf diesen Domains Werbung schaltet und damit Einnahmen erzielt, an denen die Inhaber der Domains beteiligt werden ( sog. "Domain-Parking" ), kann von einer Wettbewerberin als Störerin auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn auf den geparkten Domains für in Deutschland nicht genehmigte Glückspiele geworben wird.
- Bundesgerichtshof, Beschluss v. 13.07.2004 - Az.: VI ZB 12/04
- Leitsatz:
Dem Antragsteller, der die Erhebung einer Klage beim Landgericht beabsichtigt, kann Prozeßkostenhilfe nicht bewilligt werden, wenn das Landgericht für die streitige Entscheidung sachlich nicht zuständig ist. Sind die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Klage nur für eine Teilforderung zu bejahen, für deren Geltendmachung die sachliche Zuständigkeit des Amtsgerichts begründet ist, hat das Landgericht die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe insgesamt zu verweigern, sofern nicht die Klage in einem die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts begründenden Umfang (wegen des Restbetrages auf eigene Kosten des Antragstellers) erhoben werden soll (bzw. bereits erhoben ist). Zunächst ist stets zu prüfen, ob eine Abgabe des Prozeßkostenhilfeverfahrens an das Amtsgericht in Betracht kommt.
- Bundesgerichtshof , Beschluss v. 13.07.2004 - Az.: VI ZB 12/04
- Leitsatz:
Dem Antragsteller, der die Erhebung einer Klage beim Landgericht beabsichtigt, kann Prozeßkostenhilfe nicht bewilligt werden, wenn das Landgericht für die streitige Entscheidung sachlich nicht zuständig ist. Sind die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Klage nur für eine Teilforderung zu bejahen, für deren Geltendmachung die sachliche Zuständigkeit des Amtsgerichts begründet ist, hat das Landgericht die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe insgesamt zu verweigern, sofern nicht die Klage in einem die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts begründenden Umfang (wegen des Restbetrages auf eigene Kosten des Antragstellers) erhoben werden soll (bzw. bereits erhoben ist). Zunächst ist stets zu prüfen, ob eine Abgabe des Prozeßkostenhilfeverfahrens an das Amtsgericht in Betracht kommt.
- Landesarbeitsgericht Mainz, Urteil v. 12.07.2004 - Az.: 7 Sa 1243/03
- Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil v. 12.07.2004 - Az.: 7 Sa 1243/03
- Oberlandesgericht München, Endurteil v. 08.07.2004 - Az.: 19 U 1980/04
- Oberlandesgericht München, Endurteil v. 08.07.2004 - Az.: 19 U 1980/04
- Finanzgericht Köln, Urteil v. 07.07.2004 - Az.: 7 K 932/03

