Urteile chronologisch

Landgericht Hamburg, Urteil v. 21.09.2004 - Az.: 312 O 324/04
Leitsatz:

1. Eine Suchmaschine (hier: Google) haftet für rechtswidrige Anzeigen (hier: AdSense) erst ab Kenntnis.


2. Eine Suchmaschine trifft keine Pflicht, eine prophylaktische Kontrolle vor Veröffentlichung der Anzeige vorzunehmen,
da er dies angesichts der Menge der Anzeigen technisch nicht möglich und zumutbar ist. Insoweit kann auf die allgemeinen medien- und presserechtlichen Grundsätze zurückgegriffen werden.


3. Nach Kenntniserlangung ist die Suchmaschine verpflichtet innerhalb angemessener Zeit die rechtswidrige Anzeige zu löschen.


4. Eine Kennzeichenverletzung liegt nur dann vor, wenn der geschützte Begriff innerhalb der Anzeige oder im Quelltext verwendet wird.
Wird er lediglich als Keyword benutzt, liegt keine Markenverletzung vor. Ebenso ist eine wettbewerbswidrige Rufausbeutung zu
verneinen, wenn der Kennzeichen-Inhaber bei den freien, normalen Suchmaschinen-Ergebnissen unter den ersten Treffern gelistet ist.
Hinweis: Das Urteil wurde in der Berufung durch das OLG Hamburg (Urt. v. 04.05.2006 - Az.: 3 U 180/04) bestätigt.

Landgericht Hamburg, Urteil v. 21.09.2004 - Az.: 312 O 324/04
Landgericht Osnabrück, Beschluss v. 17.09.2004 - Az.: 12 S-(3) 573/04
Landgericht Osnabrück, Beschluss v. 17.09.2004 - Az.: 12 S-(3) 573/04
Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil v. 14.09.2004 - Az.: 8 U 97/04
Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil v. 14.09.2004 - Az.: 8 U 97/04
Leitsatz:

 
1.
Steht in Fällen anfänglicher Unmöglichkeit wegen eines Rechtsmangels eine vorübergehende Unmöglichkeit der dauerhaften Unmöglichkeit gleich, bestimmen sich die Rechte des Käufers aus § 311a Abs. 2 Satz 1 BGB n. F..
 
2.
Der Umfang der Nachforschungspflicht und der daraus resultierenden Sorgfaltsanforderungen im gewerblichen PKW-Handel im Internet.

Bundesgerichtshof, Urteil v. 09.09.2004 - Az.: I ZR 65/02
Leitsatz:

Grundsätzlich liegt bereits in der durch einen Nichtberechtigten vorgenommenen Registrierung eines Zeichens als Domainname unter der in Deutschland üblichen Top-Level-Domain "de" eine Namensanmaßung und damit eine Verletzung des Namensrechts desjenigen, der ein identisches Zeichen als Unternehmenskennzeichen benutzt. Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn die Registrierung des Domainnamens einer - für sich genommen rechtlich unbedenklichen - Benutzungsaufnahme als Unternehmenskennzeichen in einer anderen Branche unmittelbar vorausgeht (im Anschluß an BGHZ 149, 191, 199 - shell.de und BGHZ 155, 273, 276 f. - maxem.de)

Bundesgerichtshof , Urteil v. 09.09.2004 - Az.: I ZR 65/02
Leitsatz:

Grundsätzlich liegt bereits in der durch einen Nichtberechtigten vorgenommenen Registrierung eines Zeichens als Domainname unter der in Deutschland üblichen Top-Level-Domain "de" eine Namensanmaßung und damit eine Verletzung des Namensrechts desjenigen, der ein identisches Zeichen als Unternehmenskennzeichen benutzt. Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn die Registrierung des Domainnamens einer - für sich genommen rechtlich unbedenklichen - Benutzungsaufnahme als Unternehmenskennzeichen in einer anderen Branche unmittelbar vorausgeht (im Anschluß an BGHZ 149, 191, 199 - shell.de und BGHZ 155, 273, 276 f. - maxem.de)

Bundesarbeitsgericht, Urteil v. 07.09.2004 - Az.: 9 AZR 545/03
Bundesarbeitsgericht , Urteil v. 07.09.2004 - Az.: 9 AZR 545/03