Urteile chronologisch

Bundesgerichtshof, Urteil v. 13.10.2004 - Az.: I ZR 163/02
Leitsatz:

 
a)
Zur Begründung der internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte nach Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ reicht es aus, daß die Verletzung des geschützten Rechtsguts im Inland behauptet wird und diese nicht von vornherein ausgeschlossen ist. Die Zuständigkeit ist nicht davon abhängig, daß eine Rechtsverletzung tatsächlich eingetreten ist.
 
b)
Nicht jedes im Inland abrufbare Angebot ausländischer Dienstleistungen im Internet kann bei Verwechslungsgefahr mit einem inländischen Kennzeichen i.S. von § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG kennzeichenrechtliche Ansprüche auslösen. Erforderlich ist, daß das Angebot einen wirtschaftlich relevanten Inlandsbezug aufweist.

Bundesgerichtshof , Urteil v. 13.10.2004 - Az.: I ZR 163/02
Leitsatz:

 
a)
Zur Begründung der internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte nach Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ reicht es aus, daß die Verletzung des geschützten Rechtsguts im Inland behauptet wird und diese nicht von vornherein ausgeschlossen ist. Die Zuständigkeit ist nicht davon abhängig, daß eine Rechtsverletzung tatsächlich eingetreten ist.
 
b)
Nicht jedes im Inland abrufbare Angebot ausländischer Dienstleistungen im Internet kann bei Verwechslungsgefahr mit einem inländischen Kennzeichen i.S. von § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG kennzeichenrechtliche Ansprüche auslösen. Erforderlich ist, daß das Angebot einen wirtschaftlich relevanten Inlandsbezug aufweist.

Oberlandesgericht Celle, Urteil v. 30.09.2004 - Az.: 13 U 142/04
Oberlandesgericht Celle, Urteil v. 30.09.2004 - Az.: 13 U 142/04
Leitsatz:

Zur Frage, ob es sich bei der Aussage "Die Internet-Sensation: Telefonieren zum Nulltarif!" auf der Titelseite eines von einem Internet-Provider herausgegebenen Magazins um eine irreführende Werbung im Sinn des § 5 UWG n. F. handelt, weil das Telefonieren im Internet einen kostenpflichtigen Internet-Zugang voraussetzt.

Oberlandesgericht Duesseldorf, Urteil v. 22.09.2004 - Az.: I-15 U 41/04
Landgericht Mönchengladbach, Beschluss v. 22.09.2004 - Az.: 5 T 445/04
Leitsatz:

Die Pfändung von Internet-Domains als anderes Vermögensrecht im Sinne von § 857 ZPO ist grundsätzlich möglich.
Der Einwand, Namensrechte Dritter würden durch die Pfändung verletzt, ist im Vollstreckungsverfahren unbeachtlich.
Die Versteigerung einer Internet-Domain über ein Internet-Auktionshaus ist eine zulässige Verwertungsmöglichkeit.
Internet-Domains können gem. § 811 Nr. 5 ZPO unpfändbar sein, wenn sie als Arbeitsmittel für die Fortsetzung der Erwerbstätigkeit des Schuldners erforderlich sind.

Sozialgericht Fulda, Urteil v. 22.09.2004 - Az.: S 1 AL 1048/04
Landgericht Mönchengladbach, Beschluss v. 22.09.2004 - Az.: 5 T 445/04
Leitsatz:

Die Pfändung von Internet-Domains als anderes Vermögensrecht im Sinne von § 857 ZPO ist grundsätzlich möglich.
Der Einwand, Namensrechte Dritter würden durch die Pfändung verletzt, ist im Vollstreckungsverfahren unbeachtlich.
Die Versteigerung einer Internet-Domain über ein Internet-Auktionshaus ist eine zulässige Verwertungsmöglichkeit.
Internet-Domains können gem. § 811 Nr. 5 ZPO unpfändbar sein, wenn sie als Arbeitsmittel für die Fortsetzung der Erwerbstätigkeit des Schuldners erforderlich sind.

Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil v. 22.09.2004 - Az.: I-15 U 41/04
Sozialgericht Fulda, Urteil v. 22.09.2004 - Az.: S 1 AL 1048/04