Urteile chronologisch

Bundesgerichtshof , Urteil v. 07.12.2004 - Az.: VI ZR 119/04
Leitsatz:

 
a)
Ein überdurchschnittlicher Erlös, den der Geschädigte für seinen Unfallwagen aus Gründen erzielt, die mit dem Zustand des Fahrzeugs nichts zu tun haben, ist dem Schädiger nicht gutzubringen (im Anschluß an Senatsurteile vom 5. März 1985 - VI ZR 204/83 - VersR 1985, 593 f. und vom 21. Januar 1992 - VI ZR 142/91 -VersR 1992, 457 f.).
 
b)
Ein Geschädigter ist grundsätzlich nicht verpflichtet, einen Sondermarkt für Restwertaufkäufer im Internet in Anspruch zu nehmen; er muß er sich jedoch einen höheren Erlös anrechnen lassen, den er bei tatsächlicher Inanspruchnahme eines solchen Sondermarktes ohne besondere Anstrengungen erzielt.

Landgericht Aachen, Urteil v. 07.12.2004 - Az.: 41 O 150/04
Leitsatz:

Die nach § 4 Abs. 2 S. 2 JMStV erforderliche effektive Barriere zwichen der pornographischen Darstellung und dem Minderjährigen wird durch eine Altersverifikation, welche im wesentlichen auf einer Überprüfung der Personalausweiskennziffer beruht, nicht sichergestellt.

Amtsgericht Potsdam, Urteil v. 03.12.2004 - Az.: 22 C 225/04
Amtsgericht Potsdam, Urteil v. 03.12.2004 - Az.: 22 C 225/04
Bundesgerichtshof, Urteil v. 02.12.2004 - Az.: I ZR 207/01
Leitsatz:

 
a)
In der Registrierung eines Gattungsbegriffs als Domainname liegt in der Regel keine sittenwidrige Schädigung, auch wenn es naheliegt, daß ein Unternehmen diesen Domainnamen für seinen Internetauftritt verwenden könnte.
 
b)
Der Inhaber des bekannten Zeitungstitels DIE WELT kann gegen einen Dritten, der sich den Domainnamen "weltonline.de" hat registrieren lassen, nicht vorgehen, solange keine Anhaltspunkte dafür bestehen, daß der Domainname im geschäftlichen Verkehr in einer das Kennzeichen verletzenden Weise verwendet werden soll.

Bundesgerichtshof , Urteil v. 02.12.2004 - Az.: I ZR 207/01
Leitsatz:

 
a)
In der Registrierung eines Gattungsbegriffs als Domainname liegt in der Regel keine sittenwidrige Schädigung, auch wenn es naheliegt, daß ein Unternehmen diesen Domainnamen für seinen Internetauftritt verwenden könnte.
 
b)
Der Inhaber des bekannten Zeitungstitels DIE WELT kann gegen einen Dritten, der sich den Domainnamen "weltonline.de" hat registrieren lassen, nicht vorgehen, solange keine Anhaltspunkte dafür bestehen, daß der Domainname im geschäftlichen Verkehr in einer das Kennzeichen verletzenden Weise verwendet werden soll.

Landgericht Ulm, Urteil v. 01.12.2004 - Az.: 1 S 89/04
Landgericht Ulm, Urteil v. 01.12.2004 - Az.: 1 S 89/04
Bundesgerichtshof, Beschluss v. 30.11.2004 - Az.: VI ZR 65/04
Bundesgerichtshof , Beschluss v. 30.11.2004 - Az.: VI ZR 65/04