Urteile chronologisch
- Bundesgerichtshof, Urteil v. 16.12.2004 - Az.: I ZR 222/02
- Leitsatz:
a)
Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Werbung im Internet irreführende Angaben enthält, ist wie auch sonst auf das Verständnis eines durchschnittlich informierten und verständigen Verbrauchers abzustellen, der der Werbung die der Situation angemessene Aufmerksamkeit entgegenbringt. Die besonderen Umstände der Werbung im Internet wie insbesondere der Umstand, daß der interessierte Internet-Nutzer die benötigten Informationen selbst nachfragen muß, sind bei der Bestimmung des Grades der Aufmerksamkeit zu berücksichtigen.
b)
Ob mehrere Angaben auf verschiedenen Seiten eines Internet-Auftritts eines werbenden Unternehmens von den angesprochenen Verkehrskreisen als für den maßgeblichen Gesamteindruck der Werbung zusammengehörig aufgefaßt werden, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles. - Bundesgerichtshof, Urteil v. 16.12.2004 - Az.: I ZR 69/02
- Leitsatz:
Die Registrierung einer Domain auf den Namen des Webhosters ist rechtswidrig, da dies die Rechte des Webhosting-Kunde verletzt.
- Bundesgerichtshof , Urteil v. 16.12.2004 - Az.: I ZR 69/02
- Leitsatz:
UWG §§ 3, 4 Nr. 10, § 8 Abs. 1; BGB §§ 12, 276 Fa a.F. (c.i.c.)
a)
Der Bezeichnung "Literaturhaus e.V." fehlt die originäre Unterscheidungskraft für einen auf den Gebieten der Förderung der Literatur und des Buchwesens sowie der bildenden Kunst und der neuen Medien tätigen Verein. Für den Schutz als Unternehmenskennzeichen nach § 5 Abs. 2 MarkenG und als Name nach § 12 BGB ist daher Verkehrsgeltung der Bezeichnung erforderlich.
b)
Wer auf eine Anfrage, einen Internet-Auftritt unter einem bestimmten Domain-Namen zu erstellen, diesen für sich registrieren läßt, kann unter dem Gesichtspunkt einer gezielten Behinderung eines Mitbewerbers nach § 4 Nr. 10 UWG und eines Verschuldens bei Vertragsverhandlungen zur Unterlassung der Verwendung der Domain-Namen und zur Einwilligung in die Löschung der Registrierungen verpflichtet sein. - Bundesgerichtshof , Urteil v. 16.12.2004 - Az.: I ZR 222/02
- Leitsatz:
a)
Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Werbung im Internet irreführende Angaben enthält, ist wie auch sonst auf das Verständnis eines durchschnittlich informierten und verständigen Verbrauchers abzustellen, der der Werbung die der Situation angemessene Aufmerksamkeit entgegenbringt. Die besonderen Umstände der Werbung im Internet wie insbesondere der Umstand, daß der interessierte Internet-Nutzer die benötigten Informationen selbst nachfragen muß, sind bei der Bestimmung des Grades der Aufmerksamkeit zu berücksichtigen.
b)
Ob mehrere Angaben auf verschiedenen Seiten eines Internet-Auftritts eines werbenden Unternehmens von den angesprochenen Verkehrskreisen als für den maßgeblichen Gesamteindruck der Werbung zusammengehörig aufgefaßt werden, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles. - Oberlandesgericht Dresden, Urteil v. 15.12.2004 - Az.: 8 U 1855/04
- Amtsgericht Lahnstein, Urteil v. 15.12.2004 - Az.: 2 C 471/04
- Amtsgericht Lahnstein, Urteil v. 15.12.2004 - Az.: 2 C 471/04
- Oberlandesgericht Dresden, Urteil v. 15.12.2004 - Az.: 8 U 1855/04
- Bundesgerichtshof, Urteil v. 07.12.2004 - Az.: VI ZR 119/04
- Leitsatz:
a)
Ein überdurchschnittlicher Erlös, den der Geschädigte für seinen Unfallwagen aus Gründen erzielt, die mit dem Zustand des Fahrzeugs nichts zu tun haben, ist dem Schädiger nicht gutzubringen (im Anschluß an Senatsurteile vom 5. März 1985 - VI ZR 204/83 - VersR 1985, 593 f. und vom 21. Januar 1992 - VI ZR 142/91 -VersR 1992, 457 f.).
b)
Ein Geschädigter ist grundsätzlich nicht verpflichtet, einen Sondermarkt für Restwertaufkäufer im Internet in Anspruch zu nehmen; er muß er sich jedoch einen höheren Erlös anrechnen lassen, den er bei tatsächlicher Inanspruchnahme eines solchen Sondermarktes ohne besondere Anstrengungen erzielt. - Landgericht Aachen, Urteil v. 07.12.2004 - Az.: 41 O 150/04
- Leitsatz:
Die nach § 4 Abs. 2 S. 2 JMStV erforderliche effektive Barriere zwichen der pornographischen Darstellung und dem Minderjährigen wird durch eine Altersverifikation, welche im wesentlichen auf einer Überprüfung der Personalausweiskennziffer beruht, nicht sichergestellt.

