Urteile chronologisch

Landesarbeitsgericht Köln, Urteil v. 11.02.2005 - Az.: 4 Sa 1018/04
Leitsatz:

Ob und in welchem Umfang die Benutzung betrieblicher Kommunikationseinrichtungen wie Internet und Telefon zu privaten Zwecken arbeitsvertragswidrig ist, richtet sich primär nach den arbeitsvertraglichen Regelungen. Fehlt eine solche Regelung, so kann der Arbeitnehmer in der Regel berechtigter Weise von der Duldung derartiger Handlungen in angemessenem Umfang ausgehen.

Bundessozialgericht , Beschluss v. 10.02.2005 - Az.: B 4 RA 200/04 B
Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 10.02.2005 - Az.: 5 U 131/04
BSG , Beschluss v. 10.02.2005 - Az.: B 4 RA 200/04 B
Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 10.02.2005 - Az.: 5 U 131/04
Landgericht Leipzig, Urteil v. 08.02.2005 - Az.: 05 O 146/05
Landgericht Leipzig, Urteil v. 08.02.2005 - Az.: 05 O 146/05
Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 03.02.2005 - Az.: 5 U 128/04
Leitsatz:

 
1.
Die Versandkosten für über das Internet angebotene Waren nach § 1 Abs.2 PAngV sind nicht dem Angebot oder der Preiswerbung im Sinne des § 1 Abs.6 PAngV eindeutig zugeordnet, leicht erkennbar, deutlich lesbar und sonst gut wahrnehmbar, wenn sich bei der Produktbezeichnung zwar ein Link "mehr Info" befindet, am Preis selbst jedoch zusätzlich ein Sternchen, das auf der Bildschirmseite selbst nicht aufgelöst wird.
 
2.
Zusätzlich fehlt es in einem solchen Fall an einer leichten Erkennbarkeit, wenn die Versandkosten auf der mit "mehr Info" verlinkten Seite erst nach drei Bildschirmseiten mit technischen Erläuterungen angegeben werden und dem Besucher zuvor mehrmals angeboten wird , zum Bestellvorgang überzugehen.

Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 03.02.2005 - Az.: 5 U 128/04
Leitsatz:

 
1.
Die Versandkosten für über das Internet angebotene Waren nach § 1 Abs.2 PAngV sind nicht dem Angebot oder der Preiswerbung im Sinne des § 1 Abs.6 PAngV eindeutig zugeordnet, leicht erkennbar, deutlich lesbar und sonst gut wahrnehmbar, wenn sich bei der Produktbezeichnung zwar ein Link "mehr Info" befindet, am Preis selbst jedoch zusätzlich ein Sternchen, das auf der Bildschirmseite selbst nicht aufgelöst wird.
 
2.
Zusätzlich fehlt es in einem solchen Fall an einer leichten Erkennbarkeit, wenn die Versandkosten auf der mit "mehr Info" verlinkten Seite erst nach drei Bildschirmseiten mit technischen Erläuterungen angegeben werden und dem Besucher zuvor mehrmals angeboten wird , zum Bestellvorgang überzugehen.

Harmonisierungsamt_fuer_den_Binnenmarkt , Entscheidung v. 27.01.2005 - Az.: 139/2005