Urteile chronologisch

HABM , Entscheidung v. 08.03.2005 - Az.: R 138/2003-4
Landgericht Muenchen I, Endurteil v. 07.03.2005 - Az.: 21 O 3220/05
Oberlandesgericht Nürnberg, Beschluss v. 07.03.2005 - Az.: 3 U 4142/04
Leitsatz:

Das Altersverifikationssystem "über 18.de" gewährleistet nicht den geschlossenen Benutzerkreis, wie er von § 4 Abs. 2 S. 2 JMStV verlangt wird.

Landgericht München I, Endurteil v. 07.03.2005 - Az.: 21 O 3220/05
Oberlandesgericht Nürnberg, Beschluss v. 07.03.2005 - Az.: 3 U 4142/04
Leitsatz:

Das Altersverifikationssystem "über 18.de" gewährleistet nicht den geschlossenen Benutzerkreis, wie er von § 4 Abs. 2 S. 2 JMStV verlangt wird.

Amtsgericht Hannover, Urteil v. 25.02.2005 - Az.: 515 C 16551/04
Amtsgericht Hannover, Urteil v. 25.02.2005 - Az.: 515 C 16551/04
Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 24.02.2005 - Az.: 3 U 173/04
Leitsatz:

Bei dem Transparenzgebot im Verbraucherinteresse im Sinne des § 4 Nr. 4 UWG geht es um die Unterrichtung darüber, unter welchen Umständen der Adressat einer Verkaufsförderungsmaßnahme diese wahrnehmen kann. Die Vorschrift betrifft damit auch die Art und Weise der Informationsvermittlung, in der Werbung dürfen Informationen nicht versteckt oder missverständlich ausgedrückt werden (vgl. dazu auch § 1 Abs. 6 PAngV sowie die Grundsätze zur Blickfangwerbung gemäß § 5 UWG).
Nach diesen Grundsätzen ist es nicht zu beanstanden, wenn in einem Prospekt für den Abschluss eines DSL-Internetzugangsvertrages auf der Titelseite die Angabe "Schnurlos-Tastatur für 0.- EUR" mit einem derselben Seite angebrachten Sternchenvermerk zwar nicht erläutert wird, dort aber auf die Seite des Prospekts verwiesen wird, auf der die angekündigten "Vorteilspakete" zum Vertragsabschluss im einzelnen dargestellt sind und die Angabe auf der Titelseite zu einer erkennbar nur auszugsweise dargestellten Vorankündigung der im Innenteil des Prospekts erläuterten Vorteilspakete gehört.

Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 24.02.2005 - Az.: 5 U 62/04
Leitsatz:

 
1.
Die Veröffentlichung von urheberrechtlich geschützten Werken in Form von digitalisierten Zeitungen bzw. Zeitschriften im Internet stellte sich spätestens im Jahr 1993 nicht mehr als eine "noch nicht bekannte Nutzungsart" i.S.v. § 31 Abs. 4 UrhG dar. Im Jahr 1986 besaß diese Nutzungsart hingegen noch keine wirtschaftliche Bedeutung und war deshalb noch unbekannt im Sinne dieser Vorschrift.
 
2.
Wird eine im Jahr 1986 zwischen dem Urheber und dem Verwertungsberechtigten getroffene Nutzungsvereinbarung durch Nachtragsvereinbarungen (aus den Jahren 1998 und 2000) modifiziert, so bleibt für die Bekanntheit einer Nutzungsart weiterhin der Zeitpunkt der ursprünglichen Vereinbarung ausschlaggebend, wenn nicht der materielle Umfang der Werknutzung ebenfalls Gegenstand der Nachtragsvereinbarungen war.
 
3.
Im Rahmen einer ständigen Geschäftsbeziehung kommt es bei unveränderter Vertragslage für die Bekanntheit der Nutzungsart demgemäß auch nicht darauf an, zu welchem Zeitpunkt der Urheber dem Verwertungsberechtigten das konkrete Werk zur Nutzung überlassen hat.
 
4.
Das Zustimmungserfordernis des Urhebers zu einer bei Vertragsschluss nicht bekannten Nutzungsart besteht unabhängig davon, ob die konkrete Werknutzung (z.B. Abruf im Internet) entgeltlich oder unentgeltlich erfolgt.

Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 24.02.2005 - Az.: 5 U 72/04
Leitsatz:

 
1.
Bei Bildschirmangeboten, die auf den Abschluss eines Fernabsatzvertrages gerichtet sind, ist die Aufklärung, dass im Preis auch die Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile enthalten sind, im räumlichen Bezug zu dem einzelnen Warenangebot und dem jeweiligen Einzelpreis anzugeben. Ein allgemeiner, für alle Angebote (auf einer Bildschirmseite) geltender Hinweis erfüllt diese Voraussetzungen nicht.
 
2.
Verpackungskosten sind in die gem. § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV zu bildenden Endpreis nicht einzubeziehen, sondern gesondert auszuweisen.
 
3.
Sind für miteinander verlinkte Internetseiten unterschiedliche Unternehmen rechtlich verantwortlich, so ist dasjenige Unternehmen, auf dessen Internet-Angebot mittels Link verzweigt wird, ohne das Hinzutreten besonderer Umstände für die Inhalte auf der übergeordneten Internet-Seite selbst dann nicht wettbewerbsrechtlich verantwortlich, wenn beide Unternehmen konzernverbunden sind und die Verlinkung auch im Interesse des Betreibers der untergeordneten Seite erfolgt.