Urteile chronologisch

Amtsgericht Frankfurt am Main, Teilurteil v. 15.03.2005 - Az.: 30 C 2406/04 - 20
Bundesgerichtshof , Beschluss v. 15.03.2005 - Az.: 4 StR 64/05
Oberlandesgericht Hamm, Beschluss v. 11.03.2005 - Az.: 1 Sbd 13/05
Leitsatz:

1. Der Streitwert bei unverlangter Telefax-Werbung ist jedenfalls mit mehr als 5.000 Euro zu bemessen.2. Die Zusendung ist deshalb unzulässig, weil neben den verursachten Kosten auch der Geschäftsbetrieb gestört wird.3. Reduziert das Gericht den angeregten Streitwert und erklärt sich deshalb für unzuständig, bedarf es einer Begründung.

Oberlandesgericht Hamm, Beschluss v. 11.03.2005 - Az.: 1 Sbd 13/05
Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 10.03.2005 - Az.: 5 U 44/04
Leitsatz:

 
1.
Übernimmt ein Domain-Inhaber die vertragsstrafenbewehrte Verpflichtung, gegenüber der DENIC die Löschung einer Domain zu erklären, so hat er die hierfür erforderlichen Maßnahmen vorzunehmen, um die einschlägigen Registrierungs- bzw. Löschungsrichtlinien zu erfüllen, selbst wenn dieses - über den Wortlaut der Verpflichtung hinaus - die Einschaltung dritter Personen bzw. Unternehmen erfordert.
 
2.
Ist die Verpflichtung zur Abgabe der Löschungserklärung zeitlich befristet zu erfüllen, so hat der Domain-Inhaber sicherzustellen, dass seinem Provider, der die Löschung gegenüber der DENIC vornimmt, die fristgebundene Handlungsnotwendigkeit rechtzeitig zur Kenntnis gelangt. Andernfalls hat der Domain-Inhaber einen Verstoß gegen die übernommene Verpflichtung zu vertreten. Er kann sich in diesem Fall insbesondere nicht auf bestimmte Regel-Bearbeitungszeiten verlassen.

Finanzgericht Hamburg, Beschluss v. 10.03.2005 - Az.: II 51/05
Leitsatz:

Im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird es als unbillige Härte angesehen, wenn der Arbeitgeber keinen Internetanschluss besitzt.

Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 10.03.2005 - Az.: 5 U 44/04
Leitsatz:

 
1.
Übernimmt ein Domain-Inhaber die vertragsstrafenbewehrte Verpflichtung, gegenüber der DENIC die Löschung einer Domain zu erklären, so hat er die hierfür erforderlichen Maßnahmen vorzunehmen, um die einschlägigen Registrierungs- bzw. Löschungsrichtlinien zu erfüllen, selbst wenn dieses - über den Wortlaut der Verpflichtung hinaus - die Einschaltung dritter Personen bzw. Unternehmen erfordert.
 
2.
Ist die Verpflichtung zur Abgabe der Löschungserklärung zeitlich befristet zu erfüllen, so hat der Domain-Inhaber sicherzustellen, dass seinem Provider, der die Löschung gegenüber der DENIC vornimmt, die fristgebundene Handlungsnotwendigkeit rechtzeitig zur Kenntnis gelangt. Andernfalls hat der Domain-Inhaber einen Verstoß gegen die übernommene Verpflichtung zu vertreten. Er kann sich in diesem Fall insbesondere nicht auf bestimmte Regel-Bearbeitungszeiten verlassen.

Bundesverwaltungsgericht , Urteil v. 09.03.2005 - Az.: 6 C 11/04
Leitsatz:

Stellt ein Gewerbetreibender in seinen Räumen Computer auf, die sowohl zu Spielzwecken als auch zu anderen Zwecken genutzt werden können, so bedarf er der Spielhallenerlaubnis nach § 33i Abs. 1 Satz 1 GewO, wenn der Schwerpunkt des Betriebs in der Nutzung der Computer zu Spielzwecken liegt.

Bundesverwaltungsgericht , Urteil v. 09.03.2005 - Az.: 6 C 11/04
Leitsatz:

Stellt ein Gewerbetreibender in seinen Räumen Computer auf, die sowohl zu Spielzwecken als auch zu anderen Zwecken genutzt werden können, so bedarf er der Spielhallenerlaubnis nach § 33i Abs. 1 Satz 1 GewO, wenn der Schwerpunkt des Betriebs in der Nutzung der Computer zu Spielzwecken liegt.

Harmonisierungsamt_fuer_den_Binnenmarkt , Entscheidung v. 08.03.2005 - Az.: R 138/2003-4