Urteile chronologisch

Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 14.04.2005 - Az.: 5 U 74/04
Leitsatz:

Die Anmeldung von vier Domain-Namen, die die Geschäftsbezeichnung eines Mitbewerbers in unterschiedlichen Schreibvarianten und mit verschiedenen Top-Level-Domains enthalten, stellt sich als gezielte wettbewerbswidrige Behinderung dar. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Interessenten, die diese Domains im Internet aufsuchen, zugleich auf die eigene Domain des Verletzers umgeleitet werden. Ein derartiges Verhalten kann auch nicht dadurch seine Rechtfertigung erhalten, dass der in den Domain-Namen enthaltene Begriff in gewissem Umfang die Produkte beider Parteien zu beschreiben geeignet ist.

Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 14.04.2005 - Az.: 5 U 85/04
Leitsatz:

 
1.
Die Wort-/Bildmarke "Weingarten Eden" wird in ihrem Wortbestandteil nicht allein durch "Eden", sondern durch beide Begriffe geprägt. Hierfür ist u.a. der wortspielerische Anklang an den biblischen "Garten Eden" für die Produkte eines Weinhandelsunternehmens von Bedeutung.
 
2.
Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Bezeichnung "Weingarten Eden" von den angesprochenen Verkehrskreisen in der sprachlichen Verwendung auf "Eden" verkürzt wird.
 
3.
Unterlassungsansprüche gegen die Nutzung der Bezeichnung "Weingarten Eden" sind jedenfalls dann gem. § 23 Nrn. 1 + 2 MarkenG ausgeschlossen, wenn sich der Geschäftssitz des Verwenders auf dem Gelände eines ehemaligen Weinbaugebiets befindet und zudem in dem Ortsteil "Eden 1" einer Gemeinde liegt.

Oberlandesgericht Hamm, Urteil v. 14.04.2005 - Az.: 4 U 2/05
Landesarbeitsgericht Koeln, Urteil v. 12.04.2005 - Az.: 9 Sa 1518/04
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil v. 12.04.2005 - Az.: 9 Sa 1518/04
Leitsatz:

 
1.
Die Registrierung einer Internet-Domäne für einen Arbeitnehmer mit einer Bezeichnung, die darauf schließen lässt, dass sie für den Internet-Auftritt eines noch zu gründenden Konkurrenzunternehmens verwendet werden soll, stellt keinen Verstoß gegen das für die Dauer des Arbeitsverhältnisses bestehende Wettbewerbsverbot dar.
 
2.
Auch die unentgeltliche Überlassung einer solchen Internet-Domäne an ein Konkurrenzunternehmen stellt keinen Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot dar.
 
3.
Die Gründung eines Konkurrenzunternehmens stellt eine zulässige Vorbereitungshandlung da, solange dieses nicht eine nach außen wirkende werbende Tätigkeit aufgenommen hat.

Amtsgericht Berlin, Urteil v. 11.04.2005 - Az.: 236 C 282/04
Oberlandesgericht Nürnberg, Beschluss v. 11.04.2005 - Az.: 3 U 4142/04
Leitsatz:

Das Altersverifikationssystem "über 18.de" gewährleistet nicht den geschlossenen Benutzerkreis, wie er von § 4 Abs. 2 S. 2 JMStV verlangt wird.

Amtsgericht Berlin-Charlottenburg, Urteil v. 11.04.2005 - Az.: 236 C 282/04
Oberlandesgericht Nürnberg, Beschluss v. 11.04.2005 - Az.: 3 U 4142/04
Leitsatz:

Das Altersverifikationssystem "über 18.de" gewährleistet nicht den geschlossenen Benutzerkreis, wie er von § 4 Abs. 2 S. 2 JMStV verlangt wird.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss v. 07.04.2005 - Az.: 6 U 149/04
Leitsatz:

 
1.
Die Beurteilung, ob das Angebot eines Markenplagiats auf einer Internet-Auktionsplattform im geschäftlichen Verkehr erfolgt, entzieht sich einer schematisierenden Betrachtungsweise.
 
2.
Stellt sich die über einen bestimmten account abgewickelte Verkaufstätigkeit als geschäftliches Handeln dar, ist grundsätzlich jedes im Rahmen dieser Tätigkeit vorgenommene Angebot als im geschäftlichen Verkehr erfolgt anzusehen.
 
3.
Zur Frage eines ergänzenden zivilrechtlichen Schutzes der Marke gegen private Benutzungshandlungen unter dem Gesichtspunkt des Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb und der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung.