Urteile chronologisch
- Oberlandesgericht Frankfurt_aM, Urteil v. 03.03.2017 - Az.: 6 W 17/17
- Leitsatz:
Irreführender Preisvergleich durch Einbeziehung von Neukunden-Bonus
- Bundespatentgericht, Beschluss v. 03.03.2017 - Az.: 28 W (pat) 553/16
- Bundesgerichtshof, Urteil v. 02.03.2017 - Az.: I ZR 273/14
- Leitsatz:
Die Vorschrift des § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist zwar einschränkend dahin auszulegen, dass in bestimmtem Umfang auch Tatsachen, die erst während des Revisionsverfahrens oder nach Schluss der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz eingetreten sind, in die Urteilsfindung einfließen können, soweit sie unstreitig sind oder ihr Vorliegen in der Revisionsinstanz ohnehin von Amts wegen zu beachten ist und schützenswerte Belange der Gegenseite nicht entgegenstehen. Tatsachen, die bereits vor Schluss der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz entstanden sind und von einer Partei erst während des Revisionsverfahrens vorgetragen werden, können vom Revisionsgericht jedoch nicht berücksichtigt werden (Fortführung von BGH, Urteil vom 23. September 2014, VI ZR 358/13, BGHZ 202, 242 Rn. 21 mwN).
- Landgericht Hamburg, Urteil v. 02.03.2017 - Az.: 327 O 148/16
- Leitsatz:
Verarbeitung von Patientendaten ohne Einwilligung ist Wettbewerbsverstoß
- Bundesgerichtshof, Urteil v. 02.03.2017 - Az.: I ZR 194/15
- Leitsatz:
1. Die Vorschrift des § 3 Abs. 1 SaatG schützt nicht nur das kollektive Interesse an der Sicherstellung des Ernteertrags, sondern gewährleistet im Interesse der Saatgutverbraucher die Bereitstellung unbedenklichen und leistungsfähigen Saatguts. § 3 Abs. 1 SaatG regelt daher im Sinne des § 3a UWG das Marktverhalten.
2. Ein Landwirt, der Saatgut zur Verwendung in seinem Betrieb erwirbt, ist nicht Verbraucher im Sinne des Art. 2 Buchst. a der RL 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken. Er handelt vielmehr im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit.
3. Die "Bestimmung" von Samen zur Erzeugung von Pflanzen oder zum Anbau gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a SaatG ist ein objektives, durch äußere Umstände feststellbares Tatbestandsmerkmal. Ist für denjenigen, der Konsumgetreide gewerblich in Verkehr bringt, die von seinem Abnehmer später vorgenommene Aussaat des Konsumgetreides aufgrund objektiver Umstände voraussehbar, so liegt eine "Bestimmung" zur Aussaat bereits im Zeitpunkt des Inverkehrbringens vor.
- Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 02.03.2017 - Az.: 3 U 122/14
- Leitsatz:
Parship kann Wertersatz verlangen
- Bundesgerichtshof, Urteil v. 02.03.2017 - Az.: I ZR 273/14
- Leitsatz:
Die Vorschrift des § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist zwar einschränkend dahin auszulegen, dass in bestimmtem Umfang auch Tatsachen, die erst während des Revisionsverfahrens oder nach Schluss der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz eingetreten sind, in die Urteilsfindung einfließen können, soweit sie unstreitig sind oder ihr Vorliegen in der Revisionsinstanz ohnehin von Amts wegen zu beachten ist und schützenswerte Belange der Gegenseite nicht entgegenstehen. Tatsachen, die bereits vor Schluss der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz entstanden sind und von einer Partei erst während des Revisionsverfahrens vorgetragen werden, können vom Revisionsgericht jedoch nicht berücksichtigt werden (Fortführung von BGH, Urteil vom 23. September 2014, VI ZR 358/13, BGHZ 202, 242 Rn. 21 mwN).
- Bundespatentgericht, Beschluss v. 02.03.2017 - Az.: 28 W (pat) 15/15
- Bundespatentgericht, Beschluss v. 27.02.2017 - Az.: 25 W (pat) 122/14
- Bundespatentgericht, Beschluss v. 27.02.2017 - Az.: 25 W (pat) 123/14

