Urteile chronologisch

Landgericht Mainz, Urteil v. 06.07.2005 - Az.: 3 O 184/04
Landgericht Mainz, Urteil v. 06.07.2005 - Az.: 3 O 184/04
Bundeasgerichtshof , Beschluss v. 05.07.2005 - Az.: VII ZB 5/05
Leitsatz:

a) Eine "Internet-Domain" stellt als solche kein anderes Vermögensrecht i. S. v. § 857 Abs. 1 ZPO dar. Gegenstand zulässiger Pfändung nach § 857 Abs. 1 ZPO in eine "Internet-Domain" ist vielmehr die Gesamtheit der schuldrechtlichen Ansprüche, die dem Inhaber der Domain gegenüber der Vergabestelle aus dem der Domainregistrierung zugrunde liegenden Vertragsverhältnis zustehen.
b) Die Verwertung der gepfändeten Ansprüche des Domaininhabers gegen die Vergabestelle aus dem Registrierungsvertrag kann nach §§ 857 Abs. 1, 844 Abs. 1 ZPO durch Überweisung an Zahlungs Statt zu einem Schätzwert erfolgen.

Bundesgerichtshof , Beschluss v. 05.07.2005 - Az.: VII ZB 5/05
Leitsatz:

 
a)
Eine "Internet-Domain" stellt als solche kein anderes Vermögensrecht i. S. v. § 857 Abs. 1 ZPO dar. Gegenstand zulässiger Pfändung nach § 857 Abs. 1 ZPO in eine "Internet-Domain" ist vielmehr die Gesamtheit der schuldrechtlichen Ansprüche, die dem Inhaber der Domain gegenüber der Vergabestelle aus dem der Domainregistrierung zugrunde liegenden Vertragsverhältnis zustehen.
 
b)
Die Verwertung der gepfändeten Ansprüche des Domaininhabers gegen die Vergabestelle aus dem Registrierungsvertrag kann nach §§ 857 Abs. 1, 844 Abs. 1 ZPO durch Überweisung an Zahlungs Statt zu einem Schätzwert erfolgen.

Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil v. 04.07.2005 - Az.: 5 U 33/05
Leitsatz:

Eine Domain unter einem bürgerlichen Namen kann mit Priorität auch von einer Person geführt werden, die nicht selbst Namensträger ist, wenn sie hieran ein berechtigtes Interesse hat und ihr dies durch einen berechtigten Namensträger - z. B. Ehegatte oder Kinder - gestattet ist.

Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil v. 04.07.2005 - Az.: 5 U 33/05
Leitsatz:

Eine Domain unter einem bürgerlichen Namen kann mit Priorität auch von einer Person geführt werden, die nicht selbst Namensträger ist, wenn sie hieran ein berechtigtes Interesse hat und ihr dies durch einen berechtigten Namensträger - z. B. Ehegatte oder Kinder - gestattet ist.

Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss v. 01.07.2005 - Az.: 3 U 5/04
Leitsatz:

1. Die DENIC ist nicht verpflichtet, bei falschen Admin-C-Einträgen aktiv zu werden.
2. Insbesondere aus den DENIC-Registrierungsbedingungen ergibt sich keine solche Verpflichtung, sondern allenfalls ein Recht zum Einschreiten.

Oberlandesgericht Frankfurt, Frankfurt v. 30.06.2005 - Az.: 6 U 168/04
Leitsatz:

1. Es ist eine Ausnutzung der geschäftlichen Unerfahrenheit und somit wettbewerbswidrig, personenbezogene Daten von Kindern im Alter zwischen 3 bis 12 Jahren mittels Web-Formular zu erfassen.
2. Eine solche Erfassung ist nur dann gerechtfertigt, wenn auch die Einwilligung bzw. Zustimmung der Eltern vorliegt.
3. Die Erfassung der Daten ist nicht aufgrund einer Clubmitgliedschaft der Kinder gemäß § 28 Abs.1 BDSG gerechtfertigt. Die Minderjährigkeit der Kinder und ihre mangelnde datenschutzrechtliche Einsichtsfähigkeit erfordert in solchen Fällen vielmehr eine Interessensabwägung, die zugunsten des Minderjährigenschutzes ausfällt.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil v. 30.06.2005 - Az.: 6 U 168/04
Leitsatz:

 
1.
Eine zu Werbezwecken erfolgende Datenerhebung bei Kindern, die, ohne Einschaltung der Eltern, über das Internet zu einem von einem Kfz-Hersteller angebotenen Club-Mitgliedschaft veranlasst werden, stellt ein unlauteres Ausnutzen der geschäftlichen Unerfahrenheit der Kinder dar.
 
2.
§ 4 BDSG ist keine verbraucherschützende Norm in Sinne von § 2 I UKlaG und auch nicht dazu bestimmt, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln.

Oberlandesgericht Koblenz, Beschluss v. 27.06.2005 - Az.: 12 VA 2/04
Leitsatz:

 
1.
Die Frage, ob eine Zivil- oder Handelssache i.S. von Art. 1 I HZÜ vorliegt, ist aufgrund einer autonom-staatsvertraglichen Qualifikation zu beantworten. Maßgebend ist, ob bei der Rechtsverfolgung private oder öffentliche Interessen im Vordergrund stehen. Wird eine auf einen Kartellverstoß gestützte Sammelklage nach US-amerikanischem Recht (class action) erhoben, die auch auf die Verpflichtung eines deutschen Unternehmens zur Zahlung von Strafschadenersatz (treble damages) an alle Arzneimittelkonsumenten in den USA gerichtet ist, so handelt es sich nicht um eine Zivil- und Handelssache in diesem Sinne.
 
2.
Hilfsweise stünde der Anordnung der Zustellung dieser Klage im Wege internationaler Rechtshilfe im Inland der Souveränitätsvorbehalt gem. Art. 13 I HZÜ entgegen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Sammelklage missbräuchlich erhoben wird, weil sie unter Ausnutzung publizistischen Drucks und der unbegrenzten Höhe des möglichen Strafschadensersatzes nur auf die Erzwingung eines Vergleichs abzielt. Die Offensichtlichkeit des Missbrauchs kann sich daraus ergeben, dass die als extraterritorialer Kartellrechtsverstoß bezeichneten Handlungen im Einklang mit einem Importverbot nach dem Recht der USA stehen.