Urteile chronologisch
- Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil v. 14.07.2005 - Az.: 16 U 23/05
- Leitsatz:
1.
Ein zweites Gesuch um einstweiligen Rechtsschutz ist unzulässig, wenn seit dem ersten Gesuch keine Veränderung eingetreten ist.
2.
Die Dringlichkeit geht verloren, wenn der Antragsteller nach teilweiser Zurückweisung seines Antrages auf Erlass einer einstweiligen Verfügung diesen zurücknimmt und bei einem anderen Gericht erneut stellt. - Bundesgerichtshof , Beschluss v. 11.07.2005 - Az.: NotZ 8/05
- Bundesgerichtshof , Beschluss v. 11.07.2005 - Az.: NotZ 8/05
- Bundessozialgericht , Urteil v. 07.07.2005 - Az.: B 3 KR 29/04 R
- Bundesarbeitsgericht Erfurt, Urteil v. 07.07.2005 - Az.: 2 AZR 581/04
- Leitsatz:
Ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung an sich kann vorliegen, wenn der Arbeitnehmer das Internet während der Arbeitszeit zu privaten Zwecken in erheblichem zeitlichen Umfang ("ausschweifend") nutzt und damit seine arbeitsvertraglichen Pflichten verletzt.
- BSG, Urteil v. 07.07.2005 - Az.: B 3 KR 29/04 R
- Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 07.07.2005 - Az.: 5 U 176/04
- Leitsatz:
1. Das Recht, Tonaufnahmen im sog. Streaming-Verfahren via Internet entgeltpflichtig zu übermitteln und hörbar zu machen, obliegt grundsätzlich dem Tonträgerhersteller.
2. Ein öffentliches Zugänglichmachen iSd. § 19a UrhG erfordert nicht, dass die Musikaufnahmen durch Herunterladen in den Besitz des Nutzers gelangen müssen. Vielmehr liegt auch im Falle des Streamings ein öffentliches Zugänglichmachen vor. - Bundesarbeitsgericht , Urteil v. 07.07.2005 - Az.: 2 AZR 581/04
- Leitsatz:
Ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung an sich kann vorliegen, wenn der Arbeitnehmer das Internet während der Arbeitszeit zu privaten Zwecken in erheblichem zeitlichen Umfang ("ausschweifend") nutzt und damit seine arbeitsvertraglichen Pflichten verletzt.
- BSG , Urteil v. 07.07.2005 - Az.: B 3 KR 29/04 R
- Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 07.07.2005 - Az.: 5 U 176/04
- Leitsatz:
1.
Das Internetangebot eines Musikdienstes, durch welches den Nutzern gegen Entgelt Tonaufnahmen von im Handel erworbenen Tonträgern im sog. Streamingverfahren online in der Weise übermittelt werden, dass jeder Nutzer sich individuell ein Programm verschiedener Musiktitel zusammenstellen kann und dieses Programm innerhalb des bezahlten Nutzungszeitraums zu einer Zeit und von einem Ort seiner Wahl beliebig oft abrufen und anhören kann, verletzt die ausschließlichen Rechte des Tonträgerherstellers gemäß den §§ 85, 19a UrhG.
2.
§ 19a UrhG fordert nicht, dass die Musikaufnahmen durch Herunterladen in den Besitz des Nutzers gelangen. Der Tonträgerhersteller ist auch nicht gemäß den §§ 86, 78 Abs.2 UrhG auf einen Beteiligungsanspruch an der Vergütung des ausübenden Künstlers beschränkt.

