Urteile chronologisch

Oberlandesgericht München, Urteil v. 28.07.2005 - Az.: 29 U 2887/05
Leitsatz:

 
1.
Bei redaktioneller Berichterstattung über Erzeugnisse zur Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen handelt es sich nicht um Werbung im Sinne von § 95a Abs. 3 UrhG.
 
2.
Zur Störerhaftung eines Presseunternehmens, das in einer Online-Berichterstattung einen Hyperlink setzt, der mit einer Website verbindet, die gegen § 95a Abs. 3 UrhG verstößt.

Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil v. 28.07.2005 - Az.: 8 U 93/05
Leitsatz:

Das Einstellen eines Warenangebots auf der Webseite von eBay zwecks Durchführung einer Online-Auktion begründet ein verbindliches Angebot. Die Wirksamkeit eines solchen verbindlichen Angebots wird durch die nach den eBay-Grundsätzen mögliche vorzeitige Beendigung der Auktion nicht berührt. Seine Willenserklärung kann der Anbieter nur im Wege der Anfechtung beseitigen.

Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss v. 27.07.2005 - Az.: 1 M 320/05
Leitsatz:

Auch bei Verfügungen im Bereich der Gefahrenabwehr im Internet muss der Adressat bereits vor der Einleitung von Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung in die Lage versetzt werden zu erkennen, was von ihm gefordert wird; der Verwaltungsakt muss also eine geeignete Grundlage für Maßnahmen zu seiner zwangsweisen Durchsetzung sein können. In diesen Fällen darf die Ordnungsbehörde sich regelmäßig nicht damit begnügen, dem Ordnungspflichtigen nur abstrakt aufzugeben, den Eintritt der näher beschriebenen Gefahr zu verhindern. Die Ordnungsverfügung ist zwar nicht zu unbestimmt, wenn sich der Ordnungspflichtige sich zu ihrer Erfüllung sachkundiger Hilfe bedienen muss. Andererseits darf die Ordnungsbehörde es nicht, ohne selbst ein geeignetes Mittel zu bestimmen, dem Betroffenen freistellen, die Gefahr auf irgendeine Weise zu beheben. Die Ordnungsbehörde kann ihre Verantwortung für die nähere Bestimmung der zu treffenden Maßnahme weder auf Sachverständige noch auf den Betroffenen abwälzen. Zwar ist bei ordnungsbehördlichen Verfügungen im Bereich der Gefahrenabwehr im Internet eine gewisse Unbestimmtheit wegen der sich dynamisch entwickelnden technischen Prozesse und der regelmäßig auftretenden technischen Komplexität im Einzelfall unabdingbar. Gleichwohl sind Zwangsgeldandrohungen auch im Bereich der Gefahrenabwehr im Internet regelmäßig so konkret zu fassen, dass ggf. unter Mitwirkung technischer Sachverständiger eine Umsetzung der Verbotsverfügung, wie sie von der Ordnungsbehörde beabsichtigt ist, durch den Ordnungspflichtigen möglich ist.

Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss v. 27.07.2005 - Az.: 1 M 320/05
Leitsatz:

Auch bei Verfügungen im Bereich der Gefahrenabwehr im Internet muss der Adressat bereits vor der Einleitung von Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung in die Lage versetzt werden zu erkennen, was von ihm gefordert wird; der Verwaltungsakt muss also eine geeignete Grundlage für Maßnahmen zu seiner zwangsweisen Durchsetzung sein können. In diesen Fällen darf die Ordnungsbehörde sich regelmäßig nicht damit begnügen, dem Ordnungspflichtigen nur abstrakt aufzugeben, den Eintritt der näher beschriebenen Gefahr zu verhindern. Die Ordnungsverfügung ist zwar nicht zu unbestimmt, wenn sich der Ordnungspflichtige sich zu ihrer Erfüllung sachkundiger Hilfe bedienen muss. Andererseits darf die Ordnungsbehörde es nicht, ohne selbst ein geeignetes Mittel zu bestimmen, dem Betroffenen freistellen, die Gefahr auf irgendeine Weise zu beheben. Die Ordnungsbehörde kann ihre Verantwortung für die nähere Bestimmung der zu treffenden Maßnahme weder auf Sachverständige noch auf den Betroffenen abwälzen. Zwar ist bei ordnungsbehördlichen Verfügungen im Bereich der Gefahrenabwehr im Internet eine gewisse Unbestimmtheit wegen der sich dynamisch entwickelnden technischen Prozesse und der regelmäßig auftretenden technischen Komplexität im Einzelfall unabdingbar. Gleichwohl sind Zwangsgeldandrohungen auch im Bereich der Gefahrenabwehr im Internet regelmäßig so konkret zu fassen, dass ggf. unter Mitwirkung technischer Sachverständiger eine Umsetzung der Verbotsverfügung, wie sie von der Ordnungsbehörde beabsichtigt ist, durch den Ordnungspflichtigen möglich ist.

Bundesgerichtshof , Teilurteil v. 21.07.2005 - Az.: I ZR 94/02
Leitsatz:

Die Werbung für ein als Arzneimittel registriertes Ginseng-Präparat mit der Aussage
"Die Chinesen glauben, daß Panax Ginseng C.A. Meyer Krebs bekämpfen kann, den Alterungsprozeß verlangsamt, vor Herzinfarkt und vielen Zivilisationskrankheiten schützt"
verstößt gegen das Irreführungsverbot gemäß § 3 Satz 1 HWG.

Bundesgerichtshof , Teilurteil v. 21.07.2005 - Az.: I ZR 94/02
Leitsatz:

Die Werbung für ein als Arzneimittel registriertes Ginseng-Präparat mit der Aussage
 
"Die Chinesen glauben, daß Panax Ginseng C.A. Meyer Krebs bekämpfen kann, den Alterungsprozeß verlangsamt, vor Herzinfarkt und vielen Zivilisationskrankheiten schützt"
verstößt gegen das Irreführungsverbot gemäß § 3 Satz 1 HWG.

Landesarbeitsgericht Hamm, Beschluss v. 15.07.2005 - Az.: 10 TaBV 2/05
Landesarbeitsgericht Hamm, Beschluss v. 15.07.2005 - Az.: 10 TaBV 2/05
Leitsatz:

Auch nach der Neufassung des § 40 Abs. 2 BetrVG hat der Betriebsrat, der einen Internetanschluss an den ihm zur Verfügung gestellten Personalcomputer verlangt, im Einzelnen vorzutragen, dass ein Internetanschluss zur Erledigung der Betriebsratsarbeit erforderlich ist.

Landesarbeitsgericht Hamm, Beschluss v. 15.07.2005 - Az.: 10 TaBV 2/05
Leitsatz:

Auch nach der Neufassung des § 40 Abs. 2 BetrVG hat der Betriebsrat, der einen Internetanschluss an den ihm zur Verfügung gestellten Personalcomputer verlangt, im Einzelnen vorzutragen, dass ein Internetanschluss zur Erledigung der Betriebsratsarbeit erforderlich ist.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil v. 14.07.2005 - Az.: 16 U 23/05
Leitsatz:

 
1.
Ein zweites Gesuch um einstweiligen Rechtsschutz ist unzulässig, wenn seit dem ersten Gesuch keine Veränderung eingetreten ist.
 
2.
Die Dringlichkeit geht verloren, wenn der Antragsteller nach teilweiser Zurückweisung seines Antrages auf Erlass einer einstweiligen Verfügung diesen zurücknimmt und bei einem anderen Gericht erneut stellt.