Urteile chronologisch

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil v. 08.09.2005 - Az.: 6 U 252/04
Leitsatz:

 
1.
Zum Handeln im geschäftlichen Verkehr bei Angeboten über die Handelsplattform eBay
 
2.
Wird der Internet-Nutzer bei der Suche nach eBay-Angeboten durch die Eingabe des Suchbegriffs "Cartier" zu Schmuckangeboten geführt, aus deren Gestaltung er keine Aufklärung dahingehend entnehmen kann, dass der Begriff "Cartier" nicht als Herkunftshinweis dienen soll, liegt eine markenmäßige Benutzung der Kennzeichnung "Cartier" vor.

Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil v. 08.09.2005 - Az.: 1 U 28/05
Leitsatz:

Zu den Voraussetzungen irreführender Werbung eines Unternehmens, das ohne Erlaubnis zur Rechtsberatung Beratungsdienstleistungen gegenüber verschuldeten Verbrauchern anbietet und hierfür wirbt.

Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss v. 06.09.2005 - Az.: 5 W 71/05
Leitsatz:

1. Ein Unternehmen (hier: eine englische Limited) muss sich den durch sein Verhalten gesetzten Rechtsschein einer zustellungsfähigen Geschäftsanschrift in Deutschland zurechnen lassen. Dies gilt auch dann, wenn unter der betreffenden Adresse kein Geschäftssitz besteht.
2. Ein solcher Rechtsschein wird insbesondere dann hervorgerufen, wenn sich das Unternehmen unter Angabe dieser deutschen Adresse ohne einschränkende Zusätze (wie "p.a." bzw. "c/o") bei der DENIC als Domaininhaber registriert.

Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss v. 06.09.2005 - Az.: 5 W 71/05
Leitsatz:

 
1.
Ein (ausländisches) Unternehmen muss sich den durch sein eigenes prozessuales und vorprozessuales Verhalten gesetzten Rechtsschein einer zustellungsfähigen Geschäftsanschrift im Inland für den Fall einer erfolgten Zustellung zurechnen lassen, selbst wenn unter dieser Adresse tatsächlich kein Geschäftslokal - sondern lediglich eine "Repräsentanz" - besteht. Dies gilt jedenfalls dann, wenn ein dort - möglicherweise bei einem anderen Unternehmen - Beschäftigter für den Zustellungsadressaten als Empfangsberechtigter aufgetreten ist und das Schriftstück für ihn entgegengenommen hat.
 
2.
Zurechenbar ist der im Verhältnis zur Öffentlichkeit gesetzte Rechtsschein einer zustellungsfähigen Geschäftsanschrift insbesondere dann, wenn sich ein Unternehmen unter Angabe dieser Adresse ohne einschränkende Zusätze (wie "p.a." bzw. "c/o") bei DENIC als Domaininhaber registrieren lässt.
 
3.
Ein Rechtsanwalt ist nicht bereits - mit der Folge der Unwirksamkeit einer Parteizustellung - deshalb i.S.v. § 172 Abs. 1 ZPO auch für gerichtliche Entscheidungen im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes bestellt, weil er die vorprozessuale Korrespondenz geführt hat.

Oberlandesgericht Köln, Urteil v. 02.09.2005 - Az.: 6 U 39/05
Oberlandesgericht Köln, Urteil v. 02.09.2005 - Az.: 6 U 39/05
Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss v. 31.08.2005 - Az.: I-15 W 63/05
Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss v. 31.08.2005 - Az.: I-15 W 63/05
Oberlandesgericht Duesseldorf, Urteil v. 30.08.2005 - Az.: I-20 U 42/05
Oberlandesgricht Dresden, Urteil v. 30.08.2005 - Az.: 14 U 498/05