Leitsatz:
1.
Wird im Unterlassungsantrag die Arzneimittel-Werbeaussage nicht wörtlich zitiert (hier: "Sicherheitsprofil vergleichbar mit Pamidronat oder Plazebo - 1,2"), sondern ein sinnentstellender Auszug vorgenommen (hier: "Sicherheitsprofil vergleichbar mit Plazebo" - ohne Bezugsziffern und ohne die Studienquellen), so erfasst das nicht die konkrete Verletzungsform und es fehlt an der Begehungsgefahr für diese Werbeaussage.
2.
Für die Internetwerbung einer Pharmakonzern-Muttergesellschaft haftet das Tochterunternehmen grundsätzlich nicht gemäß § 8 Abs. 2 UWG, auch wenn die Tochter das beworbene Arzneimittel vertreibt und man von ihrer (Tochter) Internetseite über Links zu den Internetseiten der Mutter gelangen kann. Eine Störerhaftung der (weisungsabhängigen) Tochter kommt nur in besonderen Ausnahmefällen in Betracht.
3.
Wird die Beschlussverfügung innerhalb der Vollziehungsfrist nicht an den bestellten Prozessbevollmächtigten, sondern an den Schuldner selbst zugestellt, so kann der Vollziehungsmangel nicht nach § 189 ZPO geheilt werden, wenn das zuzustellende Schriftstück innerhalb der Vollziehungsfrist nicht an dessen Anwalt gelangt. Das gilt auch dann, wenn der Anwalt für zwei Schuldner bestellt gewesen ist, die Zustellung an ihn aber nur für den einen Schuldner erfolgt.