Urteile chronologisch

Amtsgericht Hersfeld, Beschluss v. 20.03.2017 - Az.: F 111/17 EASO
Leitsatz:

Kontroll- und Überwachungspflichten der Eltern bei WhatsApp-Nutzung durch eigene Kinder

Bundespatentgericht, Beschluss v. 20.03.2017 - Az.: 26 W (pat) 554/16
Bundespatentgericht, Beschluss v. 20.03.2017 - Az.: 26 W (pat) 60/16
Oberlandesgericht München, Urteil v. 16.03.2017 - Az.: 29 U 3285/16
Leitsatz:

Für Wettbewerbsverstoß kein systematischer Rechtsbruch durch Unternehmen erforderlich

Bundespatentgericht, Beschluss v. 16.03.2017 - Az.: 30 W (pat) 67/16
Bundespatentgericht, Beschluss v. 16.03.2017 - Az.: 30 W (pat) 501/15
Europäischer_Gerichtshof, Urteil v. 15.03.2017 - Az.: C-536/15
Leitsatz:

1. Art. 25 Abs. 2 der Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und ?diensten (Universaldienstrichtlinie) in der durch die Richtlinie 2009/136/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass unter dem darin enthaltenen Begriff „Anträge“ auch der Antrag eines Unternehmens zu verstehen ist, das in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist als die Unternehmen, die Teilnehmern Telefonnummern zuweisen, und das zum Zweck der Bereitstellung von öffentlich zugänglichen Auskunftsdiensten und Teilnehmerverzeichnissen in diesem Mitgliedstaat und/oder in anderen Mitgliedstaaten von diesen Unternehmen die ihnen vorliegenden relevanten Informationen anfordert.
2. Art. 25 Abs. 2 der Richtlinie 2002/22 in der durch die Richtlinie 2009/136 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er ein Unternehmen, das Teilnehmern Telefonnummern zuweist und nach nationalem Recht verpflichtet ist, die Einwilligung dieser Teilnehmer in die Nutzung der sie betreffenden Daten zum Zweck der Bereitstellung von Auskunftsdiensten und Teilnehmerverzeichnissen einzuholen, daran hindert, dieses Ersuchen so zu formulieren, dass die Teilnehmer bei ihrer Einwilligung in die Nutzung danach differenzieren, in welchem Mitgliedstaat die Unternehmen, die für eine Anforderung der in Art. 25 Abs. 2 genannten Informationen in Betracht kommen, ihre Dienste anbieten.

Oberlandesgericht München, Urteil v. 15.03.2017 - Az.: 3 U 3561/16
Leitsatz:

Wann liegt ein beweglicher Geschäftsraum iSv. § 312b BGB vor?

Bundespatentgericht, Beschluss v. 15.03.2017 - Az.: 25 W (pat) 503/15
Bundesgerichtshof, Urteil v. 14.03.2017 - Az.: VI ZR 721/15
Leitsatz:

1. Die ohne wirksame Einwilligung an eine geschäftliche E-Mail-Adresse versandte Werbe-E-Mail stellt einen Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar (Fortführung von BGH, Urteil vom 12. September 2013, I ZR 208/12, GRUR 2013, 1259).
2. Eine wirksame Einwilligung in den Empfang elektronischer Post zu Werbezwecken setzt u.a. voraus, dass der Adressat weiß, dass seine Erklärung ein Einverständnis darstellt, und dass klar ist, welche Produkte oder Dienstleistungen welcher Unternehmen sie konkret erfasst. Eine vorformulierte Einwilligungserklärung ist an den §§ 305 ff. BGB zu messen (Fortführung von BGH, Urteil vom 25. Oktober 2012, I ZR 169/10, GRUR 2013, 531).
3. Zur Anwendbarkeit von § 28 Abs. 1 Nr. 2 BDSG, wenn der zur Unterlassung von Werbung mittels elektronischer Post Verpflichtete die E-Mail-Adresse des Betroffenen gegen dessen Willen nutzen möchte, um sie zu Lösch- oder Sperrzwecken an seine Werbepartner weiterzuleiten.