Urteile chronologisch

HABM, Entscheidung v. 14.03.2006 - Az.: R 141/2005-1
HABM , Entscheidung v. 14.03.2006 - Az.: R 141/2005-1
Landgericht Köln, Beschluss v. 10.03.2006 - Az.: 28 O 120/06
Landgericht Köln, Beschluss v. 10.03.2006 - Az.: 28 O 120/06
Oberlandesgericht Muenchen, Urteil v. 09.03.2006 - Az.: 6 U 5757/04
Oberlandesgericht München, Urteil v. 09.03.2006 - Az.: 6 U 5757/04
Leitsatz:

 
1.
Greift der Geschäftsführer einer GmbH in seiner Doppelfunktion als Verbandsorgan durch öffentliche Verlautbarungen objektiv zugunsten seiner GmbH in den Wettbewerb ein, ist die für eine Wettbewerbshandlung i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG erforderliche Absicht, fremden Wettbewerb (hier: der GmbH) zu fördern, nach der Lebenserfahrung zu vermuten (Anschluss an BGH GRUR 1997, 916 ff. - Kaffeebohne).
 
2.
Negative Werturteile, durch welche das geschäftliche Ansehen eines Mitbewerbers beeinträchtigt wird, sind nicht durch das Grundrecht der freien Meinungsäußerung gedeckt, wenn der Beurteilung kein sachlicher Maßstab zugrunde liegt (Anschluss an BGH GRUR 1997, 912 ff. - Die Besten I; GRUR 1997, 914 ff. - Die Besten II).

Oberlandesgericht Nuernberg, Urteil v. 08.03.2006 - Az.: 4 U 1790/05
Leitsatz:

Die Benutzung einer "catch-all"-Funktion bei (Sub-)Domains stellt eine Namensverletzungs dar.

Landgericht Luebeck, Entscheidung v. 06.03.2006 - Az.: 5 O 315/05
Landgericht Luebeck, Beschluss v. 06.03.2006 - Az.: 5 O 315/05
Leitsatz:

1. Für E-Mail-Werbung ist jenes Gericht zuständig, in dessen Bezirk sich die Werbung auswirken sollte (hier Werbung abgesendet aus Kiel und Gewerbesitz des Empfängers im Bezirk Lübeck).

2. Auch eine einmalige Zusendung unverlangter E-Mail-Werbung ist rechtswidrig.

3. Das bloße Versprechen keiner weiteren Zusendungen lässt nicht die Wiederholungsgefahr entfallen.4. Für den Streitwert gilt folgender Streitwertkatalog: Für die einmalige Zusendung ist ein Wert von 3.000 Euro festzusetzen. Wurde die Mail an den geschäftlichen Account versendet, beträgt der Streitwert 4.000 Euro. Kommt es zu einer mehrfachen Versendung an die gleiche Adresse, erreicht der Wert die Summe von 5.000 Euro und erhöht sich um weitere 2.000 Euro, somit das elektronische Postfach der beruflichen Tätigkeit dient. Ab 5 unverlangten Werbe-E-Mails liegt der Streitwert zwischen 8.000 und 12.000 Euro, wobei letztgenannter Wert die Obergrenze bildet.

Landgericht Lübeck, Entscheidung v. 06.03.2006 - Az.: 5 O 315/05