Urteile chronologisch
- Oberlandesgericht Celle, Urteil v. 23.05.2006 - Az.: 16 U 123/05
- Oberlandesgericht Celle, Urteil v. 23.05.2006 - Az.: 16 U 123/05
- Leitsatz:
1.
Der nach einem Verkehrsunfall mit der Erstellung eines Restwertgutachtens beauftragte Sachverständige ist nicht verpflichtet, Angebote der sog. Online-Börse einzuholen, da der Geschädigte selbst das Fahrzeug auf diesem Markt nicht anzubieten braucht (BGH, Report 2005, 1517).
2.
Die Schutzwirkung des Sachverständigenauftrages zugunsten der Versicherung des Unfallgegners erweitert die Pflichten des Gutachters nicht.
3.
Nur wenn der Geschädigte ausdrücklich mitteilt, den Schaden (teilweise) selbst tragen zu müssen, hat der Sachverständige ihm auch Verkaufsmöglichkeiten auf dem Online-Markt aufzuzeigen. - Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss v. 22.05.2006 - Az.: 1 Ss 319/05
- Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss v. 22.05.2006 - Az.: 1 Ss 319/05
- Leitsatz:
Der Aufruf zu einer Internetdemonstration erfüllt weder das Tatbestandsmerkmal der "Gewalt" noch das der "Drohung mit einem empfindlichen Übel" im Sinne von § 240 StGB.
- Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil v. 18.05.2006 - Az.: 6 Sa 787/05
- Bundesgerichtshof , Urteil v. 18.05.2006 - Az.: I ZR 32/03
- Bundesgerichtshof_1 , Urteil v. 18.05.2006 - Az.: I ZR 183/03
- Leitsatz:
a) Im geschäftlichen Verkehr stellt die Verwendung eines fremden Kennzeichens als verstecktes Suchwort (Metatag) eine kennzeichenmäßige Benutzung dar. Wird das fremde Zeichen dazu eingesetzt, den Nutzer zu einer Internetseite des Verwenders zu führen, weist es - auch wenn es für den Nutzer nicht wahr-nehmbar ist - auf das dort werbende Unternehmen und sein Angebot hin.
b) Eine Verwechslungsgefahr kann sich in diesem Fall - je nach Branchennähe - bereits daraus ergeben, dass sich unter den Treffern ein Hinweis auf eine Inter-netseite des Verwenders findet, nachdem das fremde Zeichen als Suchwort in eine Suchmaschine eingegeben worden ist. - Bundesgerichtshof, Urteil v. 18.05.2006 - Az.: I ZR 183/03
- Leitsatz:
1. Im geschäftlichen Verkehr stellt die Verwendung eines fremden Kennzeichens als verstecktes Suchwort (Metatag) eine kennzeichenmäßige Benutzung dar. Wird das fremde Zeichen dazu eingesetzt, den Nutzer zu einer Internetseite des Verwenders zu führen, weist es - auch wenn es für den Nutzer nicht wahrnehmbar ist - auf das dort werbende Unternehmen und sein Angebot hin.
2. Eine Verwechslungsgefahr kann sich in diesem Fall - je nach Branchennähe - bereits daraus ergeben, dass sich unter den Treffern ein Hinweis auf eine Internetseite des Verwenders findet, nachdem das fremde Zeichen als Suchwort in eine Suchmaschine eingegeben worden ist.
- Bundesgerichtshof , Urteil v. 18.05.2006 - Az.: I ZR 32/03
- Bundesgerichtshof , Urteil v. 18.05.2006 - Az.: I ZR 183/03
- Leitsatz:
a)
Im geschäftlichen Verkehr stellt die Verwendung eines fremden Kennzeichens als verstecktes Suchwort (Metatag) eine kennzeichenmäßige Benutzung dar. Wird das fremde Zeichen dazu eingesetzt, den Nutzer zu einer Internetseite des Verwenders zu führen, weist es - auch wenn es für den Nutzer nicht wahr-nehmbar ist - auf das dort werbende Unternehmen und sein Angebot hin.
b)
Eine Verwechslungsgefahr kann sich in diesem Fall - je nach Branchennähe - bereits daraus ergeben, dass sich unter den Treffern ein Hinweis auf eine Inter-netseite des Verwenders findet, nachdem das fremde Zeichen als Suchwort in eine Suchmaschine eingegeben worden ist.

