Urteile chronologisch
- Oberverwaltungsgericht Niedersachsen, Beschluss v. 04.07.2006 - Az.: 11 LA 138/05
- Leitsatz:
Das Internetangebot einer Veterinär-Infothek, das ohne Einschränkung auf das Fachpublikum über Suchfunktionen das Auffinden von Tiererkrankungen ermöglicht, zur Bekämpfung dieser Krankheiten verschiedene verschreibungspflichtige Arzneimittel u. a. mit ihren Anwendungsgebieten und Inhaltsstoffen aufführt und zum Vergleich die Preise der dargestellten Arzneimttel angibt, verstößt gegen das heilmittelrechtliche Werbeverbot nach § 10 Abs. 1 HWG.
- Bundesverfassungsgericht , Beschluss v. 03.07.2006 - Az.: 2 BvR 1458/03
- Bundesverfassungsgericht , Beschluss v. 03.07.2006 - Az.: 2 BvR 1458/03
- Bundesverfassungsgericht , Beschluss v. 29.06.2006 - Az.: 2 BvR 902/06
- Bundesverfassungsgericht , Beschluss v. 29.06.2006 - Az.: 2 BvR 902/06
- Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 28.06.2006 - Az.: 5 U 213/05
- Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 28.06.2006 - Az.: 5 U 213/05
- Leitsatz:
1.
Die Wertschätzung von Parfümprodukten der gehobenen Preisklasse wird nicht allein durch die Duftnote, sondern in nicht unerheblichem Umfang auch durch ihre äußere Gestaltung und Präsentation bestimmt. Bei Luxus-Parfümartikeln erwarten Verbraucher in der Regel eine unbeschädigte Umverpackung, zumal derartige Produkte häufig auch als Geschenk erworben werden.
2.
Dementsprechend kann sich der Markeninhaber dem Vertrieb derartiger Produkten mit einer veränderten Umverpackung i.S.v. § 24 Abs. 2 MarkenG aus berechtigten Gründen widersetzen mit der Folge, dass markenrechtliche Erschöpfung i.S.v. § 24 Abs. 1 MarkenG nicht eintritt. Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn die Umverpackung vollständig entfernt worden ist.
3.
Die Antragsgegner als Betreiber eines sog. "Internet-Marktplatzes" sind als Störer verpflichtet, derartige Markenrechtsverstöße zu unterbinden, wenn es sich um klar erkennbare Rechtsverletzungen handelt. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn der Markenrechtsinhaber Unterlassung nicht allgemein im Hinblick auf die Angebote einer unbestimmten Vielzahl von Verletzern, sondern nur in Bezug auf bestimmte Nutzer unter konkreten Pseudonymen verlangt, deren rechtsverletzendes Handeln bei ähnlichen Angebote er zuvor bereits mehrfach gegenüber dem Betreiber beanstandet hatte und die Kriterien, die eine Markenverletzungen darstellen, konkret im Unterlassungsantrag genannt sind.
4.
In derartigen Fällen kann sich der in Anspruch genommene Störer nicht mit Erfolg darauf berufen, er könne etwaige Markenverletzungen im Rahmen des Massengeschäfts eines Internet-Marktplatzes nicht mit zumutbarem Aufwand erkennen und verhindern. - Oberverwaltungsgericht Thüringen, Beschluss v. 27.06.2006 - Az.: 2 EO 793/05
- Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 27.06.2006 - Az.: L 11 B 30/06 KA ER
- Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil v. 27.06.2006 - Az.: 5 Sa 49/06

