Urteile chronologisch
- Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 06.07.2006 - Az.: 3 U 234/05
- Leitsatz:
1.
Ausgehend vom allgemeinen Wortsinn wird die Bezeichnung "Flatrate" bzw. "FlatratePlus" im Rahmen der Bewerbung von DSL-Angeboten von den angesprochenen Verkehrskreisen als Pauschaltarif verstanden, nach dem die Internetnutzung regelmäßig zeit- und/oder volumenunabhängig abgerechnet wird.
2.
Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die angesprochenen Verkehrskreise aufgrund der Verwendung der Bezeichnung "Flatrate" bzw. "FlatratePlus" regelmäßig erwarten, dass eine Flatrate stets eigenständig und separat bestellt werden kann. - Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 06.07.2006 - Az.: 3 U 244/05
- Leitsatz:
Ein beachtlicher Teil des angesprochenen Verkehrs versteht die in einem Werbeflyer enthaltene Angabe "Gehen Sie auf Nummer sicher mit dem Norton Sicherheitspaket!" dahingehend, dass der angebotene DSL-Internetzugang bei Verwendung des beworbenen Sicherheitspakets weitestgehend sicher ist.
- Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 06.07.2006 - Az.: 3 U 234/05
- Leitsatz:
1.
Ausgehend vom allgemeinen Wortsinn wird die Bezeichnung "Flatrate" bzw. "FlatratePlus" im Rahmen der Bewerbung von DSL-Angeboten von den angesprochenen Verkehrskreisen als Pauschaltarif verstanden, nach dem die Internetnutzung regelmäßig zeit- und/oder volumenunabhängig abgerechnet wird.
2.
Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die angesprochenen Verkehrskreise aufgrund der Verwendung der Bezeichnung "Flatrate" bzw. "FlatratePlus" regelmäßig erwarten, dass eine Flatrate stets eigenständig und separat bestellt werden kann. - Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 06.07.2006 - Az.: 3 U 244/05
- Leitsatz:
Ein beachtlicher Teil des angesprochenen Verkehrs versteht die in einem Werbeflyer enthaltene Angabe "Gehen Sie auf Nummer sicher mit dem Norton Sicherheitspaket!" dahingehend, dass der angebotene DSL-Internetzugang bei Verwendung des beworbenen Sicherheitspakets weitestgehend sicher ist.
- Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 05.07.2006 - Az.: 5 U 87/05
- Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 05.07.2006 - Az.: 5 U 87/05
- Leitsatz:
1.
Die Nutzung einer Internet-Domain begründet keine markenrechtliche Priorität, solange auf der Seite noch nicht bestimmte Waren oder Dienstleistungen angeboten bzw. geschäftliche Aktivitäten entwickelt werden, sondern lediglich ein "Baustellen"-Schild als Hinweis auf zukünftige Aktivitäten erscheint.
2.
Der Umstand, dass eine bestimmte Buchstabenkombination (hier: ahd) - wie dies praktisch stets der Fall ist - zugleich als Abkürzung (irgend)eines längeren Begriffs dienen kann (hier: althochdeutsch), begründet jedenfalls so lange kein allgemeines markenrechtliches Freihaltebedürfnis, als eine derartige Abkürzung in der Wahrnehmung der relevanten Verkehrskreise weithin unbekannt ist.
3.
Bei einer aus einer Buchstabenkombination gebildeten Domainadresse, die nicht erkennbar sachbeschreibend ist, gehen die angesprochenen Verkehrskreise in der Regel davon aus, dass insoweit ein kennzeichnender Gebrauch beabsichtigt ist und die Seite auf eine bestimmte Person bzw. ein konkretes Unternehmen hinweist. Entscheidend ist insoweit allein das Verkehrsverständnis, nicht die Intention des Zeichenverwenders.
4.
Ein Zeichenverwender kann unter bestimmten Umständen als Folge einer gezielten Behinderung wettbewerbsrechtlich verpflichtet sein, in die vollständige Löschung eines Domainnamens einzuwilligen, selbst wenn insoweit markenrechtliche Verwechslungsgefahr nur in Bezug auf einige Waren und/oder Dienstleistungen besteht. - Oberverwaltungsgericht Niedersachsen, Beschluss v. 04.07.2006 - Az.: 11 LA 138/05
- Oberlandesgericht Koeln, Beschluss v. 04.07.2006 - Az.: 6 W 81/06
- Oberlandesgericht Köln, Beschluss v. 04.07.2006 - Az.: 6 W 81/06
- Oberlandesgericht Köln, Beschluss v. 04.07.2006 - Az.: 6 W 81/06

