Urteile chronologisch

Oberlandesgericht Brandenburg, Urteil v. 27.07.2006 - Az.: 5 U 161/05
Oberlandesgericht Brandenburg, Urteil v. 27.07.2006 - Az.: 5 U 161/05
Bundesgerichtshof , Urteil v. 20.07.2006 - Az.: I ZR 228/03
Leitsatz:

a) Die Angabe einer Anbieterkennzeichnung bei einem Internetauftritt, die über zwei Links erreichbar ist (hier: die Links "Kontakt" und "Impressum"), kann den Voraussetzungen entsprechen, die an eine leichte Erkennbarkeit und unmittelbare Erreichbarkeit i.S. von § 6 TDG und § 10 Abs. 2 MDStV zu stellen sind.
b) Um den Anforderungen des § 312c Abs. 1 Satz 1 BGB an eine klare und verständliche Zurverfügungstellung der Informationen i.S. von § 1 Abs. 1 BGB-InfoV im Internet zu genügen, ist es nicht erforderlich, dass die Angaben auf der Startseite bereitgehalten werden oder im Laufe eines Bestellvorgangs zwangsläufig aufgerufen werden müssen.

Bundesgerichtshof , Urteil v. 20.07.2006 - Az.: I ZR 228/03
Leitsatz:

 
a)
Die Angabe einer Anbieterkennzeichnung bei einem Internetauftritt, die über zwei Links erreichbar ist (hier: die Links "Kontakt" und "Impressum"), kann den Voraussetzungen entsprechen, die an eine leichte Erkennbarkeit und unmittelbare Erreichbarkeit i.S. von § 6 TDG und § 10 Abs. 2 MDStV zu stellen sind.
 
b)
Um den Anforderungen des § 312c Abs. 1 Satz 1 BGB an eine klare und verständliche Zurverfügungstellung der Informationen i.S. von § 1 Abs. 1 BGB-InfoV im Internet zu genügen, ist es nicht erforderlich, dass die Angaben auf der Startseite bereitgehalten werden oder im Laufe eines Bestellvorgangs zwangsläufig aufgerufen werden müssen.

Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 19.07.2006 - Az.: 5 U 156/05
Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 19.07.2006 - Az.: 5 U 156/05
Leitsatz:

 
1.
Bei dem Angebot von "Dienstleistungs-Paketen" mit einem vorgegebenen Leistungsumfang zu einem Festpreis stellt es sich als wettbewerbsrechtlich irreführend dar, wenn der Anbieter diejenigen Preisbestandteile, die sich bei der Überschreitung des vom Festpreis umfassten Leistungsangebots (hier: monatliches Transfervolumen für Internet-Seitenabrufe) ergeben, für den Verbraucher überraschend und unerwartet in seinem Internet-Angebot erst auf "tiefer" verzweigten Seiten offenbart, bei denen nach Position und Bezeichnung mit derartigen Angaben nicht (mehr) zu rechnen ist.
 
2.
Diese Grundsätze gelten jedenfalls in den Fällen, in denen die Leistungsinanspruchnahme für den Verbraucher im Rahmen üblicher Nutzungen (hier: Intenet-Seitenabrufe durch Dritte) unbemerkt und letztlich nicht steuerbar den von dem Festpreis umfassten Leistungsbereich verlässt und in den gesondert zu vergütenden Leistungsbereich übergeht.

Kammergericht Berlin, Beschluss v. 18.07.2006 - Az.: 5 W 156/06
Kammergericht Berlin, Beschluss v. 18.07.2006 - Az.: 5 W 156/06
Kammergericht Berlin, Beschluss v. 18.07.2006 - Az.: 5 W 156/06
Landesarbeitsgericht Duesseldorf, Urteil v. 17.07.2006 - Az.: 14 Sa 334/06