Urteile chronologisch
- Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss v. 03.04.2007 - Az.: 3 W 64/07
- Leitsatz:
1.
Das Normelement "geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien" beschränkt den Anwendungsbereich der Regelung des § 5 TMG nicht auf kostenpflichtige Telemediendienste. Vielmehr zeigt die Entstehungsgeschichte der Norm, dass mit diesem Tatbestandselement lediglich Internetangebote von privaten Anbietern und von Idealvereinen, mithin nicht-kommerzielle Angebote, aus dem Anwendungsbereich der Impressumspflicht ausgenommen werden sollten. Ansonsten sollten die allgemeinen Informationspflichten der Dienstanbieter, die zuvor in § 6 TDG geregelt waren, unverändert übernommen werden.
2.
Die Vorschrift des § 5 Abs. 1 TMG ist auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln.
3.
Zur Frage der Überschreitung der Erheblichkeitsschwelle des § 3 UWG, wenn -entgegen § 5 Abs. 1 Nrn. 3 und 4 TMG- weder die zuständige Aufsichtsbehörde, noch die Handelsregisternummer des Anbieters von Telemediendiensten angegeben werden. - Oberlandesgericht Frankfurt_am_Main, Beschluss v. 02.04.2007 - Az.: 8 U 279/06
- Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss v. 02.04.2007 - Az.: 8 U 279/06
- Leitsatz:
Zur Frage, wann nach dem Empfängerhorizont vom auszugehen ist.
- Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss v. 02.04.2007 - Az.: 8 U 279/06
- Leitsatz:
Zur Frage, wann nach dem Empfängerhorizont vom auszugehen ist.
- Oberlandesgericht Köln, Beschluss v. 30.03.2007 - Az.: 6 W 36/07
- Oberlandesgericht Köln, Beschluss v. 30.03.2007 - Az.: 6 W 36/07
- Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 29.03.2007 - Az.: 3 U 193/06; 3 W 182/06
- Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 29.03.2007 - Az.: 3 U 193/06; 3 W 182/06
- Leitsatz:
Die Fruchtlosigkeit der Abmahnung wegen einer Werbung speziell im Internet belegt nicht, dass eine Abmahnung wegen derselben Werbung in Printmedien entbehrlich wäre.
Etwas anderes ergibt auch nicht die Ex-Post-Schau, wenn der Abgemahnte die spätere Abmahnung wegen der Printwerbung unbeantwortet lässt, weil ihm schon vor Ablauf der Abmahnfrist die Verbotsverfügung betreffend die Printwerbung zugestellt wurde, und gegen die einstweilige Verfügung nur noch Kostenwiderspruch einlegt. - Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 29.03.2007 - Az.: 3 W 182/06
- Leitsatz:
Die Fruchtlosigkeit der Abmahnung wegen einer Werbung speziell im Internet belegt nicht, dass eine Abmahnung wegen derselben Werbung in Printmedien entbehrlich wäre.
Etwas anderes ergibt auch nicht die Ex-Post-Schau, wenn der Abgemahnte die spätere Abmahnung wegen der Printwerbung unbeantwortet lässt, weil ihm schon vor Ablauf der Abmahnfrist die Verbotsverfügung betreffend die Printwerbung zugestellt wurde, und gegen die einstweilige Verfügung nur noch Kostenwiderspruch einlegt. - Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss v. 29.03.2007 - Az.: 6 S 1972/06
- Leitsatz:
Die Vermittlung von Sportwetten an private Veranstalter, die (lediglich) im Besitze einer von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft erteilten Konzession sind, kann in Baden-Württemberg während der vom Bundesverfassungsgericht bestimmten Übergangszeit auch nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 06.03.2007 - Rs. C-338/04, C-359/04 u.C-360/04
- ohne Verstoß gegen Verfassungsrecht und europäisches Gemeinschaftsrecht untersagt werden (Fortführung der Senatsrechtsprechung im Anschluss an den Beschluss vom 28.07.2006 - 6 S 1987/05 -, VBlBW 2006, 424).

