Urteile chronologisch

Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 12.04.2007 - Az.: 3 U 290/06
Leitsatz:

 
1.
Wird eine Beschlussverfügung im Widerspruchsverfahren abgeändert bestätigt, so ist eine erneute Vollziehung erforderlich, wenn die Abänderung gegenüber dem früheren Verbot "unwesentlich" ist, d. h. entweder nur eine Klarstellung oder nur eine Beschränkung des Verbots erfolgt ist.
 
2.
Zur vorgenannten zweiten Alternative gehören alle die Fälle, in denen im Widerspruchs- und/oder Berufungsverfahren ausgrenzbare Verbotseinschränkungen gegenüber der Beschlussverfügung erfolgen. Das ist z. B. bei der bloßen Konkretisierung eines zuvor allgemein gefassten Verbots gegeben, oder wenn z. B. die einstweilige Verfügung nur in einigen Ziffern des Verbotsausspruchs bestätigt wird, während die übrigen Ziffern entfallen. Entsprechendes gilt bei mehreren Begehungsformen, die im bestätigenden Urteil nur teilweise übernommen werden.
 
3.
Allerdings ist eine erneute Vollziehung stets dann erforderlich, wenn die Verfügung im Widerspruchs- oder Berufungsverfahren erweitert oder im Sinne eines aliud inhaltlich geändert wird.
 
4.
Wird ein Verbotsausspruch, welcher lediglich im Hinblick auf die unter einer bestimmten Domain abrufbare Internetwerbung erlassen worden ist, mit der Maßgabe bestätigt worden, dass die zunächst in dem Verbot enthaltene Angabe der Domain entfällt, liegt darin eine erhebliche Ausweitung des Verbots. Damit ist nicht nur die im Internet unter der zunächst genannten Domain abrufbare Werbung der streitgegenständlichen Art, sondern jegliche Internetwerbung der streitgegenständlichen Art verboten worden, und zwar unabhängig davon, über welche Domain diese Werbung zugänglich ist.
 
5.
Zur Anwendbarkeit deutschen Wettbewerbsrechts:
Wenn es um die Beurteilung von Maßnahmen bei der Gewinnung von Kunden geht, ist der Ort Marktort, an dem diese Maßnahmen auf den Kunden einwirken sollen, und auch dann der für die Bestimmung des anwendbaren Rechts maßgebliche Ort der wettbewerblichen Interessenkollision, wenn der spätere Absatz auf einem anderen Markt stattfinden soll. In einem solchen Fall ist zwar auch das Absatzinteresse anderer Wettbewerber auf diesem Markt berührt, es handelt sich aber insoweit nur um Auswirkungen des zu beurteilenden Wettbewerbsverhaltens, die nicht zur Anwendbarkeit des Rechts des Absatzmarktes führen.

Arbeitsgericht Frankfurt am Main, Urteil v. 12.04.2007 - Az.: 11 Ga 60/07
Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 12.04.2007 - Az.: 3 U 212/06
Leitsatz:

 
1.
Mit dem Klageantrag auf Verurteilung, eine Domain durch Erklärung gegenüber der Registrierungsstelle "freizugeben" ist, wird die Abgabe der entsprechenden Verzichtserklärung betreffend die Domain beansprucht; es handelt sich nicht um einen Unterlassungsantrag.
 
2.
Der Anspruch, auf eine Domain selbst zu verzichten, setzt materiellrechtlich eine Rechtsverletzung unabhängig von jedwedem Internetseiten-Inhalt voraus und kann daher nicht etwa aus Angaben auf den Internetseiten dieser Domain hergeleitet werden.
 
3.
Das bloße Registrierthalten der Domain "www.original-nordmann.eu" ist keine Markenverletzung betreffend die Klagemarke "original nordmann", die gerade nicht für Tannenbäume, sondern für Bekleidungsstücke eingetragen ist. Es besteht schon keine Verwechslungsgefahr, soweit z. B. auf den Internetseiten Informationen über die Nadelbaumart "Nordmann-Tanne" eingestellt sind.

Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 12.04.2007 - Az.: 3 U 290/06
Leitsatz:

 
1.
Wird eine Beschlussverfügung im Widerspruchsverfahren abgeändert bestätigt, so ist eine erneute Vollziehung erforderlich, wenn die Abänderung gegenüber dem früheren Verbot "unwesentlich" ist, d. h. entweder nur eine Klarstellung oder nur eine Beschränkung des Verbots erfolgt ist.
 
2.
Zur vorgenannten zweiten Alternative gehören alle die Fälle, in denen im Widerspruchs- und/oder Berufungsverfahren ausgrenzbare Verbotseinschränkungen gegenüber der Beschlussverfügung erfolgen. Das ist z. B. bei der bloßen Konkretisierung eines zuvor allgemein gefassten Verbots gegeben, oder wenn z. B. die einstweilige Verfügung nur in einigen Ziffern des Verbotsausspruchs bestätigt wird, während die übrigen Ziffern entfallen. Entsprechendes gilt bei mehreren Begehungsformen, die im bestätigenden Urteil nur teilweise übernommen werden.
 
3.
Allerdings ist eine erneute Vollziehung stets dann erforderlich, wenn die Verfügung im Widerspruchs- oder Berufungsverfahren erweitert oder im Sinne eines aliud inhaltlich geändert wird.
 
4.
Wird ein Verbotsausspruch, welcher lediglich im Hinblick auf die unter einer bestimmten Domain abrufbare Internetwerbung erlassen worden ist, mit der Maßgabe bestätigt worden, dass die zunächst in dem Verbot enthaltene Angabe der Domain entfällt, liegt darin eine erhebliche Ausweitung des Verbots. Damit ist nicht nur die im Internet unter der zunächst genannten Domain abrufbare Werbung der streitgegenständlichen Art, sondern jegliche Internetwerbung der streitgegenständlichen Art verboten worden, und zwar unabhängig davon, über welche Domain diese Werbung zugänglich ist.
 
5.
Zur Anwendbarkeit deutschen Wettbewerbsrechts:
Wenn es um die Beurteilung von Maßnahmen bei der Gewinnung von Kunden geht, ist der Ort Marktort, an dem diese Maßnahmen auf den Kunden einwirken sollen, und auch dann der für die Bestimmung des anwendbaren Rechts maßgebliche Ort der wettbewerblichen Interessenkollision, wenn der spätere Absatz auf einem anderen Markt stattfinden soll. In einem solchen Fall ist zwar auch das Absatzinteresse anderer Wettbewerber auf diesem Markt berührt, es handelt sich aber insoweit nur um Auswirkungen des zu beurteilenden Wettbewerbsverhaltens, die nicht zur Anwendbarkeit des Rechts des Absatzmarktes führen.

Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss v. 04.04.2007 - Az.: 5 W 44/07
Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss v. 04.04.2007 - Az.: 5 W 44/07
Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss v. 04.04.2007 - Az.: 5 W 44/07
Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss v. 03.04.2007 - Az.: 3 W 64/07
Leitsatz:

 
1.
Das Normelement "geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien" beschränkt den Anwendungsbereich der Regelung des § 5 TMG nicht auf kostenpflichtige Telemediendienste. Vielmehr zeigt die Entstehungsgeschichte der Norm, dass mit diesem Tatbestandselement lediglich Internetangebote von privaten Anbietern und von Idealvereinen, mithin nicht-kommerzielle Angebote, aus dem Anwendungsbereich der Impressumspflicht ausgenommen werden sollten. Ansonsten sollten die allgemeinen Informationspflichten der Dienstanbieter, die zuvor in § 6 TDG geregelt waren, unverändert übernommen werden.
 
2.
Die Vorschrift des § 5 Abs. 1 TMG ist auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln.
 
3.
Zur Frage der Überschreitung der Erheblichkeitsschwelle des § 3 UWG, wenn -entgegen § 5 Abs. 1 Nrn. 3 und 4 TMG- weder die zuständige Aufsichtsbehörde, noch die Handelsregisternummer des Anbieters von Telemediendiensten angegeben werden.

Amtsgericht Wuppertal, Urteil v. 03.04.2007 - Az.: 22 Ds Js 6909/06
Leitsatz:

Wer den ungesicherten Zugang eines WLAN-Netzes und die dort eingerichtete Flatrate nutzt, um ohne Einwilligung im Internet zu surfen, macht sich strafbar.

Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss v. 03.04.2007 - Az.: 3 W 64/07