Urteile chronologisch
- Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 18.04.2007 - Az.: 5 U 190/06
- Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 18.04.2007 - Az.: 5 U 190/06
- Leitsatz:
1. Der Anbieter eines Online-Shops darf einen Mitbewerber nicht gezielt mittels IP-Sperre ausschließen, da dem Mitbewerber möglich sein muss, die Angebote seiner Konkurrenz auf ihre rechtliche Unbedenklichkeit hin zu überprüfen.
2. Eine IP-Sperre ist jedoch dann erlaubt, wenn der Mitbewerber sich nicht wie ein normaler Kunde verhält, sondern die Angebote der Konkurrenz in unverhältnismäßiger Weise in Anspruch nimmt. - Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 18.04.2007 - Az.: 5 U 190/06
- Leitsatz:
1.
Die Rechtsprechung hinsichtlich der Zulässigkeit von Zutrittsbeschränkungen bzw. zur Zulässigkeit von "Hausverboten" kann grundsätzlich auf die Bedingungen des elektronischen Geschäftsverkehrs, insbesondere dem Handel über Internetshops, übertragen werden. Hierbei sind jedoch die Besonderheiten des mediums "Internet" zu berücksichtigen.
2.
Unter den bedingungen des Internets kann eine wettbewerbswidrige Erschwerung des Zuganges zum Internetshop schon dann anzunehmen sein, wenn dieses durch die Sperrung bestimmter IP-Nummern oder sonstige technische Zugangsbeschränkungen bewirkt wird.
3.
Das zu Testzwecken gehäufte Aufsuchen der Seite eines Internetshops, welches zu einer Störung des zu kontrollierenden Betriebes führt, kann zugangsbeschränkende Gegenmaßmahmen rechtfertigen. - Oberlandesgericht Stuttgart, Beschluss v. 16.04.2007 - Az.: 2 W 71/06
- Leitsatz:
Wer einer anderen Person den auf seinen Namen lautenden Internet-account (hier: e-bay) zum Betrieb von Handelsgeschäften zur Verfügung stellt, kann nach den Grundsätzen der wettbewerbsrechtlichen Störerhaftung wegen Verstößen auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, da diese Peson in Nutzung des account begeht (hier: Informations- und Belehrungspflichten nach §§ 312c,d BGB i.V.m. BGB-InfoV).
- Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss v. 16.04.2007 - Az.: 3 U 22/07
- Leitsatz:
1.
Die Vorschrift des § 4 Abs. 3 HWG, nach der in der Arzneimittelwerbung außerhalb der Fachkreise der Hinweis "Zu Risiken und Nebenwirkungen..." erforderlich ist, gilt nicht bei der Erinnerungswerbung (§ 4 Abs. 6 Satz 1 HWG). Eine Erinnerungswerbung ist u. a. dann gegeben, wenn in der Werbung ausschließlich mit der Arzneimittelbezeichnung oder mit dem Hinweis "Wirkstoff:..." geworben wird (§ 4 Abs. 6 Satz 2 HWG).
2.
Auch wenn in der Werbung die Wirkstoffangabe fehlt, kann gleichwohl eine Erinnerungswerbung vorliegen und damit der Hinweis nach § 4 Abs. 3 HWG entbehrlich sein, so z. B. wenn nur mit der Bezeichnung des Arzneimittels (hier: "Aspirin Effect 10 Beutel") geworben wird. - Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss v. 16.04.2007 - Az.: 3 U 22/07
- Leitsatz:
1.
Die Vorschrift des § 4 Abs. 3 HWG, nach der in der Arzneimittelwerbung außerhalb der Fachkreise der Hinweis "Zu Risiken und Nebenwirkungen..." erforderlich ist, gilt nicht bei der Erinnerungswerbung (§ 4 Abs. 6 Satz 1 HWG). Eine Erinnerungswerbung ist u. a. dann gegeben, wenn in der Werbung ausschließlich mit der Arzneimittelbezeichnung oder mit dem Hinweis "Wirkstoff:..." geworben wird (§ 4 Abs. 6 Satz 2 HWG).
2.
Auch wenn in der Werbung die Wirkstoffangabe fehlt, kann gleichwohl eine Erinnerungswerbung vorliegen und damit der Hinweis nach § 4 Abs. 3 HWG entbehrlich sein, so z. B. wenn nur mit der Bezeichnung des Arzneimittels (hier: "Aspirin Effect 10 Beutel") geworben wird. - Oberlandesgericht Stuttgart, Beschluss v. 16.04.2007 - Az.: 2 W 71/06
- Leitsatz:
Wer einer anderen Person den auf seinen Namen lautenden Internet-account (hier: e-bay) zum Betrieb von Handelsgeschäften zur Verfügung stellt, kann nach den Grundsätzen der wettbewerbsrechtlichen Störerhaftung wegen Verstößen auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, da diese Peson in Nutzung des account begeht (hier: Informations- und Belehrungspflichten nach §§ 312c,d BGB i.V.m. BGB-InfoV).
- Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 12.04.2007 - Az.: 3 U 290/06
- Arbeitsgericht Frankfurt am Main, Urteil v. 12.04.2007 - Az.: 11 Ga 60/07
- Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 12.04.2007 - Az.: 3 U 212/06
- Leitsatz:
1.
Mit dem Klageantrag auf Verurteilung, eine Domain durch Erklärung gegenüber der Registrierungsstelle "freizugeben" ist, wird die Abgabe der entsprechenden Verzichtserklärung betreffend die Domain beansprucht; es handelt sich nicht um einen Unterlassungsantrag.
2.
Der Anspruch, auf eine Domain selbst zu verzichten, setzt materiellrechtlich eine Rechtsverletzung unabhängig von jedwedem Internetseiten-Inhalt voraus und kann daher nicht etwa aus Angaben auf den Internetseiten dieser Domain hergeleitet werden.
3.
Das bloße Registrierthalten der Domain "www.original-nordmann.eu" ist keine Markenverletzung betreffend die Klagemarke "original nordmann", die gerade nicht für Tannenbäume, sondern für Bekleidungsstücke eingetragen ist. Es besteht schon keine Verwechslungsgefahr, soweit z. B. auf den Internetseiten Informationen über die Nadelbaumart "Nordmann-Tanne" eingestellt sind.

