Urteile chronologisch

Oberlandesgericht Köln, Beschluss v. 07.05.2007 - Az.: 6 W 64/07
Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 03.05.2007 - Az.: 3 U 20/05
Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil v. 03.05.2007 - Az.: 15 Sa 1880/06
Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 03.05.2007 - Az.: 3 U 20/05
Leitsatz:

Der Begriff "Metro Ethernet" innerhalb der auf der Internetseite noch näher erläuterten Angabe "Global Access Metro Ethernet Lösungen" wird nicht kennzeichenmäßig, sondern beschreibend benutzt. Insoweit geht es um eine von der Fachwelt so genannte Technologie zur Datenübertragung, die das werbende Unternehmen (hier: GLOBAL ACCESS) als seine Dienstleistung vorstellt. Als angesprochene Verkehrskreise sind die an solchen Dienstleistungen interessierte Unternehmen und deren Computerfachleute maßgeblich, nicht das breite Publikum. Eine zergliedernde Betrachtungsweise (in "Metro" und "Ethernet") kommt nicht in Betracht.
Ein Anspruch aus § 14 MarkenG (wegen der Klagemarke und/oder des Firmenschlagworts METRO) ist auch dann nicht gegeben, wenn man den kennzeichenmäßigen Gebrauch bejahte, es fehlt jedenfalls die Verwechslungsgefahr. Entsprechendes gilt für die Bezeichnung "Metro Ethernet Gesellschaft" für eine Gesellschaft mit dem Ziel, über die in Rede stehende Datentechnologie zu informieren.

Verwaltungsgericht Bremen, Beschluss v. 03.05.2007 - Az.: 5 V 796/07
Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil v. 03.05.2007 - Az.: 15 Sa 1880/06
Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 03.05.2007 - Az.: 3 U 20/05
Leitsatz:

Der Begriff "Metro Ethernet" innerhalb der auf der Internetseite noch näher erläuterten Angabe "Global Access Metro Ethernet Lösungen" wird nicht kennzeichenmäßig, sondern beschreibend benutzt. Insoweit geht es um eine von der Fachwelt so genannte Technologie zur Datenübertragung, die das werbende Unternehmen (hier: GLOBAL ACCESS) als seine Dienstleistung vorstellt. Als angesprochene Verkehrskreise sind die an solchen Dienstleistungen interessierte Unternehmen und deren Computerfachleute maßgeblich, nicht das breite Publikum. Eine zergliedernde Betrachtungsweise (in "Metro" und "Ethernet") kommt nicht in Betracht.
Ein Anspruch aus § 14 MarkenG (wegen der Klagemarke und/oder des Firmenschlagworts METRO) ist auch dann nicht gegeben, wenn man den kennzeichenmäßigen Gebrauch bejahte, es fehlt jedenfalls die Verwechslungsgefahr. Entsprechendes gilt für die Bezeichnung "Metro Ethernet Gesellschaft" für eine Gesellschaft mit dem Ziel, über die in Rede stehende Datentechnologie zu informieren.

Verwaltungsgericht Bremen, Beschluss v. 03.05.2007 - Az.: 5 V 796/07
Landessozialgericht Essen, Urteil v. 26.04.2007 - Az.: L 9 SO 25/06
Bundesgerichtshof , Beschluss v. 26.04.2007 - Az.: I ZR 190/04
Leitsatz:

Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden zur Auslegung von Art. 5 Abs. 1 lit. c der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (ABl. EG Nr. L 178 vom 17. Juli 2000, S. 1) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Ist ein Diensteanbieter nach Art. 5 Abs. 1 lit. c der Richtlinie verpflichtet, vor Vertragsabschluss mit einem Nutzer des Dienstes eine Telefonnummer anzugeben, um eine schnelle Kontaktaufnahme und eine unmittelbare und effiziente Kommunikation zu ermöglichen?
2. Falls die Frage zu 1 verneint wird:
a) Muss ein Diensteanbieter neben der Angabe der Adresse der elektronischen Post vor einem Vertragsschluss mit einem Nutzer des Dienstes nach Art. 5 Abs. 1 lit. c der Richtlinie einen zweiten Kommunikationsweg eröffnen?
b) Bejahendenfalls: Reicht es für einen zweiten Kommunikationsweg aus, dass der Diensteanbieter eine Anfragemaske einrichtet, mit der der Nutzer sich über das Internet an den Diensteanbieter wenden kann, und die Beantwortung der Anfrage des Nutzers durch den Diensteanbieter mittels E-Mail erfolgt?