Urteile chronologisch
- Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 31.05.2007 - Az.: 3 U 84/06
- Leitsatz:
1.
Durch die Verwendung der Bezeichnung "T-DSL via Satellit", insbesondere der Produktbezeichnungen "T-DSL via Satellit basic" und "T-DSL via Satellit pro", kann bei den angesprochenen Verkehrskreisen die falsche Vorstellung geweckt werden, bei der Inanspruchnahme der beworbenen Leistung komme der Internetnutzer in den Genuss der wesentlichen Vorteile, die ihm die DSL-Technik bieten könne, nämlich eine deutliche Beschleunigung der Internetnutzung, d.h. eine Beschleunigung des Downstreams und des Upstreams.
2.
Zwar steht bei der Bewerbung von terrestrischen DSL-Angeboten regelmäßig die Download-Geschwindigkeit deutlich im Vordergrund. Die besondere Bedeutung der Download-Geschwindigkeit kommt auch darin zum Ausdruck, dass sie (häufig) in die jeweilige Produktbezeichnung aufgenommen wird (z.B. T-DSL-1000, T-DSL-2000, 1&1 DSL 1.024 oder 1&1 DSL 2.048). Diese Umstände lassen jedoch nicht den Schluss zu, dass eine Beschleunigung der Upload-Geschwindigkeit für die angesprochenen Verkehrskreise keinerlei Bedeutung hätte. Vielmehr gehört auch das (schnelle) Uploaden von Daten zu den Möglichkeiten einer üblichen DSL-Internetnutzung. - Oberlandesgericht Hamm, Beschluss v. 31.05.2007 - Az.: 2 UF 11/07
- Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 31.05.2007 - Az.: 3 U 84/06
- Leitsatz:
1.
Durch die Verwendung der Bezeichnung "T-DSL via Satellit", insbesondere der Produktbezeichnungen "T-DSL via Satellit basic" und "T-DSL via Satellit pro", kann bei den angesprochenen Verkehrskreisen die falsche Vorstellung geweckt werden, bei der Inanspruchnahme der beworbenen Leistung komme der Internetnutzer in den Genuss der wesentlichen Vorteile, die ihm die DSL-Technik bieten könne, nämlich eine deutliche Beschleunigung der Internetnutzung, d.h. eine Beschleunigung des Downstreams und des Upstreams.
2.
Zwar steht bei der Bewerbung von terrestrischen DSL-Angeboten regelmäßig die Download-Geschwindigkeit deutlich im Vordergrund. Die besondere Bedeutung der Download-Geschwindigkeit kommt auch darin zum Ausdruck, dass sie (häufig) in die jeweilige Produktbezeichnung aufgenommen wird (z.B. T-DSL-1000, T-DSL-2000, 1&1 DSL 1.024 oder 1&1 DSL 2.048). Diese Umstände lassen jedoch nicht den Schluss zu, dass eine Beschleunigung der Upload-Geschwindigkeit für die angesprochenen Verkehrskreise keinerlei Bedeutung hätte. Vielmehr gehört auch das (schnelle) Uploaden von Daten zu den Möglichkeiten einer üblichen DSL-Internetnutzung. - Oberlandesgericht Hamm, Beschluss v. 31.05.2007 - Az.: 2 UF 11/07
- Kammergericht Berlin, Beschluss v. 29.05.2007 - Az.: 5 U 153/06
- Kammergericht Berlin, Beschluss v. 29.05.2007 - Az.: 5 U 153/06
- Kammergericht Berlin, Beschluss v. 29.05.2007 - Az.: 5 U 153/06
- Amtsgericht Ludwigshafen, Urteil v. 23.05.2007 - Az.: 2 h C 22/07
- Leitsatz:
1. Spitznamen haben eine Individualisierungsfunktion und stehen einem bürgerlichen Namen gleich, so dass sie im Rahmen des Persönlichkeitsrechts Namenschutz entfalten.
2. Der Spitzname kann bei einer Kollision zweier Domains in einem domainrechtlichen Streit gegenüber dem bürgerlichen Namen obsiegen. - Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 22.05.2007 - Az.: 7 U 137/06
- Europaeisches_Gericht , Urteil v. 22.05.2007 - Az.: T 500/04

