Urteile chronologisch

Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 14.06.2007 - Az.: 3 U 297/06
Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 14.06.2007 - Az.: 3 U 297/06
Leitsatz:

 
1.
Will der Kläger seinen Klageantrag nicht auf die konkrete Verletzungshandlung, so wie sie vorgenommen worden ist, etwa auf eine konkrete Anzeige, beschränken, muss er die maßgebenden Merkmale der konkreten Verletzungsform herausarbeiten und zum Gegenstand eines verallgemeinerten Antrages machen, d.h. diesen möglichst genau an die konkrete Verletzungsform anpassen und deren für ein Verbot maßgebenden Umstände so genau beschreiben, dass sie in ihrer konkreten Gestaltung zweifelsfrei erkennbar sind.
 
2.
Die Möglichkeiten des Mediums Internet führen nicht dazu, dass bei einem Tarifvergleich ein ausdrücklicher Fußnotenhinweis auf den Vergleichszeitraum (hier: "8.00 Uhr - 8.30 Uhr, Stand: 12.05.2006") vom Verkehr schlicht ignoriert wird, weil es theoretisch im Internet technisch möglich wäre, einen tagesaktuellen Vergleich vorzunehmen. Selbst wenn technisch diese Möglichkeit besteht, ist der im Internet Werbende deswegen nicht gezwungen, den erhöhten technischen und wirtschaftlichen Aufwand zu betreiben und nur mit tagesaktuellen (oder sogar minuten- bzw. sekundenaktuellen) Vergleichen zu werben. Der Werbende ist lediglich gehalten, dem Verkehr einen hinreichend deutlichen Hinweis zu geben, dass nicht tagesaktuell geworben wird, sondern sich ein Vergleich auf eine bestimmte zeitliche Prämisse stützt.

Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 14.06.2007 - Az.: 3 U 297/06
Leitsatz:

 
1.
Will der Kläger seinen Klageantrag nicht auf die konkrete Verletzungshandlung, so wie sie vorgenommen worden ist, etwa auf eine konkrete Anzeige, beschränken, muss er die maßgebenden Merkmale der konkreten Verletzungsform herausarbeiten und zum Gegenstand eines verallgemeinerten Antrages machen, d.h. diesen möglichst genau an die konkrete Verletzungsform anpassen und deren für ein Verbot maßgebenden Umstände so genau beschreiben, dass sie in ihrer konkreten Gestaltung zweifelsfrei erkennbar sind.
 
2.
Die Möglichkeiten des Mediums Internet führen nicht dazu, dass bei einem Tarifvergleich ein ausdrücklicher Fußnotenhinweis auf den Vergleichszeitraum (hier: "8.00 Uhr - 8.30 Uhr, Stand: 12.05.2006") vom Verkehr schlicht ignoriert wird, weil es theoretisch im Internet technisch möglich wäre, einen tagesaktuellen Vergleich vorzunehmen. Selbst wenn technisch diese Möglichkeit besteht, ist der im Internet Werbende deswegen nicht gezwungen, den erhöhten technischen und wirtschaftlichen Aufwand zu betreiben und nur mit tagesaktuellen (oder sogar minuten- bzw. sekundenaktuellen) Vergleichen zu werben. Der Werbende ist lediglich gehalten, dem Verkehr einen hinreichend deutlichen Hinweis zu geben, dass nicht tagesaktuell geworben wird, sondern sich ein Vergleich auf eine bestimmte zeitliche Prämisse stützt.

Oberlandesgericht Brandenburg_an_der_Havel, Urteil v. 12.06.2007 - Az.: 6 U 123/06
Oberlandesgericht Brandenburg, Urteil v. 12.06.2007 - Az.: 6 U 123/06
Oberlandesgericht Brandenburg, Urteil v. 12.06.2007 - Az.: 6 U 123/06
Oberlandesgericht Duesseldorf_1, Urteil v. 06.06.2007 - Az.: VI-U (Kart) 26/06
Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil v. 06.06.2007 - Az.: VI-U (Kart) 26/06
Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 31.05.2007 - Az.: 3 U 84/06
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