Urteile chronologisch

Bundesgerichtshof , Urteil v. 19.07.2007 - Az.: I ZR 137/04
Leitsatz:

1. Das Halten eines Domain-Namens durch eine juristische Person des Handelsrechts stellt nicht schon deshalb eine Zeichenbenutzung dar, weil die juristische Person stets im geschäftlichen Verkehr handelt.
2. Der Erfahrungssatz, dass der Verkehr einem Zeichen, das durch seine isolierte Verwendung im Geschäftsverkehr zunehmend eine herkunftshinweisende Funktion erhalten hat, auch dann einen stärkeren Herkunftshinweis entnimmt, wenn er dem Zeichen als Bestandteil eines anderen Zeichens begegnet, ist grundsätzlich auch dann anwendbar, wenn es sich bei dem Zeichen um eine von Haus aus beschreibende Bezeichnung handelt (Ergänzung zu BGH GRUR 2003, 880, 881 - City Plus).

Bundesgerichtshof , Urteil v. 19.07.2007 - Az.: I ZR 137/04
Leitsatz:

Das Halten eines Domain-Namens durch eine juristische Person des Handelsrechts stellt nicht schon deshalb eine Zeichenbenutzung dar, weil die juristische Person stets im geschäftlichen Verkehr handelt.
MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2, § 15 Abs. 2
Der Erfahrungssatz, dass der Verkehr einem Zeichen, das durch seine isolierte Verwendung im Geschäftsverkehr zunehmend eine herkunftshinweisende Funktion erhalten hat, auch dann einen stärkeren Herkunftshinweis entnimmt, wenn er dem Zeichen als Bestandteil eines anderen Zeichens begegnet, ist grundsätzlich auch dann anwendbar, wenn es sich bei dem Zeichen um eine von Haus aus beschreibende Bezeichnung handelt (Ergänzung zu BGH GRUR 2003, 880, 881 [BGH 13.03.2003 - I ZR 122/00] - City Plus).

Europaeischer_Gerichtshof , Gutachten v. 18.07.2007 - Az.: C 275/06
Oberlandesgericht Naumburg, Beschluss v. 18.07.2007 - Az.: 10 W 37/07
Leitsatz:

Wird im Wege der einstweiligen Verfügung die Unterlassung einer unzutreffenden Widerrufsbelehrung im Internethandel begehrt, so ist für jeden behaupteten Fehler ein Streitwert von 2.000,00 Euro angemessen.

Europäischer Gerichtshof , Gutachten v. 18.07.2007 - Az.: C 275/06
Oberlandesgericht Naumburg, Beschluss v. 18.07.2007 - Az.: 10 W 37/07
Leitsatz:

Wird im Wege der einstweiligen Verfügung die Unterlassung einer unzutreffenden Widerrufsbelehrung im Internethandel begehrt, so ist für jeden behaupteten Fehler ein Streitwert von 2.000,00 Euro angemessen.

Oberlandesgericht Naumburg, Urteil v. 13.07.2007 - Az.: 10 U 14/07 (Hs)
Leitsatz:

Die Möglichkeit, eine im Internet veröffentlichte Widerrufsbelehrung zu speichern und zu reproduzieren, reicht nicht aus, um die Textform des § 126 b BGB zu wahren.

Oberlandesgericht Naumburg, Urteil v. 13.07.2007 - Az.: 10 U 30/07 (Hs)
Oberlandesgericht Naumburg, Urteil v. 13.07.2007 - Az.: 10 U 14/07 (Hs)
Leitsatz:

Die Möglichkeit, eine im Internet veröffentlichte Widerrufsbelehrung zu speichern und zu reproduzieren, reicht nicht aus, um die Textform des § 126 b BGB zu wahren.

Oberlandesgericht Naumburg, Urteil v. 13.07.2007 - Az.: 10 U 30/07 (Hs)