Urteile chronologisch

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 04.09.2007 - Az.: 14 A4267/05
Leitsatz:

 
1.
Bei der berufsrechtlichen Beurteilung der Werbung eines Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs ist zu berücksichtigen, dass er neben seiner Tätigkeit im Rahmen der öffentlichen Bestellung auch auf allen anderen Gebieten des Vermessungswesens tätig werden darf.
 
2.
Es ist berufsrechtlich nicht geboten, passive Internetauftritte von Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren nach Inhalt und Gestaltung so zu begrenzen, dass sie keine Grundlage für eine Vorauswahl bieten.
 
3.
Werbung darf inhaltlich nicht unwahr oder irreführend (hier: Darstellungen über Leben und Tätigkeit eines ausgeschiedenen Vermessungsingenieurs, Angaben zu ehrenamtlichen und berufspolitischen Aktivitäten) sein und in Stil, Form und Gestaltung nicht aufdringlich, marktschreierisch, grell oder übertrieben wirken.
 
4.
Zur sog. Qualitätswerbung: Die Darstellung der eigenen Leistungsfähigkeit darf nicht übertrieben werden und dadurch darauf zielen, die Leistungen und Leistungsfähigkeit von Wettbewerbern herabzusetzen.
 
5.
Zur sog. Sympathiewerbung: Das Bemühen des Werbenden, auch persönlich vorteilhaft zu wirken, hat seine berufsrechtliche Grenze, wo Inhalte und Mittel eingesetzt werden, die keinen Bezug zur Berufstätigkeit haben, und dadurch auf Bewusstseinsebenen eingewirkt wird, die mit einer sachorientierten Wettbewerberauswahl nichts zu tun haben.
 
6.
Zur Frage der Zulässigkeit von Werbung durch Angabe von Referenzen.

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 04.09.2007 - Az.: 14 A4267/05
Leitsatz:

 
1.
Bei der berufsrechtlichen Beurteilung der Werbung eines Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs ist zu berücksichtigen, dass er neben seiner Tätigkeit im Rahmen der öffentlichen Bestellung auch auf allen anderen Gebieten des Vermessungswesens tätig werden darf.
 
2.
Es ist berufsrechtlich nicht geboten, passive Internetauftritte von Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren nach Inhalt und Gestaltung so zu begrenzen, dass sie keine Grundlage für eine Vorauswahl bieten.
 
3.
Werbung darf inhaltlich nicht unwahr oder irreführend (hier: Darstellungen über Leben und Tätigkeit eines ausgeschiedenen Vermessungsingenieurs, Angaben zu ehrenamtlichen und berufspolitischen Aktivitäten) sein und in Stil, Form und Gestaltung nicht aufdringlich, marktschreierisch, grell oder übertrieben wirken.
 
4.
Zur sog. Qualitätswerbung: Die Darstellung der eigenen Leistungsfähigkeit darf nicht übertrieben werden und dadurch darauf zielen, die Leistungen und Leistungsfähigkeit von Wettbewerbern herabzusetzen.
 
5.
Zur sog. Sympathiewerbung: Das Bemühen des Werbenden, auch persönlich vorteilhaft zu wirken, hat seine berufsrechtliche Grenze, wo Inhalte und Mittel eingesetzt werden, die keinen Bezug zur Berufstätigkeit haben, und dadurch auf Bewusstseinsebenen eingewirkt wird, die mit einer sachorientierten Wettbewerberauswahl nichts zu tun haben.
 
6.
Zur Frage der Zulässigkeit von Werbung durch Angabe von Referenzen.

Landessozialgericht Mainz, Beschluss v. 03.09.2007 - Az.: L 5 P 11/07
Landesozialgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss v. 03.09.2007 - Az.: L 5 P 11/07
Landesozialgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss v. 03.09.2007 - Az.: L 5 P 11/07
Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil v. 24.08.2007 - Az.: 14 U 72/06
Leitsatz:

 
1.
Für die Honorarklage eines deutschen Rechtsanwalts wegen der Vertretung einer in Spanien wohnhaften Partei vor einem deutschen Gericht sind grundsätzlich die deutschen Gerichte zuständig.
 
2.
Der Umstand, daß ein deutscher Rechtsanwalt auf einer passiven Internetseite über sich und seinen Tätigkeitsbereich informiert, hat für sich allein noch nicht zur Folge, daß er seine Honorarklage vor den Gerichten eines anderen Mitgliedsstaates der EG, in dem die von ihm vertretene Partei ihren Wohnsitz hat, zu erheben hat. Für das Eingreifen der Zuständigkeitsregelung gemäß Art. 15 Abs. 1 lit. c EuGVVO muß vielmehr hinzukommen, daß zwischen seinem Internet-Auftritt und der Beauftragung des Anwalts ein innerer Zusammenhang besteht.

Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil v. 24.08.2007 - Az.: 14 U 72/06
Leitsatz:

 
1.
Für die Honorarklage eines deutschen Rechtsanwalts wegen der Vertretung einer in Spanien wohnhaften Partei vor einem deutschen Gericht sind grundsätzlich die deutschen Gerichte zuständig.
 
2.
Der Umstand, daß ein deutscher Rechtsanwalt auf einer passiven Internetseite über sich und seinen Tätigkeitsbereich informiert, hat für sich allein noch nicht zur Folge, daß er seine Honorarklage vor den Gerichten eines anderen Mitgliedsstaates der EG, in dem die von ihm vertretene Partei ihren Wohnsitz hat, zu erheben hat. Für das Eingreifen der Zuständigkeitsregelung gemäß Art. 15 Abs. 1 lit. c EuGVVO muß vielmehr hinzukommen, daß zwischen seinem Internet-Auftritt und der Beauftragung des Anwalts ein innerer Zusammenhang besteht.

Verwaltungsgerichtshof Hessen, Beschluss v. 13.08.2007 - Az.: 3 UZ 522/07
Leitsatz:

 
1.
Auf den Eintritt der Fiktionswirkung des § 57 Abs. 2 Satz 3 HBO kann die Bauherrschaft aufgrund der ihr zustehenden Dispositionsbefugnis wirksam verzichten, obgleich es sich um eine gesetzliche Frist handelt.
 
2.
Ist ein Schriftformerfordernis gesetzlich nicht angeordnet, kann im nicht förmlichen Verwaltungsverfahren gemäß § 10 HVwVfG eine Erklärung/ein Antrag auch ohne die Einschränkungen des § 3a Abs. 2 HVwVfG durch E-Mail zu den Akten gereicht werden.
 
3.
Stellt weder die Behörde in Abrede, eine E-Mail erhalten zu haben, noch der Antragsteller, diese willentlich an die Behörde abgesandt zu haben, bestehen im Verwaltungsverfahren nach § 10 HVwVfG keine Bedenken an der Wirksamkeit einer derartigen Erklärung. Rechtsfragen des Nachweises über den Zugang einer derartigen Erklärung bleiben hiervon unberührt.

Verwaltungsgerichtshof Hessen, Beschluss v. 13.08.2007 - Az.: 3 UZ 522/07
Leitsatz:

 
1.
Auf den Eintritt der Fiktionswirkung des § 57 Abs. 2 Satz 3 HBO kann die Bauherrschaft aufgrund der ihr zustehenden Dispositionsbefugnis wirksam verzichten, obgleich es sich um eine gesetzliche Frist handelt.
 
2.
Ist ein Schriftformerfordernis gesetzlich nicht angeordnet, kann im nicht förmlichen Verwaltungsverfahren gemäß § 10 HVwVfG eine Erklärung/ein Antrag auch ohne die Einschränkungen des § 3a Abs. 2 HVwVfG durch E-Mail zu den Akten gereicht werden.
 
3.
Stellt weder die Behörde in Abrede, eine E-Mail erhalten zu haben, noch der Antragsteller, diese willentlich an die Behörde abgesandt zu haben, bestehen im Verwaltungsverfahren nach § 10 HVwVfG keine Bedenken an der Wirksamkeit einer derartigen Erklärung. Rechtsfragen des Nachweises über den Zugang einer derartigen Erklärung bleiben hiervon unberührt.

Kammergericht Berlin, Beschluss v. 10.08.2007 - Az.: 5 W 230/07