Urteile chronologisch
- Landgericht Karlsruhe, Urteil v. 28.09.2007 - Az.: 18 AK 136/07
- Landgericht Karlsruhe, Urteil v. 28.09.2007 - Az.: 18 AK 136/07
- Landgericht Karlsruhe, Urteil v. 28.09.2007 - Az.: 18 AK 136/07
- Oberlandesgericht Hamburg_1, Urteil v. 26.09.2007 - Az.: 5 U 36/07
- Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 26.09.2007 - Az.: 5 U 165/06
- Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 26.09.2007 - Az.: 5 U 36/07
- Leitsatz:
1.
Selbst bei Meinungsverschiedenheiten der Parteien über die Reichweite einer gesetzlichen Regelung sind gesetzeswiederholende Unterlassungsanträge dann nicht zu beanstanden, wenn die gesetzliche Regelung komplexe, von dem Verletzer für sich in Anspruch genommene Ausnahmetatbestände enthält, die sich einer abweichenden, aber gleichwohl eindeutigen verbalen Beschreibung letztlich entziehen. In derartigen Fällen kann auch eine Beschränkung auf die konkrete Verletzungsform nicht zwingend erforderlich sein.
2.
Der Wortlaut von § 21a Abs. 3 und 4 VTabakG ist nicht teleologisch darauf zu reduzieren bzw. primärrechtlich dahin auszulegen, dass hiervon nur solche Sachverhalte umfasst werden, die eine potentiell grenzüberschreitende Wirkung haben.
3.
Werbende Produktinformationen für Tabakerzeugnisse im Internet richten sich auch dann an eine "breite Öffentlichkeit", wenn der Zugang zu der Internet-Seite zwar durch eine Benutzeranmeldung mit Passwort gesichert ist, die Registrierungsprozedur aber grundsätzlich jedem volljährigen Nutzer eröffnet wird, der im Inland wohnt. - Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 26.09.2007 - Az.: 5 U 165/06
- Leitsatz:
1.
Der Betreiber eines zugleich als kommerzielle Werbeplattform angebotenen Themenportals für "Kochrezepte", der u.a. kochbegeisterten Internet-Nutzer die Gelegenheit bietet, ihre Kochrezepte mit Abbildungen zu veröffentlichen, macht sich "fremde Informationen" jedenfalls dann zu Eigen, wenn diese Rezepte den bzw. einen redaktionellen Kerngehalt des Seitenauftritts darstellen. Für das unberechtigte Einstellen urheberrechtlich für Dritte geschützter Lichtbildern durch seine Nutzer ist der Betreiber damit als Diensteanbieter "eigener Informationen" i.S.v. § 7 Abs. 1 TMG unmittelbar verantwortlich.
2.
Eine derartige "Aneignung" findet im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung darüber hinaus auch darin ihren Ausdruck, dass der Anbieter zu veröffentlichende Rezepte und Lichtbilder vor der Freischaltung nach eigenen Angaben redaktionell überprüft, eingestellte Rezeptabbildungen Dritter mit dem Namen und Logo seines Dienstes kennzeichnet, sich im Rahmen seiner AGB von den Nutzern an den eingestellten Daten urheberrechtliche Nutzungsrechte ausdrücklich übertragen lässt und seinen Dienst als "erweitertes Angebot" Dritten zur kommerziellen Nutzung anbietet.
3.
Es ist dem Betreiber in einer derartigen Situation verwehrt, sich auf die faktische bzw. wirtschaftliche Unmöglichkeit einer urheberrechtlichen Kontrolle der unter einem Pseudonym hochgeladenen Lichtbilder zu berufen. Er hat das Einstellen urheberrechtsverletzender Lichtbilder im eigenen Interesse zu unterbinden. Hierfür stehen wirksame und zugleich zumutbare Schutzmaßnahmen zur Verfügung. - Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil v. 26.09.2007 - Az.: 6 U 69/07
- Leitsatz:
Ein Unternehmen, das bei Google mit Adword-Anzeigen wirbt, ist lauterkeitsrechtlich nicht verpflichtet es zu unterlassen, allgemeine, beschreibende Begriffe als keywords zu verwenden, auch wenn dies dazu führt, dass seine Werbeanzeige auch dann erscheint, wenn ein Internet-Nutzer als Suchbegriff eine Internet-Adresse (domain) oder eine Firmenbezeichnung eines Wettbewerbers eingibt, die die gleichen Begriffe enthält.
- Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 26.09.2007 - Az.: 5 U 36/07
- Leitsatz:
1.
Selbst bei Meinungsverschiedenheiten der Parteien über die Reichweite einer gesetzlichen Regelung sind gesetzeswiederholende Unterlassungsanträge dann nicht zu beanstanden, wenn die gesetzliche Regelung komplexe, von dem Verletzer für sich in Anspruch genommene Ausnahmetatbestände enthält, die sich einer abweichenden, aber gleichwohl eindeutigen verbalen Beschreibung letztlich entziehen. In derartigen Fällen kann auch eine Beschränkung auf die konkrete Verletzungsform nicht zwingend erforderlich sein.
2.
Der Wortlaut von § 21a Abs. 3 und 4 VTabakG ist nicht teleologisch darauf zu reduzieren bzw. primärrechtlich dahin auszulegen, dass hiervon nur solche Sachverhalte umfasst werden, die eine potentiell grenzüberschreitende Wirkung haben.
3.
Werbende Produktinformationen für Tabakerzeugnisse im Internet richten sich auch dann an eine "breite Öffentlichkeit", wenn der Zugang zu der Internet-Seite zwar durch eine Benutzeranmeldung mit Passwort gesichert ist, die Registrierungsprozedur aber grundsätzlich jedem volljährigen Nutzer eröffnet wird, der im Inland wohnt. - Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 26.09.2007 - Az.: 5 U 165/06
- Leitsatz:
1.
Der Betreiber eines zugleich als kommerzielle Werbeplattform angebotenen Themenportals für "Kochrezepte", der u.a. kochbegeisterten Internet-Nutzer die Gelegenheit bietet, ihre Kochrezepte mit Abbildungen zu veröffentlichen, macht sich "fremde Informationen" jedenfalls dann zu Eigen, wenn diese Rezepte den bzw. einen redaktionellen Kerngehalt des Seitenauftritts darstellen. Für das unberechtigte Einstellen urheberrechtlich für Dritte geschützter Lichtbildern durch seine Nutzer ist der Betreiber damit als Diensteanbieter "eigener Informationen" i.S.v. § 7 Abs. 1 TMG unmittelbar verantwortlich.
2.
Eine derartige "Aneignung" findet im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung darüber hinaus auch darin ihren Ausdruck, dass der Anbieter zu veröffentlichende Rezepte und Lichtbilder vor der Freischaltung nach eigenen Angaben redaktionell überprüft, eingestellte Rezeptabbildungen Dritter mit dem Namen und Logo seines Dienstes kennzeichnet, sich im Rahmen seiner AGB von den Nutzern an den eingestellten Daten urheberrechtliche Nutzungsrechte ausdrücklich übertragen lässt und seinen Dienst als "erweitertes Angebot" Dritten zur kommerziellen Nutzung anbietet.
3.
Es ist dem Betreiber in einer derartigen Situation verwehrt, sich auf die faktische bzw. wirtschaftliche Unmöglichkeit einer urheberrechtlichen Kontrolle der unter einem Pseudonym hochgeladenen Lichtbilder zu berufen. Er hat das Einstellen urheberrechtsverletzender Lichtbilder im eigenen Interesse zu unterbinden. Hierfür stehen wirksame und zugleich zumutbare Schutzmaßnahmen zur Verfügung.

