Urteile chronologisch

Oberlandesgericht Celle, Beschluss v. 19.11.2007 - Az.: 13 W 114/07
Oberlandesgericht Celle, Beschluss v. 19.11.2007 - Az.: 13 W 112/07
Oberlandesgericht Celle, Beschluss v. 19.11.2007 - Az.: 13 W 112/07
Leitsatz:

Bei einstweiligen Verfügungsverfahren in Wettbewerbssachen, in denen die Verwendung einer nicht den Anforderungen der §§ 312 c Abs. 1 Satz 1, 355 Abs. 2 Satz 2 BGB entsprechenden Widerrufsbelehrung untersagt werden soll, kann bei der Bemessung des Streitwerts von einem Richtwert von 3.000 EUR ausgegangen werden.

Oberlandesgericht Celle, Beschluss v. 19.11.2007 - Az.: 13 W 114/07
Leitsatz:

Bei einstweiligen Verfügungsverfahren in Wettbewerbssachen, in denen die Verwendung einer nicht den Anforderungen der §§ 312 c Abs. 1 Satz 1, 355 Abs. 2 Satz 2 BGB entsprechenden Widerrufsbelehrung untersagt werden soll, kann bei der Bemessung des Streitwerts von einem Richtwert von 3.000 EUR ausgegangen werden.

Oberlandesgericht Celle, Beschluss v. 19.11.2007 - Az.: 13 W 112/07
Leitsatz:

Bei einstweiligen Verfügungsverfahren in Wettbewerbssachen, in denen die Verwendung einer nicht den Anforderungen der §§ 312 c Abs. 1 Satz 1, 355 Abs. 2 Satz 2 BGB entsprechenden Widerrufsbelehrung untersagt werden soll, kann bei der Bemessung des Streitwerts von einem Richtwert von 3.000 EUR ausgegangen werden.

Oberlandesgericht Celle, Beschluss v. 19.11.2007 - Az.: 13 W 114/07
Leitsatz:

Bei einstweiligen Verfügungsverfahren in Wettbewerbssachen, in denen die Verwendung einer nicht den Anforderungen der §§ 312 c Abs. 1 Satz 1, 355 Abs. 2 Satz 2 BGB entsprechenden Widerrufsbelehrung untersagt werden soll, kann bei der Bemessung des Streitwerts von einem Richtwert von 3.000 EUR ausgegangen werden.

Kammergericht Berlin, Beschluss v. 16.11.2007 - Az.: 5 W 341/07
Kammergericht Berlin, Beschluss v. 16.11.2007 - Az.: 5 W 341/07
Leitsatz:

Wer im Rahmen der gemäß § 312c Abs. 1 und 2 BGB erforderlichen Widerrufsbelehrungen nicht darauf hinweist, dass die Ware im Fall des Widerrufs auf Gefahr des Verkäufers zurückgesandt werden kann, handelt grundsätzlich dann nicht unlauter im Sinne der §§ 3, 4 Nr. 11 UWG, wenn auf der Grundlage des § 750 Abs. 2 Satz 3 BGB die Übernahme der Versandkosten durch den Verbraucher vereinbart ist. Ein etwaiger Verstoß gegen § 312c Abs. 1 und 2 BGB kann als unerhebliche Beeinträchtigung des Wettbewerbs im Sinne des § 3 UWG angesehen werden.

Kammergericht Berlin, Beschluss v. 16.11.2007 - Az.: 5 W 341/07
Leitsatz:

Wer im Rahmen der gemäß § 312c Abs. 1 und 2 BGB erforderlichen Widerrufsbelehrungen nicht darauf hinweist, dass die Ware im Fall des Widerrufs auf Gefahr des Verkäufers zurückgesandt werden kann, handelt grundsätzlich dann nicht unlauter im Sinne der §§ 3, 4 Nr. 11 UWG, wenn auf der Grundlage des § 750 Abs. 2 Satz 3 BGB die Übernahme der Versandkosten durch den Verbraucher vereinbart ist. Ein etwaiger Verstoß gegen § 312c Abs. 1 und 2 BGB kann als unerhebliche Beeinträchtigung des Wettbewerbs im Sinne des § 3 UWG angesehen werden.

Bundesverfassungsgericht , Beschluss v. 14.11.2007 - Az.: 2 BvR 371/07