Urteile chronologisch

Oberverwaltungsgericht Niedersachsen, Beschluss v. 06.12.2007 - Az.: 10 ME 241/07
Leitsatz:

Enthält eine Webseite Verlinkungen zu Webseiten mit jugendgefährdenden Inhalten (hier: Pornografie), hat der Anbieter durch ein zuverlässiges Altersverifikationssystem zu gewährleisten, dass ausschließlich Erwachsene Zugang zu diesen Inhalten erhalten.
Zu den Anforderungen, die an ein Altersverifikationssystem zu richten sind.
Zur Verhältnismäßigkeit einer medienaufsichtsrechtlichen Untersagungsverfügung.

Oberlandesgericht Frankfurt_aM, Urteil v. 06.12.2007 - Az.: 6 U 37/07
Leitsatz:

Eine Gemeinde, die ein Bestattungsunternehmen als erwerbswirtschaftliche, nicht hoheitliche Einrichtung betreibt, darf dieses auch als städtische Einrichtung darstellen, z.B. durch ein Stadtwappen auf dem Briefkopf oder durch Nutzung eines städtischen Domainnamens. Allerdings darf nicht der Eindruck hoheitlicher Tätigkeit dadurch erweckt werden, dass der Zusatz "Der Magistrat" verwendet wird.

Oberlandesgericht München, Urteil v. 06.12.2007 - Az.: 29 U 2713/07
Leitsatz:

Zur internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte für wettbewerbsrechtliche Klagen wegen Veröffentlichungen in ausländischen Zeitungen.

Oberverwaltungsgericht Niedersachsen, Beschluss v. 06.12.2007 - Az.: 10 ME 241/07
Leitsatz:

Enthält eine Webseite Verlinkungen zu Webseiten mit jugendgefährdenden Inhalten (hier: Pornografie), hat der Anbieter durch ein zuverlässiges Altersverifikationssystem zu gewährleisten, dass ausschließlich Erwachsene Zugang zu diesen Inhalten erhalten.
Zu den Anforderungen, die an ein Altersverifikationssystem zu richten sind.
Zur Verhältnismäßigkeit einer medienaufsichtsrechtlichen Untersagungsverfügung.

Verwaltungsgericht Trier, Urteil v. 05.12.2007 - Az.: 5 K 755/07.TR
Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 05.12.2007 - Az.: 5 U 99/07
Leitsatz:

Erwirkt ein Unternehmen einen Unterlassungstitel gegen einen Verletzer, so kann das Schwesterunternehmen desselben Konzerns wegen eines identischen Verstoßes aufgrund der Wiederholungsgefahr erneut Unterlassungsklage erheben.

Verwaltungsgericht Trier, Urteil v. 05.12.2007 - Az.: 5 K 755/07.TR
Oberlandesgericht Muenchen, Urteil v. 29.11.2007 - Az.: 6 WG 1/06
Oberlandesgericht München, Endurteil v. 29.11.2007 - Az.: 6 WG 1/06
Leitsatz:

 
1.
Die Prozessvoraussetzung eines vorangegangenen Verfahrens vor der Schiedsstelle (§ 16 I UrhWG) ist auch dann erfüllt, wenn die Schiedsstelle den Antrag auf Erlass eines Einigungsvorschlags zum Abschluss eines Gesamtvertrages zurückgewiesen hat, weil der Verwertungsgesellschaft der Abschluss nicht zumutbar sei. Gegen diese Entscheidung der Schiedsstelle ist die sofortige Beschwerde gem. § 567 ZPO nicht statthaft.
 
2.
Für die Verwertungsgesellschaft ist der Abschluss eines Gesamtvertrages über die Musiknutzung durch Internet-Musikabrufdienste nicht zumutbar, wenn der den Abschluss begehrende Verband nur 13 Mitglieder repräsentiert, die solche Dienste anbieten, selbst wenn sie den Markt zu ca. 90% abdecken.
 
3.
Auf die Zahl der von dem Verband ebenfalls vertretenen ca. 370 Tonträgerhersteller kann nicht abgestellt werden, weil die im Zugänglichmachen des Werkes für den interaktiven Abruf liegende Verwertungshandlung nicht durch sie erfolgt. Die Vorbereitungshandlung in Form der Anfertigung von abruffähigen Dateien durch die Tonträgerhersteller genügt nicht.
 
4.
Aus dem Umstand, dass in den streitgegenständlichen Tarifen das Recht mit abgedeckt ist, Werke des G-Repertoires aufzunehmen und für die Nutzung technisch aufzubereiten, folgt kein Anspruch der Tonträgerhersteller auf einen Lizenzerwerb für den gesamten Auswertungsvorgang.

Oberlandesgericht München, Endurteil v. 29.11.2007 - Az.: 6 WG 1/06
Leitsatz:

 
1.
Die Prozessvoraussetzung eines vorangegangenen Verfahrens vor der Schiedsstelle (§ 16 I UrhWG) ist auch dann erfüllt, wenn die Schiedsstelle den Antrag auf Erlass eines Einigungsvorschlags zum Abschluss eines Gesamtvertrages zurückgewiesen hat, weil der Verwertungsgesellschaft der Abschluss nicht zumutbar sei. Gegen diese Entscheidung der Schiedsstelle ist die sofortige Beschwerde gem. § 567 ZPO nicht statthaft.
 
2.
Für die Verwertungsgesellschaft ist der Abschluss eines Gesamtvertrages über die Musiknutzung durch Internet-Musikabrufdienste nicht zumutbar, wenn der den Abschluss begehrende Verband nur 13 Mitglieder repräsentiert, die solche Dienste anbieten, selbst wenn sie den Markt zu ca. 90% abdecken.
 
3.
Auf die Zahl der von dem Verband ebenfalls vertretenen ca. 370 Tonträgerhersteller kann nicht abgestellt werden, weil die im Zugänglichmachen des Werkes für den interaktiven Abruf liegende Verwertungshandlung nicht durch sie erfolgt. Die Vorbereitungshandlung in Form der Anfertigung von abruffähigen Dateien durch die Tonträgerhersteller genügt nicht.
 
4.
Aus dem Umstand, dass in den streitgegenständlichen Tarifen das Recht mit abgedeckt ist, Werke des G-Repertoires aufzunehmen und für die Nutzung technisch aufzubereiten, folgt kein Anspruch der Tonträgerhersteller auf einen Lizenzerwerb für den gesamten Auswertungsvorgang.