Urteile chronologisch
- Landgericht Heidelberg, Beschluss v. 18.01.2008 - Az.: 11 Qs 2/08
- Leitsatz:
Der Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid kann nicht per E-Mail eingelegt werden. Bei dem in elektronischer Form übermittelten Einspruch fehlt es an der Unterschrift des Verfassers ebenso wie an der Vorlage eines Schriftstückes.
- Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil v. 17.01.2008 - Az.: 2 U 12/07
- Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil v. 17.01.2008 - Az.: 2 U 12/07
- Leitsatz:
1.
§ 1 II Nr. 2 PAngV (Pflicht zur Angabe von Liefer- und Versandkosten) ist Marktverhaltensregelung i. S. d. § 4 Nr. 11 UWG.
2.
Dem durchschnittlichen Internetnutzer ist geläufig, dass Informationen zu angebotenen Waren auf mehrere u. U. durch Links verbundene Internetseiten verteilt sein können.
3.
Beim eigenen Internetauftritt des werbenden Unternehmens genügt es dem durchschnittlichen Versandhandelskäufer, wenn die zusätzlichen Liefer- und Versandkosten alsbald und leicht erkennbar auf einer gesonderten Seite angegeben werden, die noch vor der Einleitung des Bestellvorgangs notwendig aufgerufen werden muss.
Wird jedoch eine Preisangabe ohne diese Zusatzkosten in eine Preissuchmaschine eingestellt, wird der Zweck der Preisvergleichbarkeit verfehlt, und der Verbraucher erliegt der bloßen Preisangabe bereits dadurch, dass er sich über einen Link in das virtuelle Ladenlokal des Werbenden begibt.
4.
Für die Erfüllung der Vorgaben des § 1 II Nr. 2 PAngV ist - ggfl. neben dem Preissuchmaschinenbetreiber - auch der werbende, die Preisdaten liefernde Unternehmer selbst verantwortlich.
5.
Neben §§ 3, 4 Nr. 11 UWG verstößt das werbende Unternehmen dadurch auch gegen das Irreführungsverbot, dass es den der Suchmaschine gemeldeten Preis nachträglich bei sich ändert. Für die bis zur turnusmäßigen Aktualisierung der Suchmaschine bestehende Divergenz ist das werbende Unternehmen nach § 8 II UWG wettbewerbsrechtlich verantwortlich. Diese zeitweise Divergenz begründet einen nicht nur unerheblichen Nachteil im Sinne des § 3 UWG. - Oberlandesgericht Muenchen, Urteil v. 17.01.2008 - Az.: 29 U 3193/07
- Leitsatz:
1. Der Internet-Versandhändler Amazon darf die Frist für den Verfall eines Geschenkgutscheins nicht unangemessen verkürzen.
2. Das ist bei Gutscheinen der Fall, die lediglich 1 Jahr gültig sind, da die gesetzliche Verjährungsfrist 3 Jahre dauert. - Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil v. 17.01.2008 - Az.: 2 U 12/07
- Leitsatz:
1.
§ 1 II Nr. 2 PAngV (Pflicht zur Angabe von Liefer- und Versandkosten) ist Marktverhaltensregelung i. S. d. § 4 Nr. 11 UWG.
2.
Dem durchschnittlichen Internetnutzer ist geläufig, dass Informationen zu angebotenen Waren auf mehrere u. U. durch Links verbundene Internetseiten verteilt sein können.
3.
Beim eigenen Internetauftritt des werbenden Unternehmens genügt es dem durchschnittlichen Versandhandelskäufer, wenn die zusätzlichen Liefer- und Versandkosten alsbald und leicht erkennbar auf einer gesonderten Seite angegeben werden, die noch vor der Einleitung des Bestellvorgangs notwendig aufgerufen werden muss.
Wird jedoch eine Preisangabe ohne diese Zusatzkosten in eine Preissuchmaschine eingestellt, wird der Zweck der Preisvergleichbarkeit verfehlt, und der Verbraucher erliegt der bloßen Preisangabe bereits dadurch, dass er sich über einen Link in das virtuelle Ladenlokal des Werbenden begibt.
4.
Für die Erfüllung der Vorgaben des § 1 II Nr. 2 PAngV ist - ggfl. neben dem Preissuchmaschinenbetreiber - auch der werbende, die Preisdaten liefernde Unternehmer selbst verantwortlich.
5.
Neben §§ 3, 4 Nr. 11 UWG verstößt das werbende Unternehmen dadurch auch gegen das Irreführungsverbot, dass es den der Suchmaschine gemeldeten Preis nachträglich bei sich ändert. Für die bis zur turnusmäßigen Aktualisierung der Suchmaschine bestehende Divergenz ist das werbende Unternehmen nach § 8 II UWG wettbewerbsrechtlich verantwortlich. Diese zeitweise Divergenz begründet einen nicht nur unerheblichen Nachteil im Sinne des § 3 UWG. - Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 16.01.2008 - Az.: 5 U 148/06
- Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 16.01.2008 - Az.: 5 U 148/06
- Leitsatz:
1.
Wird im Internet für einen Internet-Zugangsvertrag mit einer Preisangabe geworben und zugleich für eine ISDN-Karte als frei wählbare Zusatzleistung, für die Versandkosten anfallen, so kann noch innerhalb des bereits eingeleiteten Bestellvorgangs für den Internet-Zugangsvertrag auf die Versandkosten für die ISDN-Karte hingewiesen werden, wenn der Verbraucher erst zu diesem Zeitpunkt im Ablauf der Bestellroutine gefragt wird, ob er die ISDN-Karte als Zusatzleistung bestellen will oder nicht.
2.
Der Senat versteht die Entscheidung "Versandkosten" des BGH ( GRUR 2008,84 ) so, dass mit der "Einleitung des Bestellvorgangs", d.h. dem Zeitpunkt, bis zu dem die Angaben nach § 1 Abs.2 PAngV gemacht werden müssen, kein rein formaler Aspekt angesprochen ist, d.h. alle Informationen nach § 1 Abs.2 PAngV verspätet sind, die nach Aufrufen einer mit "Bestellen" oder "Bestellung" o.ä. bezeichneten Internetseite gegeben werden. Vielmehr genügt es, dass die Informationen spätestens bis zu dem Zeitpunkt erfolgen, zu dem sich die Kaufentscheidung des Verbrauchers auf eine bestimmte Ware oder Dienstleistung konkretisiert hat, ohne dass er bereits ein bindendes Kaufangebot i.S. von § 145 BGB abgegeben haben muss. - Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 16.01.2008 - Az.: 5 U 148/06
- Leitsatz:
1.
Wird im Internet für einen Internet-Zugangsvertrag mit einer Preisangabe geworben und zugleich für eine ISDN-Karte als frei wählbare Zusatzleistung, für die Versandkosten anfallen, so kann noch innerhalb des bereits eingeleiteten Bestellvorgangs für den Internet-Zugangsvertrag auf die Versandkosten für die ISDN-Karte hingewiesen werden, wenn der Verbraucher erst zu diesem Zeitpunkt im Ablauf der Bestellroutine gefragt wird, ob er die ISDN-Karte als Zusatzleistung bestellen will oder nicht.
2.
Der Senat versteht die Entscheidung "Versandkosten" des BGH ( GRUR 2008,84 ) so, dass mit der "Einleitung des Bestellvorgangs", d.h. dem Zeitpunkt, bis zu dem die Angaben nach § 1 Abs.2 PAngV gemacht werden müssen, kein rein formaler Aspekt angesprochen ist, d.h. alle Informationen nach § 1 Abs.2 PAngV verspätet sind, die nach Aufrufen einer mit "Bestellen" oder "Bestellung" o.ä. bezeichneten Internetseite gegeben werden. Vielmehr genügt es, dass die Informationen spätestens bis zu dem Zeitpunkt erfolgen, zu dem sich die Kaufentscheidung des Verbrauchers auf eine bestimmte Ware oder Dienstleistung konkretisiert hat, ohne dass er bereits ein bindendes Kaufangebot i.S. von § 145 BGB abgegeben haben muss. - Oberlandesgericht Duesseldorf, Urteil v. 15.01.2008 - Az.: I 20 U 95/07
- Leitsatz:
Der Betreiber einer Usenet-Servers haftet nicht als Mitstörer
- Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil v. 15.01.2008 - Az.: I-20 U 95/07

