Urteile chronologisch
- Kammergericht Berlin, Beschluss v. 25.01.2008 - Az.: 5 W 371/07
- Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil v. 23.01.2008 - Az.: 3 Sa 305/07
- Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil v. 23.01.2008 - Az.: 3 Sa 305/07
- Leitsatz:
Die im Interesse einer transparenten, bürgernahen öffentlichen Verwaltung erteilte Anweisung an Sachbearbeiter/innen des Bereiches Familienhilfe/ Jugendamt, auf ausgehenden dienstlichen Schreiben den Vornamen anzugeben und eine aus Vor- und Namen zusammengesetzte dienstliche E-Mail-Adresse zu benutzen, verletzt in der Regel nicht das Persönlichkeitsrecht der Arbeitnehmer. Etwas anderes gilt lediglich dann, wenn dem konkret Sicherheitsbedenken entgegenstehen.
- Oberlandesgericht Frankfurt_am_Main, Beschluss v. 22.01.2008 - Az.: 6 W 10/08
- Leitsatz:
1. Ein Access-Provider haftet nicht für fremde, rechtswidrige Internetseiten, die über seinen Internet-Zugang aufgerufen werden können.
2. Es liegt kein Fall der Mitstörerhaftung vor, da der Access-Provider weder eine Verkehrspflicht verletzt noch es ihm rechtlich und tatsächlich möglich ist, die rechtswidrigen Handlungen auf der fremden Webseite zu unterbinden.
- Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil v. 22.01.2008 - Az.: 17 U 185/07
- Leitsatz:
1. Eine Bank hat einen Rückbuchungsanspruch gegen den Kontoinhaber, wenn die zuvor getätigte Gutschrift durch Phishing erlangt worden ist.
2. Die Schutzpflicht einer Bank, ihren Kunden vor einem etwaigen Missbrauch von Zugangsdaten zu warnen, umfasst nicht die Kunden, die ihre Transaktionen illegal mittels Phishing durchführen. - Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss v. 22.01.2008 - Az.: 6 W 10/08
- Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss v. 22.01.2008 - Az.: 6 W 10/08
- Oberlandesgericht Stuttgart, Beschluss v. 21.01.2008 - Az.: 2 Ws 328/07
- Oberlandesgericht Stuttgart, Beschluss v. 21.01.2008 - Az.: 2 Ws 328/07
- Leitsatz:
1.
Der Betreiber eines sogenannten Music-On-Demand-Dienstes, der seinen Nutzern über das Internet bereits erschienene Musiktitel und Alben in der Weise zur Verfügung stellt, dass jeder Nutzer diese Titel vom Tonträger des Betreibers jederzeit, beliebig oft, in beliebiger Zusammenstellung und von jedem beliebigen Ort aus abrufen kann, macht den Tonträger der jeweiligen Tonträgerhersteller dadurch öffentlich zugänglich im Sinne von §§ 85 Abs. 1, 19 a UrhG, auch wenn die Nutzer die musikalischen Inhalte nur zum Anhören - ohne die Möglichkeit zum Herunterladen - abrufen können.
2.
In Abgrenzung zur Sendung nach § 20 UrhG entscheidet beim öffentlichen Zugänglichmachen im Sinne von § 19 a UrhG nicht der Sendende, sondern der Empfänger über Zeitpunkt, Reihenfolge und Umfang des von ihm veranlassten Empfangs. - Oberlandesgericht Stuttgart, Beschluss v. 21.01.2008 - Az.: 2 Ws 328/07
- Leitsatz:
1.
Der Betreiber eines sogenannten Music-On-Demand-Dienstes, der seinen Nutzern über das Internet bereits erschienene Musiktitel und Alben in der Weise zur Verfügung stellt, dass jeder Nutzer diese Titel vom Tonträger des Betreibers jederzeit, beliebig oft, in beliebiger Zusammenstellung und von jedem beliebigen Ort aus abrufen kann, macht den Tonträger der jeweiligen Tonträgerhersteller dadurch öffentlich zugänglich im Sinne von §§ 85 Abs. 1, 19 a UrhG, auch wenn die Nutzer die musikalischen Inhalte nur zum Anhören - ohne die Möglichkeit zum Herunterladen - abrufen können.
2.
In Abgrenzung zur Sendung nach § 20 UrhG entscheidet beim öffentlichen Zugänglichmachen im Sinne von § 19 a UrhG nicht der Sendende, sondern der Empfänger über Zeitpunkt, Reihenfolge und Umfang des von ihm veranlassten Empfangs.

