Urteile chronologisch
- Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 14.02.2008 - Az.: 3 U 152/05
- Leitsatz:
1.
Innerhalb der Gesamtbezeichnungen "E-Metro Die Electronic Metropolis" und "E Metro Die Electronic Metropolis" treten gegenüber dem Bestandteil "Metro" jeweils die übrigen Bestandteile nicht zurück. Eine Beziehung zum bekannten METRO-Konzern bzw. zu den dessen METRO-Marken stellt der Verkehr insoweit nicht her, selbst wenn man eine gewisse Überschneidung im Dienstleistungsbereich der Parteien (hier: Telekommunikation) annimmt; es besteht keine Verwechslungsgefahr (§§ 14, 15 MarkenG), auch nicht aus dem Gesichtspunkt des Serienzeichens.
2.
Entsprechendes gilt für die Domain "emetro.com", die der Verkehr nicht in "e" und "metro" zergliedert. Ein Schlechthin-Verbot ohne Berücksichtigung eines bestimmten Internetauftritts scheidet mangels Verwechslungsgefahr mit den METRO-Kennzeichen (§§ 14, 15 MarkenG) bzw. mangels Zuordnungsverwirrung bezüglich der Firma METRO (§ 12 BGB) aus. - Oberlandesgericht Hamm, Urteil v. 14.02.2008 - Az.: 4 U 135/07
- Leitsatz:
1. Die Einfuhr von Arzneimitteln, die in Deutschland nicht zugelassene Inhaltsstoffe enthalten, aus einem Land der Europäischen Union kann wegen der Warenverkehrsfreiheit zulässig sein, wenn das Arzneimittel im Herkunftsland rechtmäßig hergestellt und vertrieben werden darf.
2. Verhält sich ein Unternehmen entsprechend den Empfehlungen und Weisungen seines Anwalts, kann dies den für den Gewinnabschöpfungsanspruch erforderliche Vorsatz nach § 10 UWG ausschließen.
- Europäischer Gerichtshof , Urteil v. 14.02.2008 - Az.: C 244/06
- Landgericht Frankenthal, Urteil v. 14.02.2008 - Az.: 2 HK.O 175/07
- Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 14.02.2008 - Az.: 3 U 152/05
- Leitsatz:
1.
Innerhalb der Gesamtbezeichnungen "E-Metro Die Electronic Metropolis" und "E Metro Die Electronic Metropolis" treten gegenüber dem Bestandteil "Metro" jeweils die übrigen Bestandteile nicht zurück. Eine Beziehung zum bekannten METRO-Konzern bzw. zu den dessen METRO-Marken stellt der Verkehr insoweit nicht her, selbst wenn man eine gewisse Überschneidung im Dienstleistungsbereich der Parteien (hier: Telekommunikation) annimmt; es besteht keine Verwechslungsgefahr (§§ 14, 15 MarkenG), auch nicht aus dem Gesichtspunkt des Serienzeichens.
2.
Entsprechendes gilt für die Domain "emetro.com", die der Verkehr nicht in "e" und "metro" zergliedert. Ein Schlechthin-Verbot ohne Berücksichtigung eines bestimmten Internetauftritts scheidet mangels Verwechslungsgefahr mit den METRO-Kennzeichen (§§ 14, 15 MarkenG) bzw. mangels Zuordnungsverwirrung bezüglich der Firma METRO (§ 12 BGB) aus. - Bundesgerichtshof , Beschluss v. 13.02.2008 - Az.: 2 ARs 37/08
- Leitsatz:
Zuständiges Strafgericht bei Urheberrechtsverletzungen in P2P-Tauschbörsen
- Bundesgerichtshof, Beschluss v. 13.02.2008 - Az.: 2 ARs 37/08; 2 AR 326/07
- Bundesgerichtshof , Beschluss v. 13.02.2008 - Az.: 2 ARs 37/08; 2 AR 326/07
- Kammergericht Berlin, Urteil v. 08.02.2008 - Az.: (4) 1 Ss 312/07
- Leitsatz:
Ein Kalender, in dem Aktfotos von Männer mit erigiertem Penis gezeigt werden, fällt nicht unter den Pornographiebegriff und darf daher im Internet angeboten werden. Dies gilt zumindest dann, wenn die Männer auf den Bildern nicht zum bloßen, auswechselbaren Objekt sexueller Begierde degradiert werden.
- Oberlandesgericht Muenchen, Urteil v. 07.02.2008 - Az.: 29 U 3520/07
- Leitsatz:
Wird eine Software unbefugt im Wege des Application Service Providings (ASP) Geschäftspartnern zur Verfügung gestellt, liegt eine Urheberrechtsverletzung auch dann vor, wenn keine Daten übertragen wurden.

