Urteile chronologisch
- Bundesgerichtshof, Urteil v. 03.07.2017 - Az.: AnwZ (Brfg) 45/15
- Leitsatz:
1. Zur Abgrenzung einer einfachen Belehrung beziehungsweise eines präventiven Hinweises von einem belehrenden Hinweis beziehungsweise einer missbilligende Belehrung durch die Rechtsanwaltskammer (Bestätigung und Fortführung der Senatsurteile vom 12. Juli 2012, AnwZ (Brfg) 37/11, BGHZ 194, 79 Rn. 12; vom 27. Oktober 2014, AnwZ (Brfg) 67/13, NJW 2015, 72 Rn. 7 f.; vom 18. Juli 2016, AnwZ (Brfg) 22/15, juris Rn. 10 und vom 7. November 2016, AnwZ (Brfg) 47/15, NJW 2017, 407 Rn. 10, 12).
2. Hat die Rechtsanwaltskammer in Bezug auf ein von einem Rechtsanwalt beabsichtigtes Verhalten eine einfache Belehrung beziehungsweise einen präventiven Hinweis erteilt und damit keinen Verwaltungsakt erlassen, ist eine auf die Feststellung der Rechtmäßigkeit des beabsichtigten Verhaltens gerichtete (vorbeugende) Feststellungsklage des Rechtsanwalts grundsätzlich nur dann zulässig, wenn ein spezielles, besonders schützenswertes, gerade auf die Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes gerichtetes Interesse besteht und die Verweisung des Rechtsanwalts auf den nachträglichen Rechtsschutz für ihn mit unzumutbaren Nachteilen verbunden wäre (Fortführung von Senatsbeschluss vom 24. Februar 2016, AnwZ (Brfg) 62/15, juris Rn. 7 mwN und Senatsurteil vom 18. Juli 2016, AnwZ (Brfg) 46/13, NJW-RR 2016, 1459 Rn. 13). - Amtsgericht Nuernberg, Urteil v. 30.06.2017 - Az.: 22 C 235/17
- Leitsatz:
Werbewidersprüche über Werbestopper.de
- Bundesarbeitsgericht, Urteil v. 29.06.2017 - Az.: 2 AZR 597/16
- Leitsatz:
Eine vom Arbeitgeber veranlasste verdeckte Überwachungsmaßnahme zur Aufdeckung eines auf Tatsachen gegründeten konkreten Verdachts einer schwerwiegenden Pflichtverletzung des Arbeitnehmers kann nach § 32 Abs. 1 Satz 1 BDSG zulässig sein.
- Bundespatentgericht, Beschluss v. 29.06.2017 - Az.: 30 W (pat) 2/16
- Oberlandesgericht Brandenburg, Urteil v. 26.06.2017 - Az.: 6 U 34/11
- Leitsatz:
Testerergebnis-Reklame von Möbelhaus Höffner wettbewerbswidrig
- Bundespatentgericht, Beschluss v. 26.06.2017 - Az.: 26 W (pat) 50/16
- Bundespatentgericht, Beschluss v. 26.06.2017 - Az.: 26 W (pat) 16/15
- Bundespatentgericht, Beschluss v. 23.06.2017 - Az.: 26 W (pat) 544/16
- Kammergericht Berlin, Urteil v. 21.06.2017 - Az.: 5 U 185/16
- Leitsatz:
Online-Lieferdienst haftet für Wettbewerbsverstöße als Täter
- Bundesfinanzhof, Urteil v. 20.06.2017 - Az.: VII R 27/15
- Leitsatz:
1. Die Gesamtheit der zwischen dem Inhaber einer Internet-Domain und der jeweiligen Vergabestelle bestehenden schuldrechtlichen Haupt- und Nebenansprüche kann als ein anderes Vermögensrecht nach § 321 Abs. 1 AO Gegenstand einer Pfändung sein.
2. Die Vergabestelle als Vertragspartner des mit dem Domaininhaber geschlossenen Domainvertrags ist Drittschuldner i.S. des § 309 Abs. 1 AO und damit nach § 316 AO erklärungspflichtig.
3. Bei der Pfändung der sich aus einem Domainvertrag ergebenden Ansprüche hat die Vollstreckungsbehörde insbesondere in Hinblick auf den Wert und die Verwertbarkeit dieser Ansprüche den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten.

