Urteile chronologisch
- Oberlandesgericht Frankfurt_am_Main, Beschluss v. 11.06.2008 - Az.: 17 U 70/08
- Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss v. 10.06.2008 - Az.: 3 W 67/08
- Leitsatz:
1. Die Domain "pelikan-und-partner.de" verletzt die Kennzeichenrechte des Schreibwarenherstellers PELIKAN.
2. Der Zusatz "und-partner" führt nicht zu einem ausreichenden namensrechtlichen Abstand, da hiermit nicht die Verwechslungsgefahr mit dem gewerblich tätigen Hersteller PELIKAN ausgeräumt ist. Zudem wird der Werbewert und die Kennzeichnungskraft deutlich beeinträchtigt, wenn ein Dritter denselben Domain-Namen trägt wie das Unternehmen PELIKAN.
- Bundesgerichtshof, Beschluss v. 09.06.2008 - Az.: AnwSt (R) 5/05
- Bundesgerichtshof , Beschluss v. 09.06.2008 - Az.: AnwSt (R) 5/05
- Bundesgerichtshof , Urteil v. 05.06.2008 - Az.: I ZR 108/05
- Leitsatz:
Zwischen der Wortmarke "POST" und der Wort-/Bildmarke "City Post" bestehe keine Verwechslungsgefahr i.S. von § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG.
- Oberlandesgericht Frankfurt, Urteil v. 05.06.2008 - Az.: 6 U 118/07
- Leitsatz:
Ein Rabatt- oder Bonuspunktesystem einer Apotheke, bei dem für den Erwerb verschreibungspflichtiger Medikamente Vorteile gewährt werden, ist wegen Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht unzulässig.
- Bundesgerichtshof , Urteil v. 05.06.2008 - Az.: I ZR 223/05
- Leitsatz:
1. Haben Werbesprüche lediglich satirisch-spöttischen Charakter und greifen dabei Fragen von allgemeinem Interesse auf, so ist die Werbung mit Prominenten erlaubt.
2. Ein Anspruch der Prominenten auf nachträgliche Lizenzgebühr besteht nicht, da keine unzulässige Kommerzialisierung ihrer Namen vorliegt. - Bundesgerichtshof , Urteil v. 05.06.2008 - Az.: I ZR 108/05
- Bundesverwaltungsgericht, Beschluss v. 04.06.2008 - Az.: BVerwG 4 B 36.08
- Landgericht Hamburg, Urteil v. 04.06.2008 - Az.: 308 O 114/08
- Leitsatz:
Ein Pressebild (hier: "Sprung in die Freiheit") darf als Vorlage für eine Kunst-Plastik verwendet werden, wenn es sich bei der geschaffenen Skulptur um ein neues Werk mit individueller schöpferischer Leistung handelt. Die Urheberrechte des Fotografen, der das Pressebild aufgenommen hat, werden dadurch nicht verletzt.

