Urteile chronologisch

Bundespatentgericht, Beschluss v. 26.07.2017 - Az.: 29 W (pat) 13/14
Bundespatentgericht, Beschluss v. 24.07.2017 - Az.: 26 W (pat) 576/16
Landgericht Freiburg, Urteil v. 21.07.2017 - Az.: 6 O 76/17
Leitsatz:

Verstoß gegen SEPA-Verordnung ist Wettbewerbsverletzung

Landgericht Trier, Urteil v. 21.07.2017 - Az.: 11 O 258/16
Leitsatz:

Anforderungen an Impressum auf YouTube

Bundesgerichtshof, Urteil v. 18.07.2017 - Az.: KZR 39/16
Leitsatz:

1. Die Vorschrift des § 312a Abs. 4 Nr. 1 BGB ist als Klauselverbot mit Wertungsmöglichkeit im Sinne von § 308 BGB ungeachtet der Verbraucherrechte-Richtlinie anwendbar.
2. Ein Zahlungssystem, das einem erheblichen Teil der Kunden ein vertragswidriges Verhalten abverlangt, ist als einzige unentgeltliche Zahlungsmöglichkeit im Sinne von § 312a Abs. 4 Nr. 1 BGB nicht zumutbar.
3. Der Kunde hat im Regelfall weder Veranlassung noch ist er verpflichtet, selbst zu überprüfen, ob die von seiner Bank als Sicherheitsbestimmungen für das Online-Banking gestellten Allgemeinen Geschäftsbedingungen wegen Kartellrechtswidrigkeit nichtig sind.

Sozialgericht München, Beschluss v. 17.07.2017 - Az.: S 28 KA 94/17 ER
Leitsatz:

Verbot der ausschließlichen Fernbehandlung

Bundesgerichtshof, Urteil v. 13.07.2017 - Az.: I ZR 193/16
Leitsatz:

Fallen Netzbetreiber und Endkundenanbieter auseinander, so betrifft allein die vom Netzbetreiber erteilte Auskunft über die Zuordnung der dynamischen IP-Adresse zu einer für den Endkundenanbieter vergebenen Benutzerkennung und nicht die Auskunft des Endkundenanbieters über Namen und Anschrift des Inhabers des der Benutzerkennung zugeordneten Anschlusses die Verwendung von Verkehrsdaten im Sinne des § 101 Abs. 9 UrhG.

Landgericht Hamburg, Urteil v. 11.07.2017 - Az.: 312 O 290/16
Leitsatz:

Irreführende Schreiben der Krankenkasse bei Betragserhöhung wettbewerbswidrig

Bundespatentgericht, Beschluss v. 10.07.2017 - Az.: 20 W (pat) 41/14
Bundesgerichtshof, Urteil v. 05.07.2017 - Az.: VIII ZR 163/16
Leitsatz:

Soweit in Sonderkundenverträgen über Energielieferungen ein Lieferant die von ihm versorgten Letztverbraucher gemäß § 41 Abs. 3 Satz 1 EnWG rechtzeitig, in jedem Fall jedoch vor Ablauf der normalen Abrechnungsperiode sowie auf transparente und verständliche Weise über eine beabsichtigte Änderung der Vertragsbedingungen und über ihre Rücktrittsrechte zu unterrichten hat, gilt dies auch für Entgeltänderungen, die lediglich auf einer Weiterbelastung von neu eingeführten, weggefallenen oder geänderten Steuern, Abgaben oder sonstigen hoheitlichen Belastungen beruhen. Beruhen diese Entgeltänderungen auf einem Preisanpassungsrecht, das sich der Lieferant im Vertrag vorbehalten hat, kann der Letztverbraucher den Vertrag gemäß § 41 Abs. 3 Satz 2 EnWG ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, worauf sich die Unterrichtung des Verbrauchers auch zu erstrecken hat.