Urteile chronologisch

Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 23.07.2008 - Az.: 5 U 118/06
Leitsatz:

1. Wird die für die chinesischen Mönche eingetragenen Marke "Shaolin" in einem sprachlichen Zusammenhang verwendet, der aus sich heraus lediglich beschreibend ist (z.B. "Shaolin-Kloster" oder "Die Rückkehr der Shaolin"), liegt keine markenmäßige Benutzung vor.
2. Enthält eine Werbung die Aussage "Die besten Kampfmönche", so liegt ein wettbewerbsrechtlicher Verstoß vor, wenn es sich bei den handelnden Personen tatsächlich nicht um Mönche handelt.

Kammergericht , Urteil v. 18.07.2008 - Az.: 5 U 175/07
Leitsatz:

Die Werbeaussage "zwei CPU-Kerne 2 x 2800 MHz = 5600 MHz" ist objektiv unwahr und eine Irreführung im wettbewerbsrechtlichen Sinn.

Bundesgerichtshof , Urteil v. 17.07.2008 - Az.: 1 ZR 219/05
Bundesgerichtshof , Urteil v. 17.07.2008 - Az.: I ZR 160/05
Leitsatz:

1. Grundsätzlich sind Sammelaktionen und Gewinnspiele, die sich an Kinder und Jugendliche richten, erlaubt, da es sich um gängige und unbedenkliche Werbeformen handelt.
2. Die Verkaufsaktionen sind nur dann wettbewerbswidrig, wenn sie die geschäftliche Unerfahrenheit von Minderjährigen ausnutzen.

Landgericht Berlin, Urteil v. 15.07.2008 - Az.: 15 O 618/07
Leitsatz:

1. Es spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass, wenn ein bestimmtes Unternehmen im Rahmen eines unerlaubten Werbeanrufs vom Anrufer benannt wird, es auch der tatsächlicher Veranlasser des Anrufs ist.
2. Alleine die theoretische Möglichkeit, dass ein Mitbewerber in Schädigungsabsicht den Namen des Unternehmens im Rahmen des Werbeanrufs benennt, ist außerordentlich unwahrscheinlich und reicht daher nicht aus, um den Anscheinsbeweis zu erschüttern. Es bedarf vielmehr konkreter Umstände des Einzelfalls, die einen anderen Geschehensablauf (z.B. den Anruf eines Mitbewerbers) plausibel und nicht mehr lebensfremd erscheinen lassen.

Landgericht Bamberg, Beschluss v. 14.07.2008 - Az.: 2 Qs 86/2008
Leitsatz:

Die Deutsche Telekom AG ist verpflichtet, Auskunft über gespeicherte Telekommunikation-Verkehrsdaten zu erteilen, wenn dem Antrag eine Katalogstraftat gemäß § 100a Abs.2 StPO zugrunde liegt. Eine einfache Beleidigung gehört zunächst nicht dazu, jedoch eine gezielte Verleumdungsserie, die weitreichende wirtschaftliche Folgen haben kann, da dies unter § 100g StPO fällt.

Oberlandesgericht Muenchen, Urteil v. 10.07.2008 - Az.: 29 U 3316/03
Leitsatz:

Ein Fotograf, der einem Pressearchiv seine Bilder überlässt, kann auch noch nach 40 Jahren die Herausgabe der Abzüge verlangen.

Landgericht Hamburg, Urteil v. 04.07.2008 - Az.: 408 O 287/07
Leitsatz:

Zwischen den Zeitschriftentiteln "Nudel-Hits" und "Bild der Frau - Nudel-Hits" besteht keine Verwechslungsgefahr. Dies liegt zum Einen daran, dass der Begriff "Nudel-Hits" nur eine geringe Kennzeichnungskraft aufweist, zum Anderen daran, dass der in Deutschland bekannte Titel "Bild der Frau" in den Vordergrund rückt.

Oberlandesgericht Koeln, Urteil v. 03.07.2008 - Az.: 15 U 43/08
Oberlandesgericht Köln, Urteil v. 03.07.2008 - Az.: 15 U 43/08