Urteile chronologisch

Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil v. 30.10.2008 - Az.: 2 U 25/08
Leitsatz:

Eine an Augenärzte gerichtete Werbung für ein Brillenvertriebssystem, bei dem der Arzt seinen Patienten auch in medizinisch einfach gelagerten Fällen Brillengestelle anbieten und hierfür eine Vermittlungsprovision erhalten soll, ist unlauter.

Landgericht Bonn, Urteil v. 30.10.2008 - Az.: 18 O 80/08
Leitsatz:

1. Fehlt Telefonkarten ein Gültigkeitsvermerk und werden sie seitens des Herausgebers zwischenzeitlich gesperrt, so müssen sie gegen aktuelle Karten eingetauscht werden.
2. Dieser Anspruch unterliegt der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren.

Landgericht Muenchen, Urteil v. 29.10.2008 - Az.: 21 O 2496/07
Leitsatz:

1. Ein Lizenzvertrag, der zwischen einer Filmproduktionsgesellschaft und einem Filmverleihunternehmen geschlossen wird, kann aus wichtigem Grund gekündigt werden, wenn sich eine Partei massiv und wiederholt im Abrechnungs- und Zahlungsverzug befindet.
2. Eine Kündigung aus wichtigem Grund wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass sich der Kündigende möglicherweise selbst vertragswidrig verhält.

Landgericht Koblenz, Urteil v. 28.10.2008 - Az.: 1 O 213/08
Leitsatz:

"Ed Hardy" ist aufgrund seines Vertriebssystems ausnahmsweise darlegungs- und beweispflichtig für Markenrechtsverletzungen. Um eine Abschottung der nationalen Märkte zu verhindern, muss ein Verkäufer seine Bezugsquellen nicht nennen. Der Markeninhaber hätte sonst ein Mittel an der Hand, auf die benannten Zwischenhändler einzuwirken und weitere Lieferungen zu verbieten.

Landgericht Berlin, Urteil v. 28.10.2008 - Az.: 16 O 263/08
Leitsatz:

Die Durchführung von 19 Abmahnverfahren wegen Wettbewerbsverletzungen in einem Zeitraum von acht Monaten ist rechtsmissbräuchlich, wenn die Kosten der Rechtsverfolgung den eigenen Umsatz des Abmahnenden im zugrunde liegenden Wettbewerb deutlich übersteigen und lediglich offensichtliche kleine Rechtsverstöße geahndet werden. In diesem Fall ist davon auszugehen, dass die Abmahnungen lediglich zur Beeinträchtigung der Mitbewerber ausgesprochen wurden.

Landgericht Stuttgart, Urteil v. 28.10.2008 - Az.: 17 O 710/06
Leitsatz:

1. Eine Vertragsanpassung über die Höhe der Vergütung für Fotos ist ausgeschlossen, wenn zwischen den Parteien ein Tarifvertrag tatsächlich Anwendung findet. Besteht lediglich für Urheber und Vertragspartner ein Tarifvertrag, der aber zwischen den konkreten Parteien nicht angewendet wird, bleibt Raum für eine individuelle Anpassung der Vertragsbedingungen.
2. Angemessen ist die Vergütung für die Einräumung von Nutzungsrechten, wenn sie dem entspricht, was üblicherweise und redlicherweise für die konkrete Nutzung zu leisten ist. Dies gilt auch dann, wenn die Branchenübung eine niedrigere Vergütung vorsieht.

Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss v. 24.10.2008 - Az.: 2 VAs 5/08
Leitsatz:

Die Aufbewahrungsfristen für eingestellte Ermittlungsverfahren im staatsanwaltlichen Verfahrensregister MESTA richtet sich nach der Strafandrohung des Gesetzes, dessen objektiver Tatbestand verwirklicht ist. Die Akten müssen solange aufbewahrt werden bis die Strafverfolgung durch Verjährung ausgeschlossen ist.

Kammergericht Berlin, Beschluss v. 23.10.2008 - Az.: 10 U 140/08
Leitsatz:

Eine reale Person kann sich auf den urheberrechtlichen Bildnisschutz berufen, wenn der darstellende Schauspieler erkennbar das äußere Erscheinungsbild der Person nachahmt. Die bloße Assoziation mit der Person reicht nicht aus, um einen Bildnisschutz zu begründen.

Bundesgerichtshof , Urteil v. 23.10.2008 - Az.: I ZR 197/06
Leitsatz:

Die Klagebefugnis und Anspruchsberechtigung in wettbewerbsrechtlichen Angelegenheiten ist bereits dann gegeben, wenn ihm neun auf dem sachlich relevanten Markt tätige Mitglieder angehören.

Bundesgerichtshof , Urteil v. 23.10.2008 - Az.: I ZR 11/06
Leitsatz:

1. Registriert ein Treuhänder, der nicht Namensträger ist, eine Domain für einen Dritten, der Namensträger ist, so kann er sich auf das Namensrecht des Dritten berufen und rechtmäßiger Inhaber der Domain sein.
2. Eine namensrechtliche Berechtigung kann sich ausnahmsweise auch für Vornamen ergeben, wenn es sich um einen sehr seltenen Namen handelt, der hohe Kennzeichnungskraft besitzt.