Urteile chronologisch
- Oberlandesgericht Muenchen, Urteil v. 05.02.2009 - Az.: 29 U 3255/08
- Leitsatz:
Wirbt ein Telekommunikationsdienstleistungsunternehmen für einen Tarif unter der Bezeichnung "Maxi Komplett" u.a für eine Telefonverbindung, die eine Flatrate vorsieht, dann ist diese Werbung irreführend und damit wettbewerbswidrig, wenn der Hinweis fehlt, dass die Optionen Call-by-Call und Preselection nicht enthalten sind.
- Bundespatentgericht, Beschluss v. 05.02.2009 - Az.: 30 W (pat) 56/06
- Leitsatz:
Der Begriff "TheAuditor" ist als Marke für die Bereiche Software, Datenverarbeitung und Implementierung nicht eintragungsfähig, da jegliche Unterscheidungskraft fehlt. Der Verbraucher versteht darunter, dass die angemeldeten Waren und Dienstleistungen einen Bezug zu der Tätigkeit eines Auditors aufweisen oder aus dem Bereich der Auditierungs-Software stammen.
- Amtsgericht Charlottenburg, Urteil v. 05.02.2009 - Az.: 239 C 282/08
- Leitsatz:
1. Werden urheberrechtlich geschützte Kartenausschnitte eines Online-Stadtplandienstes verwendet, ohne dass dafür eine Lizenz gezahlt wird, muss wegen der widerrechtlichen Nutzung Schadensersatz gezahlt werden.
2. Behauptet der Verwender, dass die Kartenausschnitte unbegrenzt und ohne erkennbaren Urheber im Internet zur freien Verfügung stehen, muss er substantiiert darlegen, von welcher Internetseite er die Stadtplanausschnitte entnommen hat. - Bundesgerichtshof , Urteil v. 05.02.2009 - Az.: I ZR 174/06
- Leitsatz:
Die Bezeichnung "Metrobus" darf durch die Verkehrsbetriebe München, Berlin und Hamburg für den Bereich des Personennahverkehrs verwendet werden. Zu der Marke "METRO" besteht keine Verwechslungsgefahr.
- Amtsgericht Frankfurt_am_Main, Urteil v. 04.02.2009 - Az.: 29 C 549/08 - 81
- Leitsatz:
1. Eltern haften für die von ihren minderjährigen Kindern begangenen Urheberrechtsverletzungen in Tauschbörsen, wenn sie diese zuvor nicht ausreichend belehrt hatten.
2. Für das unberechtigte Anbieten eines Musiktitels im Internet ist ein Schadenersatz im Wege der Lizenzanalogie zu bestimmen. Die Höhe ist im Einzelfall danach zu bemessen, was vernünftige Parteien als angemessen vereinbart hätten. - Bundespatentgericht , Beschluss v. 04.02.2009 - Az.: 28 W (pat) 104/08
- Leitsatz:
Die Bezeichnung "BINARY" ist als Marke für die Bereiche Uhren und Zeitmessinstrumente freihaltebedürftig, weil es sich um eine rein beschreibende Aussage handelt.
- Bundesgerichtshof , Urteil v. 04.02.2009 - Az.: VII ZR 32/08
- Leitsatz:
Die Angaben in einer Katalogwerbung "Solange der Vorrat reicht! Änderungen und Irrtümer vorbehalten" sind erlaubt, weil es sich lediglich um erklärende und werbende Hinweise handelt. Sie sind nicht als verbindliche Vertragsbedingungen zu sehen.
- Oberlandesgericht Duesseldorf, Urteil v. 03.02.2009 - Az.: I-20 U 1/08
- Leitsatz:
1. Der Admin-C haftet aufgrund seiner Funktion und Aufgabenstellung nicht als Mitstörer für Markenrechtsverletzungen. Eine Haftung kommt auch dann nicht in Betracht, wenn er Kenntnis von Rechtverletzungen Dritter hat.
2. Die Prüfung der rechtlichen Zulässigkeit einer Second-Level-Domain fällt in den Aufgabenbereich des Domaininhabers. Dabei ist es unerheblich, ob dieser seinen Sitz im In- oder Ausland hat.
- Oberlandesgericht Brandenburg, Urteil v. 03.02.2009 - Az.: 6 U 58/08
- Leitsatz:
1. Verwendet ein privater Verkäufer für sein Angebot auf der Plattform des Online-Auktionshauses eBay Bilder ohne die Einwilligung und Nennung des Fotografen, begeht er eine Urheberrechtsverletzung.
2. Der Fotograf kann durch die Verletzung der urheberrechtlichen Nutzungsrechte Schadensersatz iHv. 20,- EUR verlangen. Wird der Name des Fotografen nicht genannt, steht dem Rechteinhaber zudem ein 100 %iger Verletzerzuschlag zu.
3. Die Deckelung der anwaltlichen Abmahnkosten nach § 97 a Abs.2 UrhG gilt auch für Ansprüche, die vor dem Inkrafttreten der Regelung zum 01.09.2008 zwar entstanden, aber erst danach gerichtlich geltend gemacht werden. - Amtsgericht Ingolstadt, Urteil v. 03.02.2009 - Az.: 10 C 2700/08
- Leitsatz:
1. Die Veröffentlichung von Fotos, die in einer Diskothek gefertigt wurden, auf der die abgebildete Person eindeutig identifizierbar ist, bedarf ihrer Einwilligung.
2. Nur wenn das Foto in die Menge hinein gemacht wird und die betroffene Person lediglich als Beiwerk fungiert, darf es ohne das Einverständnis des Abgebildeten im Internet veröffentlicht werden.

