Urteile chronologisch
- Oberverwaltungsgericht Saarlouis, Urteil v. 14.09.2017 - Az.: 2 A 216/16
- Leitsatz:
Auch Kameras zur Wildbeobachtung unterfallen dem BDSG
- oberlandesgericht münchen, Urteil v. 14.09.2017 - Az.: 6 U 1864/17
- Leitsatz:
Wettbewerbsverstoß durch unlautere Vertriebsmethoden
- Bundesgerichtshof, Urteil v. 14.09.2017 - Az.: I ZR 2/16
- Leitsatz:
Im Falle der nachschaffenden Übernahme unter Verwendung einer dem Stand der Technik entsprechenden angemessenen technischen Lösung kann eine verbleibende Herkunftstäuschung hinzunehmen sein, wenn der Nachahmer die ihm zumutbaren Maßnahmen trifft, um einer Herkunftstäuschung entgegenzuwirken.
- Bundesgerichtshof, Urteil v. 14.09.2017 - Az.: I ZR 231/14
- Leitsatz:
1. Das Aufrufen eines Verkaufsportals im Internet ist eine geschäftliche Entscheidung im Sinne von § 5a Abs. 3 UWG.
2. Räumliche oder zeitliche Beschränkungen des Kommunikationsmittels im Sinne von § 5a Abs. 5 Nr. 1 UWG sind nicht erst dann anzunehmen, wenn es objektiv unmöglich ist, die fraglichen Angaben schon bei der Aufforderung zum Kauf zu machen.
3. Für die Frage, welche Informationen der Unternehmer im Rahmen einer Aufforderung zum Kauf erteilen muss, ist eine Prüfung des Einzelfalls erforderlich, bei der es einerseits auf die vom Unternehmer gewählte Gestaltung des Werbemittels und den Umfang der insgesamt erforderlichen Angaben ankommt, und andererseits die Entscheidung des Gesetzgebers zu beachten ist, bestimmte Angaben als wesentlich anzusehen. - Landgericht Hagen, Urteil v. 13.09.2017 - Az.: 23 O 30/17
- Leitsatz:
Unzulässige Schleichwerbung auf Instagram
- Oberlandesgericht Frankfurt_aM, Beschluss v. 11.09.2017 - Az.: 6 U 109/17
- Leitsatz:
Produktbezeichnung "Holunderblüte" auch nicht irreführend bei lediglich 0,3% Holunderblütenextrakt-Anteil
- Bundespatentgericht, Beschluss v. 11.09.2017 - Az.: 29 W (pat) 36/16
- Landgericht Hamburg, Urteil v. 07.09.2017 - Az.: 308 O 287/17
- Leitsatz:
Panorama darf keine Spiegel TV-Exklusivbilder zeigen
- Oberlandesgericht Dresden, Urteil v. 05.09.2017 - Az.: 4 U 682/17
- Leitsatz:
Nehmen Meinungsäußerungen in einem sozialen Netzwerk die Züge einer Privatfehde an, so spricht vieles für eine unzulässige Schmähkritik.
- Bundesgerichtshof, Urteil v. 31.08.2017 - Az.: VII ZR 308/16
- Leitsatz:
Eine Vertragsstrafenvereinbarung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Herausgebers eines Gutscheinblocks (hier: "Schlemmerblock"), die für schuldhaft vorsätzliche Vertragsverstöße von unterschiedlichem Gewicht einen pauschalen Betrag von 2.500 € vorsieht, ist unwirksam, weil sie angesichts des typischerweise geringsten Vertragsverstoßes unverhältnismäßig hoch ist und den Vertragspartner entgegen Treu und Glauben unangemessen benachteiligt (Fortführung von BGH, Urteil vom 20. Januar 2016, VIII ZR 26/15, NJW 2016, 1230).

