Urteile chronologisch

Landgericht Berlin, Urteil v. 28.04.2009 - Az.: 27 S 15/08
Leitsatz:

Eine Zeitung haftet als Störer, wenn sie ein Interview abdruckt, in dem ein sogenannter Experte wahrheitswidrige Angaben über eine angebliche Korruptionsaffäre eines Unternehmens macht und sie sich nicht genügend von dem Inhalt distanziert.

Oberlandesgericht Hamm, Urteil v. 28.04.2009 - Az.: 4 U 216/08
Leitsatz:

1. Rechtsmissbräuchlich sind Abmahnungen, bei denen nicht das wirtschaftliche und wettbewerbspolitische Interesse des Abmahners, sondern sachfremde Erwägungen, z.B. ein Gebührenerzielungsinteresse, im Mittelpunkt stehen.
2. Bei einer umfangreichen Abmahntätigkeit kann von einem rechtsmissbräuchlichen Verhalten auszugehen sein, wenn zwischen der Zahl der Abmahnungen und dem Umfang des eigenen Geschäftsbetriebes ein Missverhältnis besteht und/oder die Art und Weise der Verfolgung von Rechtsverstößen rechtsmissbräuchlich erscheint.

Europaeisches_Gericht_Erster_Instanz , Beschluss v. 28.04.2009 - Az.: T-282/07
Leitsatz:

Das Bildzeichen "Gesäßtasche links" ist als Marke für die Bereiche Bekleidung, Schuhwaren und Kopfbedeckungen nicht eintragungsfähig. Der Marke fehlt die notwendige Unterscheidungskraft. Der Verbraucher versteht darunter ein einfaches und in der Modebranche übliches dekoratives Element und keinen Herkunftsnachweis.

Bundespatentgericht , Beschluss v. 28.04.2009 - Az.: 32 W (pat) 77/07
Leitsatz:

1. Der Nachweis der Bösgläubigkeit eines Markenanmelders ist nicht geführt, wenn ein wettbewerbsrechtlich unlauteres Verhalten des Anmelders nicht nachgewiesen ist.
2. Als unlauteres Verhalten kommen eine gezielte Störung eines durch den Vorbenutzer erworbenen Besitzstandes mit der Absicht den Gebrauch des Zeichens durch diesen zu sperren oder eine Anmeldung zu dem Zweck ein anderes Unternehmen unter Druck zu setzen in Betracht.

Amtsgericht Osterholz-Scharmbeck, Urteil v. 27.04.2009 - Az.: 13 C 1348/08
Leitsatz:

Ein Anbieter hat keinen Anspruch auf Zahlung angefallener Telefonkosten für kostenpflichtige 0900-Nummer, wenn es sich bei dem Nutzer um einen 13-jährigen handelt. Dieser kann aufgrund seiner Minderjährigkeit nicht in Anspruch genommen werden. Weder nach den Grundsätzen der Anscheins- noch der Duldungsvollmacht kann den Eltern die Leistung des Anbieters zugerechnet werden.

Landgericht Frankfurt_am_Main, Beschluss v. 27.04.2009 - Az.: 3-06 O 1/09
Leitsatz:

Ein eBay-Verkäufer muss in seinem Angebot eindeutig darauf hinweisen, ob das beworbene Produkt funktionsfähig ist. Aus der Aussage, dass ein Ofen mit Ofenschwärze behandelt wurde, kann ein Käufer nicht schließen, ob der Ofen auch tatsächlich funktioniert.

Landgericht Berlin, Beschluss v. 24.04.2009 - Az.: 15 O 757/07
Leitsatz:

Die Abgabe einer Unterlassungserklärung kann verschiedene Gründe haben und bedeutet nicht zwingend die Anerkenntnis des gegnerischen Anspruchs. Ein Motiv kann beispielsweise sein, dass keine Wiederholung beabsichtigt ist und eine gerichtliche Auseinandersetzung vermieden werden soll.

Landgericht Hamburg, Urteil v. 24.04.2009 - Az.: 324 O 810/08
Leitsatz:

Die Berichterstattung über einen ehemals gedopten Ringer ist persönlichkeitsrechtsverletzend, wenn der Verdacht erweckt wird, dass der Betroffene als Nationaltrainer des chinesischen Ringerkaders an der etwaigen Vergabe von Dopingmitteln an chinesischen Athleten mitgewirkt hat.

Landgericht Saarbruecken, Beschluss v. 23.04.2009 - Az.: 2 Qs 9/09
Leitsatz:

Eine auf Sicherstellung einer Festplatte, auf welcher der Datenbestand des Beschuldigten gespeichert ist, gerichtete Durchsuchung beim Webhoster ist zulässig. Bei einer Durchsuchung werden in aller Regel datenschutzrechtliche Belange von Unbeteiligten nicht berührt.

Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 23.04.2009 - Az.: 3 U 211/08
Leitsatz:

Eine Arzneimittel-Reklame ist dann irreführend und somit wettbewerbswidrig, wenn die Werbung für das neue Produkt Bezug nimmt auf bereits erhältliche Originalpräparate, obwohl ein unterschiedlicher Anwendungsbereich vorliegt. Spätestens im Fließtext muss der angesprochene Verkehrskreis über diese Tatsache aufgeklärt werden.