Urteile chronologisch

Bundesgerichtshof , Urteil v. 14.05.2009 - Az.: I ZR 231/06
Leitsatz:

1. Allein die Registrierung eines Domainnamens stellt keine Benutzung im geschäftlichen Verkehr dar. Von Titelschutz kann auch nicht bereits bei Konnektierung und Titelankündigung auf der eigenen Webseite gesprochen werden, sondern erst dann, wenn das Werk weitgehend fertig gestellt ist.
2. Erfolgt eine automatische Weiterleitung auf eine andere Domain, kommt dennoch eine markenmäßige Benutzung der ursprünglich angegebenen Domain in Betracht.

Verwaltungsgericht Koeln, Urteil v. 14.05.2009 - Az.: 20 K 1861/08
Leitsatz:

Die Polizei darf im Rahmen der Vorschriften des Polizeigesetzes erkennungsdienstliche Maßnahmen vornehmen, wenn dies zur präventiven Bekämpfung von Straftaten erforderlich ist. Insbesondere beim Internetbetrug ist die erkennungsdienstliche Maßnahme aufgrund der polizeilichen Generalklausel gerechtfertigt.

Oberlandesgericht Hamm, Urteil v. 14.05.2009 - Az.: 4 U 192/08
Leitsatz:

1. Der Verbotstenor einer Unterlassungserklärung wegen Zusendung unerwünschter Werbe-Mails muss aus Gründen des Verbraucherschutzes alle Adressaten der Werbe-Mails erfassen.
2. Das Verbot der Unterlassungserklärung ist hinreichend bestimmt, wenn der gesetzliche Wortlaut wiedergegeben wird.

Bundesgerichtshof , Urteil v. 14.05.2009 - Az.: I ZR 179/07
Leitsatz:

Das Rückkaufverbot richtet sich nicht nur an Pfandleiher, sondern an jedermann. Ein Verstoß gegen den Rückkaufhandel stellt wettbewerbswidriges Verhalten dar.

Bundespatentgericht , Beschluss v. 14.05.2009 - Az.: 33 W (pat) 119/07
Leitsatz:

Der Begriff "One-Stop-Living" ist als Marke für Marketing, Finanzen und Immobilien eintragbar. Die Bezeichnung ist ein Fantasiename, der beim durchschnittlichen Verbraucher keinerlei Assoziation mit einem bestimmten Produkt oder einer bestimmten Dienstleistung hervorruft.

Bundespatentgericht , Beschluss v. 14.05.2009 - Az.: 33 W (pat) 118/07
Leitsatz:

Der Begriff "1-Stop-Living" ist als Marke für Marketing, Finanzen und Immobilien eintragbar. Die Bezeichnung ist ein Fantasiename, der beim durchschnittlichen Verbraucher keinerlei Assoziation mit einem bestimmten Produkt oder einer bestimmten Dienstleistung hervorruft.

Bundespatentgericht , Beschluss v. 14.05.2009 - Az.: 30 W (pat) 84/05
Leitsatz:

Die Bezeichnung "PFLEGER" ist als Marke für Dienstleistungen aus dem Bereich der Pharmazie, Biologie und Chemie eintragungsfähig. Der Verbraucher versteht darunter eine Person, die Menschen oder Tiere betreut. Ein Zusammenhang mit den beanspruchten Dienstleistungen ist fernliegend.

Oberlandesgericht Nuernberg, Beschluss v. 14.05.2009 - Az.: 3 U 418/09
Leitsatz:

1. Es liegt keine Markenrechtsverletzung vor, wenn ein Händler irrtümlich vorgibt, Domain-Namen zu verkaufen, deren Inhaber er nicht in Wahrheit nicht mehr ist und die aus einem veralteten Listenbestand stammen.
2. Domain-Händler und Firmen für Suchmaschinenoptimierung stehen in keinem Wettbewerbsverhältnis.

Europaeischer_Gerichtshof , Urteil v. 14.05.2009 - Az.: C-180/06
Leitsatz:

Gewinnzusagen ausländischer Firmen können im Heimatland des Verbrauchers eingeklagt werden. Das europäische Sonderrecht für Verbraucherverträge, das eine Klage am Wohnsitz des Verbrauchers bejaht, ist anwendbar.

Bundespatentgericht , Beschluss v. 13.05.2009 - Az.: 26 W (pat) 324/03
Leitsatz:

Zwischen den Zigarettenmarken "WEST" und "WELT" besteht keine Verwechslungsgefahr. Aufgrund der Kürze der Begriffe werden Abweichungen im Verhältnis schneller wahrgenommen, so dass die Unterschiede vom Leser und Hörer wesentlicher schneller erfasst werden und es gar nicht erst zu Verwechslungen kommt.