Urteile chronologisch
- Landgericht Koeln, Urteil v. 01.07.2009 - Az.: 28 O 42/09
- Leitsatz:
Ein Weißbierglas, welches im unteren Teil in Form eines Fußballs gestaltet ist, ist kein Werk der angewandten Kunst und genießt damit keinen urheberrechtlichen Schutz.
- Landgericht Berlin, Urteil v. 30.06.2009 - Az.: 27 O 118/09
- Leitsatz:
1. Die Berichterstattung über einen Prominenten ist absolut unzulässig, wenn es sich um Details aus der Intimsphäre handelt.
2. Berichte aus der Privatsphäre sind dann unzulässig, wenn sie lediglich der Befriedigung von Neugier und Unterhaltungsinteresse dienen und der Prominente mit Informationen aus der Privatsphäre nicht selbst an die Öffentlichkeit gegangen ist.
3. Die An- oder Abwesenheit bei Trauerfeiern, Geschehnisse über Hochzeiten und Taufen sowie Wohnverhältnisse stellen Ereignisse bzw. Informationen aus der Privatsphäre dar, über die nur bei überwiegendem öffentlichen Interesse berichtet werden darf. - Oberlandesgericht Hamm, Urteil v. 30.06.2009 - Az.: 4 U 54/09
- Leitsatz:
Anrufe bei früheren Kunden mit dem Zweck, diese zurück zu gewinnen, sind unzulässige Werbeanrufe (so genannte "cold calls") und damit wettbewerbswidrig.
- Bundesgerichtshof , Urteil v. 30.06.2009 - Az.: VI ZR 210/08
- Leitsatz:
Ein Domainverpächter haftet für die Rechtsverletzungen des Pächters auf der Webseite nur dann, wenn er seine Prüfungspflichten verletzt hat. Als Verpächter einer Domain ist es ihm aber nicht zuzumuten, die gesamte Webseite allgemein nach Rechtsverletzungen zu überprüfen. Nach Kenntniserlangung des Rechtsverstoßes ist es ihm aber zumutbar, den Inhalt sofort zu löschen.
- Landgericht Hannover, Urteil v. 30.06.2009 - Az.: 18 O 193/08
- Leitsatz:
Der Finanzdienstleister "AWD" darf nicht mit dem Slogan "unabhängig" werben, wenn nahezu sämtliche Aktienanteile einem Versicherungsunternehmen gehören. Da dadurch eine sachliche neutrale Bewertung nicht möglich ist, wird der Verbraucher in wettbewerbsrechtlich relevanter Weise in die Irre geführt.
- Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 30.06.2009 - Az.: 3 U 13/09
- Leitsatz:
1. Nur unter ganz engen Voraussetzungen darf ein Arzneimittelprodukt mit Ergebnissen der Stiftung Warentest beworben werden.
2. Handelt sich um ein Medizinprodukt gegen Kopfläuse, ist die Werbung untersagt, auch wenn sie keine (unmittelbare) Gesundheitsgefährdung verursacht. Denn positive Testergebnisse haben eine erhebliche meinungsbildende Wirkung, die in Eilsituationen dazu führt, auf fachmännischen Rat zu verzichten und umgehend und unkritisch das beworbene Arzneimittel zu kaufen. - Bundesgerichtshof , Beschluss v. 30.06.2009 - Az.: VI ZR 339/08
- Leitsatz:
Ein Anspruch auf Geldentschädigung besteht nur, wenn es sich um eine schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung handelt. Bei der Überprüfung der Schwere des Rechtsverstoßes muss berücksichtigt werden, ob der Schaden auch durch andere Möglichkeiten ausgeglichen werden kann. Wurde in der Vergangenheit bereits ein Ordnungsmittel wegen einer Bildrechtsverletzung ausgesprochen, so bietet die Haftandrohung und das Ordnungsgeld genügend Schutz bei wiederholter rechtswidriger Fotoveröffentlichung.
- Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 30.06.2009 - Az.: 7 U 95/08
- Leitsatz:
1. Die Aussage einer Zeitung, dass die FAZ in eine bestimmte politische Richtung steuert, ist grundsätzlich als zulässige Meinungsäußerung zu werten.
2. Tatsachenbehauptungen, denen nicht widersprochen wird, gelten prozessual als wahr. - Europaeisches_Gericht , Urteil v. 30.06.2009 - Az.: T-435/05
- Leitsatz:
Es liegt keine markenmäßige Benutzung der James-Bond-Filmfigur "Dr. No" vor. Die betriebliche Herkunft des Films werde nicht durch den Begriff "Dr. No" gekennzeichnet sondern vielmehr durch die Bezeichnungen "James Bond" oder "007".
- Amtsgericht Frankfurt_am_Main, Beschluss v. 26.06.2009 - Az.: 72 AR 74/09
- Leitsatz:
Die im Handelsregister einzutragende Firma eines Unternehmens muss unterscheidungskräftig sein. Wird zur Bezeichnung eines Unternehmens ein Gattungsbegriff gewählt, so kann Unterscheidungskraft durch Hinzufügung eines individualisierenden Zusatzes erlangt werden. Die Anfügung ".de" ist in dieser Hinsicht ausreichend individualisierend (hier: "tagesgeldkonto.de").

