Urteile chronologisch

Bundesgerichtshof, Beschluss v. 06.12.2017 - Az.: I ZR 167/16
Leitsatz:

Wettbewerbsverstoß durch unlautere Lebensmittelwerbung

Bundesgerichtshof, Urteil v. 06.12.2017 - Az.: I ZR 186/16
Leitsatz:

Der Teilnehmer einer Internettauschbörse, der Dateifragmente in der Tauschbörse zum Herunterladen anbietet, die einem urheberrechtlich geschützten Werk zuzuordnen sind, das im zeitlichen Zusammenhang mit der beanstandeten Handlung in der Tauschbörse zum Herunterladen bereit gehalten wird, haftet regelmäßig als Mittäter einer gemeinschaftlich mit den anderen Nutzern der Internettauschbörse begangenen Verletzung des Rechts zur öffentlichen Zugänglichmachung des Werks.

Oberlandesgericht Hamm, Urteil v. 30.11.2017 - Az.: I-4 U 88/17
Leitsatz:

1. Unterschiedliche Firmenangaben in der Widerrufsbelehrung einerseits und im Muster-Widerrufsformular anderserseits stellen eine Irreführung des Verbrauchers dar.
2. Auch wenn Amazon möglicherweise einen einfacheren und komplikationsloseren Weg zur Rückabwicklung eines Vertrages zur Verfügung stellt, entbindet dies einen Marketplace-Verkäufer nicht von der Einhaltung der gesetzlichen Informationspflichten.

Kammergericht Berlin, Urteil v. 23.11.2017 - Az.: 23 U 124/14
Leitsatz:

Google muss Kunden-Mails lesen, automatische Antworten mit Verweis auf Hilfeseiten nicht ausreichend

Bundesgerichtshof, Urteil v. 23.11.2017 - Az.: IX ZR 204/16
Leitsatz:

1. Anwaltsverträge können den Regeln für den Fernabsatz unterfallen und als solche widerrufen werden.
2. Ein für den Fernabsatz organisiertes Vertriebs- oder Dienstleistungssystem liegt regelmäßig nicht schon dann vor, wenn der Rechtsanwalt lediglich die technischen Möglichkeiten zum Abschluss eines Anwaltsvertrags im Fernabsatz wie Briefkasten, elektronische Postfächer und/oder Telefon- und Faxanschlüsse vorhält.

Bundesgerichtshof, Urteil v. 22.11.2017 - Az.: VIII ZR 83/16
Leitsatz:

1. Wird der Kaufpreis vereinbarungsgemäß unter Verwendung des Online-Zahlungsdienstes PayPal entrichtet, ist die geschuldete Leistung bewirkt, wenn der vom Käufer geschuldete Betrag dem PayPal-Konto des Verkäufers vorhaltlos gutgeschrieben wird, so dass dieser den Zahlbetrag endgültig zur freien Verfügung erhält.
2. Eine - gegebenenfalls stillschweigende - Wiederbegründung einer getilgten Forderung kann bei entsprechendem Willen der Parteien, die frei darin sind, unter bestimmten Voraussetzungen das Wiederaufleben der ursprünglichen Schuld zu vereinbaren, bei einem nicht formgebundenen Vertrag bereits mit Vertragsabschluss und für den Fall getroffen werden, dass zukünftig eine Rückgabe oder Rückbuchung des bereits gezahlten Schuldbetrags erfolgt.
3a. Der Erklärungsgehalt der mit Abschluss des Kaufvertrags als Nebenabrede getroffenen Vereinbarung, zur Tilgung der Kaufpreisschuld den Zahlungsdienst PayPal zu verwenden, richtet sich neben den Auslegungsregeln der §§ 133, 157 BGB grundsätzlich nach den Bestimmungen der von PayPal verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen, unter anderem der PayPal-Käuferschutzrichtlinie, denen die Kaufvertragsparteien vor der Inanspruchnahme des Zahlungsdienstes zugestimmt haben (Fortführung der Senatsurteile vom 24. August 2016, VIII ZR 100/15, BGHZ 211, 331 Rn. 19; vom 15. Februar 2017, VIII ZR 59/16, NJW 2017, 1660 Rn. 12; jeweils mwN).
3b. Wird der Kaufpreis vereinbarungsgemäß unter Verwendung des Zahlungsdienstes PayPal entrichtet, vereinbaren die Kaufvertragsparteien - bei Fehlen gegenteiliger Anhaltspunkte - zugleich stillschweigend, dass die getilgte Kaufpreisforderung wiederbegründet wird, wenn das PayPal-Konto des Verkäufers nach einem erfolgreichen Antrag des Käufers auf Käuferschutz nach Maßgabe der PayPal-Käuferschutzrichtlinie rückbelastet und der Kaufpreis dem PayPal-Konto des Käufers wieder gutgeschrieben wird.

Oberlandesgericht Frankfurt_aM, Beschluss v. 22.11.2017 - Az.: 6 W 93/17
Leitsatz:

Haftung für rechtswidrige Online-Dritteinträge

Bundespatentgericht, Beschluss v. 17.11.2017 - Az.: 25 W (pat) 112/14
Leitsatz:

Nespresso-Kaffeekapsel

1. Als Marke angemeldete oder eingetragene dreidimensionale Warenverpackungsformen sind im Anmeldeverfahren bzw. Löschungsverfahren in gleicher Weise wie Warenformen auf Schutzhindernisse nach § 3 Abs. 2 MarkenG zu prüfen, wenn es sich um notwendige Verpackungsformen handelt (EuGH, Urteil vom 12. Februar 2004 – C 218/01 = GRUR 2004, 428 Rn. 32 und 33 – Henkel). Dabei ist bei der Prüfung nicht entscheidungserheblich, ob es sich bei der Verpackung um im Großhandel übliche Großgebinde, um im Einzelhandel verwendete Verkaufsverpackungen oder aber um Portionsverpackungen handelt, die regelmäßig nur in einer größeren Umverpackung im Handel erhältlich sind. Außerdem steht der Bejahung des Schutzhindernisses nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nicht entgegen, wenn die Portionsverpackung neben der bloßen Portionierung noch weitere (produktbezogene technische) Funktionen erfüllt, wie hier die Funktion, in einer Kaffeekapselmaschine mit dafür speziell angepassten Merkmalen der Kapsel verwendet zu werden.

2. Die angegriffene dreidimensionale Gestaltung, die als IR-Marke seit dem Jahr 2003 u. a. für „Kaffee, Kaffeeextrakte und kaffeebasierte Zubereitungen, Kaffeeersatz und künstliche Kaffeeextrakte“ auch in Deutschland geschützt ist, stimmt in ihren wesentlichen Merkmalen mit den äußeren Merkmalen des Patentgegenstands der deutschen Patentschrift DE 27 52 733 (Patenterteilungsbeschluss vom 4. September 1981) überein. Diese wesentlichen Merkmale erfüllen allesamt eine technische Funktion i. S. d. § 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG dahingehend, in einer Kaffeekapselmaschine in vorteilhafter Weise verwendet zu werden, was in der Patentschrift im Einzelnen beschrieben wird.

3. Ob die wesentlichen Formmerkmale einer Gestaltung zur Erreichung einer technischen Wirkung i. S. d. § 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG erforderlich sind, kann in der Regel nicht isoliert allein anhand der geschützten Form beurteilt werden, sondern nur dann, wenn auf den bestimmungsgemäßen Gebrauch der entsprechenden Gestaltung (im Zusammen-hang mit den beanspruchten bzw. geschützten Waren) abgestellt wird.

Bundesgerichtshof, Urteil v. 16.11.2017 - Az.: I ZR 160/16
Leitsatz:

1. Mit der Behauptung einer Spitzenstellung verbindet der Verkehr regelmäßig die Erwartung, dass der Anbieter in der Lage ist, nach den maßgeblichen Kriterien von Qualität, Service und Preis für den Käufer besonders attraktive Produkte anzubieten. Dass das Unternehmen eine in der Werbung herausgestellte Spitzenstellung nicht (allein) durch eigene Leistung bei der Entwicklung oder dem Vertrieb eines besonders wettbewerbsfähigen Produkts, sondern unter Verletzung von Betriebsgeheimnissen eines Wettbewerbers erreicht hat, stellt der Verkehr erfahrungsgemäß nicht in Rechnung.
2. Bewirbt der Anbieter ein neues Produkt unter Hinweis auf die in der Vergangenheit mit einem anderen Produkt erworbene Marktführerschaft, ist das Verschweigen dieses Umstands deshalb im Regelfall geeignet, eine unrichtige Vorstellung über die Leistungsfähigkeit des Anbieters hervorzurufen und damit die Entschließung des Publikums über den Erwerb des beworbenen Nachfolgeprodukts im Sinne von § 5a Abs. 1 UWG in unlauterer Weise zu beeinflussen.

Oberlandesgericht Frankfurt_aM, Urteil v. 16.11.2017 - Az.: 6 U 182/14-2
Leitsatz:

Informationspflichten bei Werbung mit Testergebnissen: Verlinkung nur dann nicht notwendig, wenn Informationen auf Hauptseite der genannten Webseite erreichbar